Thread 1 :Versicherung, Betrieb und Konformität im Zusammenhang mit 2,4 GHz

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Gregor Toedte

Vereinsmitglied
Dieses Thema wird immer wieder sehr kontrovers diskutiert, leider oft mit viel zu wenig Wissen. Dabei sind die Fakten vollkommen klar.

Ich stelle mal die wichtigsten Stellungnahmen der Spezialisten unserer beiden Dachverbände zusammen:

Dieter Perkuhn schrieb:
...Das 2,4 GHz Band ist ein allgemein zugeteiltes ISM Band. Der Betrieb von Fernsteueranlagen ist
erlaubt. Es muß eine Konformitätserklärung des Herstellers/Lieferanten vorhanden sein. Bei
Anlagen, die über die Firmen Robbe und Graupner in Verkehr gebracht werden, ist eine Kopie der
Konformitätserklärung am Ende der Betriebsanleitung abgedruckt. Bei 2,4 GHz Anlagen, die im
Eigenimport oder über eigenimportierende Händler beschafft wurden, gibt es in der Regel keine
gültige Konformitätserklärung. Der Betrieb dieser Anlagen ist illegal. Trotzdem ist der
Versicherungsschutz gegeben, wenngleich die Versicherung im Schadensfall überprüfen wird, ob
Regressansprüche geltend gemacht werden können. Dazu muß die Kausalität zwischen
Schadensereignis und illegalem Betrieb der Anlage nachgewiesen werden.....
Quelle, noch mehr dazu

Ebenso gibt es bei :rcn: einen Magazinbeitrag von Frank Tofahrn, dieser liegt auch noch in einer Version 2 vor.
Frank Tofahrn schrieb:
Beim Kauf einer Anlage sollte man darauf achten, dass Sender, Empfänger und Servos ein CE-Zeichen tragen und dass für die Anlage eine Konformitätserklärung vorliegt. Diese kann entweder in gedruckter Form beiliegen oder im Internet abrufbar sein. Liegt diese Konformitätserklärung vor, ist der Anwender, obwohl persönlich für den Betrieb verantwortlich, eigentlich fein raus. Bei Diskrepanzen kann er immer den Verkäufer in Regress nehmen. Liegt sie nicht vor, Finger weg !

Vor Eigenimporten kann ich allerdings nur DRINGEND warnen.

Für den Betrieb der Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Sollte dabei etwas nicht in Ordnung sein, ist der Betreiber (also ihr) in der Verantwortung. Bei einem CE-gekennzeichneten und im Land gekauften Produkt, das dann doch nicht konform war, kann der Anwender aber den Verkäufer für eventuell entstandene Kosten in Regress nehmen.
Bei einem Eigenimport steht man vollkommen alleine, da man dann ausschließlich persönlich die Verantwortung trägt und zur Rechenschaft gezogen werden kann. In GB könnte man dafür theoretisch sogar in den Knast gehen. Die Kosten einer Überprüfung durch die Bundesnetzagentur bei einer berechtigten Beanstandung sind dann selbst zu tragen und dürften wohl auch die überdurchschnittlich gut bestückte Hobbykasse mehr als sprengen.

Als Ergänzung hier noch der dazu gehörende Gesetzestext.

Bitte beachtet dieses in weiteren Diskussionen. Danke.

Gregor
 
Zuletzt bearbeitet:
Dieses Thema wird immer wieder sehr kontrovers diskutiert, leider oft mit viel zu wenig Wissen. Dabei sind die Fakten vollkommen klar.

Ich stelle mal die wichtigsten Stellungnahmen der Spezialisten unserer beiden Dachverbände zusammen:


Quelle, noch mehr dazu

Ebenso gibt es bei :rcn: einen Magazinbeitrag von Frank Tofahrn, dieser liegt auch noch in einer Version 2 vor.


Als Ergänzung hier noch der dazu gehörende Gesetzestext.

Bitte beachtet dieses in weiteren Diskussionen. Danke.

Gregor

Hallo Gregor,

ich wollte nur mal darauf hinweisen, das das keine gesetzlichen Vorschriften (EU/DE) sind.

alle diese Hinweise beziehen sich auf "wie es sein sollte"

siehe auch (Link: noch mehr dazu)

Deutscher Modellflieger Verband e.V.
Fachreferent Funk
Dieter Perkuhn


DAeC e.V. Modellflugkommission
Fachreferent Funk
Frank Tofahrn

Interessenvertretung im Bereich Funk

Das habe ich Unterstrichen.

Ich lese immer: muss in der Deutschen Sprache ausgestellt sein, muss in der EU den Sitz haben, muss Hopper sein, .......

Siehe hier für Assan,

Zeritficat von der FA Ambotec --> Sitz in London (wird nicht anerkannt, ist halt nicht in Deutsch)
Ist 2-Kanal wie Spektrum, Assan nicht Legal, Spektrum ja
Wird in der EU verkauft, scheint ja überall rechtens zu sein, nur nicht in Deutschland. Vieleicht fehlen den ja nur die Deutschen Fachleute, die denen das erklähren können.

Ich weis, ich bin jetzt der Buh Mann, aber bitte wenn hier einer über eine falsche KE sich aufregt, dann bitte nach gesetzlichen vorgaben und nicht nach einer Ausarbeitung von einem Interessenverband, die teileweise (verständlicherweise) ihren Markt schützen wollen.

viel Spass noch

Limboxt
 
Leider haben die Kollegen des Aeroclubs eine Formulierung bzgl. der Unterschrift gewählt, die immer wieder zur Verwirrung der Endkunden führt. Der Hinweis in der Nähe der Unterschrift des Musters:
"Diese Person sollte möglichst innerhalb der EU angesiedelt sein."
wird in keinem offiziellen Dokument der EU gefordert und hat dort nichts verloren. Im Gegenteil wird von der EU sogar explizit darauf hingewiesen, dass jeder Hersteller weltweit eine Konformitätserklärung ausstellen darf. Natürlich käme es den europäischen Herstellern und Importeuren gelegen wenn dies nicht der Fall wäre, da der Import erschwert würde. Unter dem Aspekt der Globalisierung entspricht dies aber nicht dem Gedankengut der EU und den Richtlinien.

Im offiziellen Guide der EU zu den Richtlinien steht auf Seite 40 in Kapitel 6.4.2 :
The compliance of apparatus with all relevant essential requirements is declared in an “EC” Declaration of Conformity (DoC) issued by the manufacturer — inside or outside the
European Union — or by his authorised representative in the European Union.

As the DoC is an “official” declaration, it must be signed by a person “empowered to bind the manufacturer or his authorised representative located in the European Union”.

Der zweite Satz wird gerne aus dem Kontext gerissen und das "located in the European Union" der "unterzeichnenden Person" zugerechnet, wenn man eigene Interessen verfolgen will. Dabei wird aber der Umstand missachtet, dass "authorised representative located in the European Union" als stehender Begriff verwendet wird, unter anderem im Satz davor.

Korrekt übersetzt:
Die Konformität des Gerätes zu allen relevanten essenziellen Anforderungen erklärt der Hersteller - innerhalb oder ausserhalb der EU - oder sein authorisierter Repräsentant in der Europäischen Union mit einer "EC" Declaration of Conformity (DoC).

Da die DoC eine "offizielle" Erklärung ist, muss sie von einer Person unterschrieben werden, die gegenüber dem Hersteller oder seinem authorisierten Repräsentaten in der Europäischen Union weisungsbefugt ist.

Es wird lediglich gefordert, dass der Unterzeichner in der Lage ist, die Einhaltung der Konformität gegenüber dem Hersteller oder seinem europäischen Repräsentanten durchzusetzen. Es wird nicht gefordert, dass der Unterzeichner selbst einen Sitz in der EU haben muss.

In der Konsequenz bedeutet das, dass jede Konformitätserklärung eines Herstellers, die alle offiziellen Merkmale enthält, bei uns anerkannt werden muss, solange diese vom Hersteller ausgestellt wurde.
 

Ich glaube "Limboxt" bezog seine Bemerkung auf die Stellungnahmen unserer Verbände (DAEC und DMFV) bzw. dem Protokoll zur Besprechung mit der BNA vom September 2007.
Das sind in der Tat keine Gesetzestexte.

Persönlich finde ich das Protokoll von 2007 an dieser prominenten Stelle im Forum nicht ganz unproblematisch, da es eben den Inhalt eines Gespräches vor nunmehr 3,5 Jahren darstellt und dort die Firmen Graupner und Robbe sehr deutlich herausgestellt werden. Der Markt hat sich da sehr gewandelt und es gibt deutlich mehr Hersteller, die Systeme mit zweifelsfrei gültigen Konformitätserklärungen anbieten.

Anderseits wird nirgendwo in den "Empfehlungen der Interessenvertreter" definiert dass die KE in Deutsch sein muss (Das DAeC Beispiel listet sogar ganz bewusst den deutschen und englischen Text auf), noch dass nur Frequenz Hopper eine gültige KE haben können. Wo "Limboxt" diese Interpretation herholt ist mir ein Rätsel.

Es wird beim Lesen der Texte auch deutlich, das mit "Eigenimport" ein Import von außerhalb der EU gemeint ist.

Gruß
Thomas
 

Gregor Toedte

Vereinsmitglied
....ich wollte nur mal darauf hinweisen, das das keine gesetzlichen Vorschriften (EU/DE) sind.

Wenn du die Stellungnahmen der Referenten der Dachverbände meinst, dann hast du Recht. Ich sehe aber auch keine Stelle, an der gesagt wird, das wären gesetzliche Vorschriften.

Ich stelle mal die wichtigsten Stellungnahmen der Spezialisten unserer beiden Dachverbände zusammen:

Das die Stellungnahmen der Dachverbände an "exponierter" Stelle im Forum stehen ist doch prima, dann muss niemand danach suchen und dei Fragen nach der Erlaubnis kommen ja doch häufig genug. Seltsam finde ich eher, dass unter Pseudonym schreibende Forenuser den Sachverständigen ihr Wissen absprechen wollen.

Grüße
Gregor
 

Gregor Toedte

Vereinsmitglied

Julez

User
Hallo!

Ich sehe hier 2 sich widersprechende Aussagen.
Erstens dieses Zitat aus dem Eingangsposting:

Zitat von Dieter Perkuhn, Fachreferent für Funk im DMFV
...Das 2,4 GHz Band ist ein allgemein zugeteiltes ISM Band. Der Betrieb von Fernsteueranlagen ist
erlaubt. Es muß eine Konformitätserklärung des Herstellers/Lieferanten vorhanden sein.[]

Und von Herrn (edit) Tofahrn:
[]Ohne korrekte Konformitätserklärung also kein Verkauf und kein Betrieb ![]

Nun lese ich hier folgendes:
[]Als Konsequnez aus diesen Ausführungen lässt sich folgendes sagen: Änderungen an der Fernsteuerung, insbesondere am Sender, sind nicht mehr verboten. Die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde führt Geräteüberprüfungen nach der Stichprobenmethode durch oder bei begründeten Anlässen. Bei solchen Überprüfungen kommt es darauf an, dass das überprüfte Gerät alle vorgeschriebenen Parameter einhält. Einige wichtige Parameter sind z.B. abgestrahlte Leistung, Nachbarkanalleistung, Oberwellen, Frequenzhub, Frequenzgenauigkeit. Der Betreiber des Gerätes ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Parameter. Wenn er das schafft, obwohl er Änderungen am Gerät vorgenommen hat, gibt es von Seiten der Bundesnetzagentur nichts auszusetzen. []
Ein verändertes Gerät hat zwangsläufig keine Konformitätserklärung mehr. Es ist aber durchaus technisch möglich, damit die vorgeschriebenen Parameter (s.o.) einzuhalten.
Somit wäre dann ja, obwohl ohne Konformitätserklärung, "von Seiten der Bundesnetzagentur nichts auszusetzen".
Dieser Sachverhalt lässt sich nicht mit der Aussage vereinen, dass zum Betrieb eine Konformitätserklärung vorhanden sein muß.

Wie ist es nun?

Hier steht folgendes:
§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.[]

Nirgendwo ist zu erkennen, dass zum Betrieb eine Konformitätserklärung notwendig ist...

Ebenso steht an gleicher Stelle folgendes:

§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

Nirgendwo ist zu erkennen, dass ein privater Betreiber einen Nachweis der Konformität erbringen muss.
 

Gregor Toedte

Vereinsmitglied

Julian, bisher habe ich gedacht, du wärest ganz pfiffig. Nun staune ich aber darüber, dass du hier im Forum eine Frage zu einer Stellungnahme von Herrn Perkuhn stellst ohne ihn selber dazu zu befragen. Seine Mailadresse findest du auf der von dir verlinkten Seite, das Ergebnis kannst du uns gerne mitteilen.
Wofür haben wir denn sonst die Spezialisten in den Dachverbänden?

Danke
Gregor
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo!
Ich sehe hier 2 sich widersprechende Aussagen.
Erstens dieses Zitat aus dem Eingangsposting:
Und von Herrn Torfahn:
Nun lese ich hier folgendes:
Ein verändertes Gerät hat zwangsläufig keine Konformitätserklärung mehr. Es ist aber durchaus technisch möglich, damit die vorgeschriebenen Parameter (s.o.) einzuhalten.
Somit wäre dann ja, obwohl ohne Konformitätserklärung, "von Seiten der Bundesnetzagentur nichts auszusetzen".
Dieser Sachverhalt lässt sich nicht mit der Aussage vereinen, dass zum Betrieb eine Konformitätserklärung vorhanden sein muß.

Wie ist es nun?
Ich weiss, ich habe einen schwierigen Nachnahmen. Torfahn iss falsch. Hier heisse ich nebenbei „Frank“
Die Aussagen widersprechen sich nicht !
Es geht einerseits um die Inverkehrbringung einer Anlage, für die eine korrekte KE und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen obligatorisch ist.
Andererseits geht es um Modifikationen an den o.g. Anlagen. Wenn in eine solche Anlege z.B. ein zusätzlicher Schalter eingebaut wird, ist nicht zu erwarten, dass die Anforderungen der jeweils zutreffenden Norm dadurch plötzlich verletzt werden. Wenn allerdings jemand im Hochfrequenzteil rumfummelt oder an der Firmware schraubt, ist das schon kritischer.
Du vergleichst hier Äpfel mit Birnen. Für die Inverkehrbringung ist eine KE zwingend notwendig. Wenn nach der Inverkehrbringung Änderungen vorgenommen werden und die Anforderungen der jeweilgen Norm danach noch eingehalten sind, ist das in Ordnung. Die Verantwortung für die Normenkonformität geht in diesem Fall aber vom Inverkehrbringer auf den Modifizierer über.
Oder zu gut deutsch: Wer dran rumfummelt, muss den Kopf dafür hinhalten.
 

Julez

User
Hallo Frank.
Sorry, ich hab's oben korrigiert.

Es geht mir aber auch nicht um den Inverkehrbringer. Dass dieser eine KE braucht, ist mir schon klar.

Es geht mir um den Benutzer, der die Anlage nicht in Verkehr bringen, sondern bloß ausschließlich selber privat nutzen möchte. Wo steht, dass dieser eine Konformitätsbescheinigung braucht?
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Moin,
Hallo Frank.
Sorry, ich hab's oben korrigiert.

Es geht mir aber auch nicht um den Inverkehrbringer. Dass dieser eine KE braucht, ist mir schon klar.

Es geht mir um den Benutzer, der die Anlage nicht in Verkehr bringen, sondern bloß ausschließlich selber privat nutzen möchte. Wo steht, dass dieser eine Konformitätsbescheinigung braucht?

Ganz kurz. Bin gerade auf Reisen.
FTEG §11
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hi Frank,

dieses?

http://www.buzer.de/gesetz/2846/a40218.htm

Da steht auch nix von einer für den privaten Betrieb nötigen Konformitätserklärung.

Och nö, nich schon wieder.
Les mal nach, was da zum Thema Inbetriebnahme und CE steht und frag dich mal, wie KE und CE-Kennzeichnung zusammenhängen.
Das Thema ist zu genüge durchgekaut.
Leite doch mal rechtssicher her, warum bei privaten Importen keine KE notwendig sein soll.
 

Julez

User
Was für mich zählt, sind 2 Dinge:

1) Bis jetzt kommte ich in noch keinem Gesetzestext lesen, dass für den privaten Gebrauch eine KE notwendig ist.

2) Durch den Umbau von Anlagen verliert man die KE, auch wenn sie weiterhin funktechnisch in Ordnung sind. Der Betrieb solcher Anlagen ist aber laut DMFV kein Problem.
Daraus folgt, dass der Betrieb von Anlangen ohne KE in Ordnung ist, sofern sie funktechnisch in Ordnung sind.


Daraus schließe ich, dass für den privaten Gebrauch eine KE nicht zwingend vonnöten ist.

Denn wenn sie es wäre, warum dürfte man dann umgebaute Anlagen ohne KE laut DMFV betreiben?

Wenn der Gesetzgeber für den Privatbetrieb das Vorhandensein einer KE fordern würde, warum hat er dann im Zusammenhang mit der KE nicht den Betreiber, sondern nur den Inverkehrbringer genannt, und im Zusammenhang mit dem Betrieb nicht die KE genannt?

Sehr interessant auch die CE- Kennzeichnungspflicht.
Es ist nämlich nicht so, dass bei zusammenbau mehrerer CE-gekennzeichneter Komponenten das Gesamtgerät auch CE hat. Das neue Gerät braucht eine separate Kennzeichnung.
Jetzt mal meine Frage an die Runde: Wer der tausenden Jeti-, Weatronic, usw. Umbauern hat für seine neu zusammengebaute Fernsteuerung eine CE- Zertifizierung beantragt?

In den Augen der RegTP wird der Aufrüster eines PCs also jeder, der einen PC verändert, indem er in ein CE-zertifiziertes
System eine zusätzliche Komponente einbaut zum Hersteller und ist somit für das angebrachte CE-Zeichen im Sinne der
Produkthaftung verantwortlich.
http://multimedia-systemhaus.de/ce.pdf

Ob man jetzt in eine Funke ein Jeti-Modul, oder in einen Rechner eine neue Soundkarte einbaut, dürfte rechtlich auf das gleiche rauslaufen.
Da also annähernd 100% der Fremdmodulbetreiber keine CE haben dürften, können wir uns die CE Diskussion direkt schenken, und wieder zur KE Diskussion zurückkehren.
 
In dem Moment wo Du das Gerät in Betrieb nimmst, gilt für Dich auch privat §11 FTEG.
§11 FTEG:
(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
Da ist keine Ausnahme zu finden wie: "Gilt nicht für Julian oder andere, die das nicht gelesen haben oder nicht verstehen wollen." :D Im Gegenteil, es gilt ausnahmslos.

Also weiter zu den zwei Fragen:
Was sind die grundlegenden Anforderungen?
Was muss beachtet werden, um das Gerät mit einem CE Kennzeichen zu versehen?

Wann das Gerät ein CE Kennzeichen tragen darf, findet man hier:
§9 FTEG:
(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.
(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennzeichnung zu versehen, soweit eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.
...
(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person zu versehen.
(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 1999/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
Das Gerät darf also nur mit dem CE Zeichen versehen werden ( um es gemäßt FTEG in Betrieb zu nehmen ! ) , wenn alle zutreffenden europäischen Richtlinien erfüllt wurden. Die im Gesetz zitierten Anhänge findest Du unter diesem Link: Richtlinie 1999/5/EG

Und der Inverkehrbringer - also auch die Privatperson, die für den Eigenbedarf importiert - muss auf dem Gerät namentlich vermerkt sein, wie man dem Gesetz ebenfalls entnehmen kann. Schon an dieser Kleinigkeit dürften praktisch alle Eigenimporteure scheitern und damit nicht legale Systeme betreiben. Könnte man zwar schnell ändern, aber wer macht das schon?

Die in den Anhängen der Richtlinie 1999/5/EG erwähnten Testreihen unterscheiden übrigens ausdrücklich zwischen HF-Modulen und Komplettgeräten. Aber die jetzt auch noch zu zitieren ist mir zu viel Arbeit. Findet man aber auch im Netz bzw. wurde hier auf RC-N auch schon diskutiert.


Bis jetzt kommte ich in noch keinem Gesetzestext lesen, dass für den privaten Gebrauch eine KE notwendig ist.
Hier noch eine Lesehilfe für Julian:
In Google "FTEG" eingeben und den ersten Link klicken
Inhaltsverzeichnis überfliegen, im Dritten Teil §11 "Inbetriebnahme und Anschlußrecht" finden und anklicken.
Lesen und die erste Zeile und akzeptieren, dass sie auch für jeden gilt. ( Da dürfte das Problem liegen :D )
§9 "CE Kennzeichnung" klicken und lesen.
Erkennen, dass die Anhänge der Richtlinie "1999/5/EG" relevant sind.
In Google nach 1999/5/EG suchen und den ersten Link klicken.
Anhänge lesen.

Hat mich ca. 10 Minuten gekostet.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Zäumen wir das Pferd doch mal von der anderen Seite auf:
Die in der R&TTE Direktive geforderten grundsätzlichen Anforderungen dienen dazu, dass ein System (hier eben eine Fernsteuerung) andere Systeme nicht stört, mit anderen Systemen gleichzeitig betrieben werden kann, sicher sind und die Gesundheit nicht gefährden. Das soll durch den Prozess der Konformitätsprüfung festgestellt und durch das CE-Zeichen für den Verbraucher sichtbar gemacht werden.
Wenn jemand, egal ob Hersteller, Importeur oder Privatmann versucht, sich mit allen möglichen Spitzfindigkeiten vor der Prüfung dieser Anforderungen drücken will, muss man doch mal fragen: WARUM???
Diese Hersteller sind nicht bereit oder unfähig, den Nachweis zu erbringen, dass ihr System unschädlich für die Gemeinschaft ist. Die Käufer sind nicht bereit, den minimalen Anteil am Preis, den eine CE-Zertifizierung verursacht, zu tragen.
Nur um mal die Grössenordnungen klar zu stellen:
Eine KOMPLETTE CE-Zertifizierung liegt so bei ca. 7000€, wenn sie bei einem qualifizierten Labor gemacht wird. Bei einer Stückzahl von 7000 liegt damit der Anteil am Preis bei 1 € !!!!!

Eine weiterer Gedanke:
Bei zertifizierten Systemen sollte man davon ausgehen können, das die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind und somit eine Koexistenz mit anderen Geräten zumindesten wahrscheinlich ist. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen wird durch den ehrlichen Hersteller oder Importeur durch eine KORREKTE !!! KE und das CE-Zeichen erbracht.
Dieses System kann nur funktionieren, wenn sich ALLE! daran halten. Dazu gehört auch der private Importeur.
Es war sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, das dieser Konsens dadurch ausgehebelt werden kann, dass man als privater Importeur hier jeden Schrott, der u.U. massive Störungen verursacht, gefährlich oder gesundheitsschädlich ist, in Betrieb setzen kann.
Um es mal ganz klar zu sagen:
Die Anforderungen der R&TTE Direktive sind Schutzanforderungen, die ein System erfüllen muss, um andere Systeme nicht zu stören und die Sicherheit und Gesundheit des Anwenders oder umstehender Personen nicht zu gefährden.
Mich würde mal interessieren, wie z.B. die ja offenbar angestrebte Umgehung des Nachweises des Personenschutzes durch privaten Import gerechtfertigt wird.
Was offenbar der Mehrheit derjenigen, die das Thema CE umgehen wollen nicht klar ist, dass es beim Thema CE nicht nur um die Funkparameter geht, sondern mehrheitlich um den Personenschutz.
Wie das zu rechtfertigen ist, diese Anforderungen zu umgehen, hätte ich gerne mal begründet.
Was ich sehr gut verstehen kann, ist die Situation, das ein Verein oder Veranstalter Wert auf den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen legt und mit dem Kopf schüttelt, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Und der Nachweis ist eben die KE.

@ Julian:
Dass du bisher in keinem Gesetzestext lesen konntest, dass an dich persönlich addressiert im Gesetz festgelegt ist, dass für den "privaten Gebrauch" eine KE notwendig ist, ist recht belanglos. Du solltest mal an den richtigen Stellen lesen und akzeptieren, was da steht.

Was du mal tun solltest, ist auf den Gestzestext zu verweisen, in dem steht, dass für den "privaten Gebrauch" keine KE nach R&TTE notwendig ist.
Noch ne Anmerkung am Rande. Der Begriff "privater Gebrauch" ist schon eine nette Stilblüte. Alle Funksysteme, die nicht im hoheitlichen Bereich eingesetzt werden sind privat. Funksysteme im hoheitlichen Bereich unterliegen nur selten der R&TTE Direktive. Gut, für den Autoschlüssel des Streifenwagens gilt die schon, aber das ist sicher kein "hoheitliches" Funksystem, auch wenn es ein hoheitliches Auto ist.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Sehr interessant auch die CE- Kennzeichnungspflicht.
Es ist nämlich nicht so, dass bei zusammenbau mehrerer CE-gekennzeichneter Komponenten das Gesamtgerät auch CE hat. Das neue Gerät braucht eine separate Kennzeichnung.
Das ist, zumindest in Bezug auf Funkmodule schlicht und einfach falsch.
Sowohl in der EU als auch bei der FCC gibt es die Möglichkeit der Modulzertifizierung.
Um bei den Fernsteuerungen zu bleiben:
In der EN 300328 gibt z.B. ein ganzes Kapitel zu dem Thema. Die EN 301489 verbreitet sich meines Wissens nach auch darüber und für die EN 60950 ist das weniger relevant.
 

Julez

User
Was du mal tun solltest, ist auf den Gestzestext zu verweisen, in dem steht, dass für den "privaten Gebrauch" keine KE nach R&TTE notwendig ist.
Es wird ein solches Gesetz nicht geben, ebensowenig wie ein Gesetz, in dem steht, dass dafür kein Angelschein oder kein Segelschein notwendig ist.
Es steht nur in den Gesetzen, was notwendig ist.

Und bis jetzt habe ich nirgendwo gelesen, dass für den privaten Betrieb eine KE notwendig ist.
Ebensowenig, dass für eine CE- Kennzeichnung eine KE Voraussetzung ist.

Noch ne Anmerkung am Rande. Der Begriff "privater Gebrauch" ist schon eine nette Stilblüte
Diese Wortwahl hat durchaus ihre Berechtigung. Bei den ganzen KE- Gesetzen steht ja, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine KE haben muss, und soetwas ist je ein privater Gebraucher nicht. Man könnte natürlich auch schreiben: "jemand außer dem Hersteller oder Inverkehrbringer".

Und was ist eigentlich hiermit:

Durch den Umbau von Anlagen verliert man die KE, auch wenn sie weiterhin funktechnisch in Ordnung sind. Der Betrieb solcher Anlagen ist aber laut DMFV kein Problem.
Daraus folgt, dass der Betrieb von Anlangen ohne KE in Ordnung ist, sofern sie funktechnisch in Ordnung sind.

Behält man die KE nach einem Anlagenumbau, oder liegt der DMFV falsch?
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten