Diskussion Thread 2 :Versicherung/Betrieb/Konformität im Zusammenhang mit 2,4 GHz

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
So, Leute, hier ist wie versprochen der 2.Thread, der der aktuelle sein wird.
Der 1. Thread wurde gesäubert, geschlossen, enthält aber durchaus wichtige Informationen. Wer sich also mit der Thematik beschäftigen möchte, sollte zuerst dort lesen.

Was haben wir in der Zwischenzeit getan?
Julian Holtz wurde von mir aufgrund der Äußerungen im 1. Thread in die Schranken gewiesen, weil seine Aussagen nach damaligem Stand so eindeutig nicht belegbar waren.
Das kann ich heute nicht mehr aufrecht erhalten, man kann die Dinge so vertreten, wie er sie vertreten hat, so meine heutige Auffassung/Meinung.
Julian hat eine email-Korrespondenz mit Dieter Perkuhn geführt und mir zur Verfügung gestellt. Ich habe das verifiziert und Herrn Perkuhn um Erlaubnis gebeten, diese Stellungnahme hier im Forum veröffentlichen zu dürfen. Herr Perkuhn hat mir die Erlaubnis gegeben, ausdrücklich gekennzeichnet als email-Korrespondenz zwischen ihm und Julian, was hiermit erfolgt ist.
An dieser Stelle Dank an Herrn Perkuhn für die Mitwirkung.

Somit haben wir eine Stellungnahme aus Sicht des zuständigen Referenten beim DMFV.
Ich habe dann Frank Tofahrn als zuständigen Referenten des DAeC gebeten, ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben - Ziel auch hier: Veröffentlichung im Forum.
Frank hat mir eine Stellungnahme zukommen lassen. Dank auch an Frank Tofahrn für seine Mitwirkung.

Ich stelle beide Aussagen ein.
Ihr lest das bitte, denkt nach, zählt bis 10, bevor ihr schreibt und führt sachliche Diskussionen.
Ich helfe ein bißchen beim Nachdenken; den Thread schließe ich vorerst und mache ihn morgen abend wieder auf.
Danke für euer Verständnis.
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Stellungnahme Dieter Perkuhn

Stellungnahme Dieter Perkuhn

Hallo Herr Holtz,

Eine Konformitätserklärung muß der Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Verkäufer) vorhalten und zur Verfügung stellen. Hierdurch soll der Käufer bzw. Anwender die Sicherheit haben, ein Produkt zu benutzen, welches allen Vorschriften genügt.
Dennoch trägt der Anwender die volle Verantwortung dafür, daß das von ihm betriebene Gerät alle vorgeschriebenen Eigenschaften aufweist. Somit ist es in letzter Konsequenz egal, ob der Anwender in eigener Regie Änderungen am Gerät vorgenommen hat, ob eine Konformitätserklärung vorhanden ist oder nicht, ob sie gültig ist oder nicht. In jedem Fall trägt der Anwender beim Betrieb des Gerätes die Verantwortung dafür, daß es alle Vorschriften erfüllt. Das gilt sogar für den Fall, daß z. B. ein Fernsteuersender mit gültiger Konformtätserklärung zunächst einwandfrei arbeitet,dann aber einen konformitätsschädlichen Defekt erleidet, den der Anwender garnicht bemerkt. Er ist trotzdem verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften.
Häufig wird im Zusammenhang mit der Konformität die Frage nach der Versicherung gestellt. Die DMFV Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung, sie wird also zunächst einen Schaden regulieren. Dabei ist das Fehlen einer Konformitätserklärung unschädlich. Regressansprüche könnten allerdings auftauchen, wenn die Konformitätserklärung fehlt oder ungültig ist, der am Schadensereignis beteiligte Sender nicht konform mit den vorgeschriebenen Bestimmungen war und genau dadurch der Schaden verursacht wurde.

Mit freundlichen Grüßen,
Dieter Perkuhn
Fachreferent für Funk im DMFV

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Hallo Herr Holtz,

Meine Bemerkung mit der "letzten Konsequenz" soll eigentlich nur aufzeigen, daß der Betreiber eines Senders verantwortlich ist, daß alles stimmt. Wenn Sie selber einen Sender gebaut oder umgebaut haben und ihn zum Zwecke des Eigengebrauches betreiben, brauchen Sie keine Konformitätserklärung. Aber der Sender muß alle Bestimmungen erfüllen. Sie können selber eine Konformitätserklärung ausfüllen, wenn Sie auf Verlangenden den Nachweis erbringen können, z. B. durch Meßprotokolle, daß Ihr Sender korrekt arbeitet. Wie sich Mitarbeiter der BNA Ihnen gegenüber verhalten, wenn Sie einen selbst gebauten oder umgebauten Sender betreiben und keine Konformitätserklärung vorweisen können, weiß ich nicht. Mir ist ein solcher Fall noch nicht zu Ohren gekommen. Ich weiß nur, daß bei Modellbaumessen die Herren von der BNA Geräte beschlagnahmt haben, weil der Inverkehrbringer keine Konformitätserklärung hatte. Ich denke, daß im Falle von privaten Einzelaktionen nichts geschieht, solange das Gerät alles macht, was vorgeschrieben ist. Mir wurde schon vor längerer Zeit (vor der Einführung von 2,4 GHz) auf meine Fragen geantwortet, daß in jedem Fall der Betreiber die volle Verantwortung trägt. Das ist der wesentliche Punkt.

Viele Grüße,

Dieter Perkuhn
Fachreferent für Funk im DMFV
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Stellungnahme Frank Tofahrn

Stellungnahme Frank Tofahrn

Konformitätserklärungen bei Eigenimport von Fernsteueranlagen

R/C-Anlagen unterliegen in der EU der R&TTE Direktive. Diese regelt u.A. die Anforderungen an solche Geräte bezüglich der Störstrahlung, der Störfestigkeit, der Sicherheit und der effizienten Nutzung des Funkspektrums. Ferner ist in der R&TTE Direktive die Inverkehrbringung solcher Geräte geregelt.
Dazu gehört unbestritten, dass jeder, der solche Geräte in der EU verkauft, seinen sich aus der R&TTE Direktive (und anderen Regelungen) ergebenden Verpflichtungen als Händler genügen muss.
Bei privaten Importen von ausserhalb des europäischen Gemeinschaftsmarktes ist die Sachlage etwas schwieriger und die Regelungen diverser Vorgaben für den Import bedürfen einer Interpretation.
Der sog. „Guide to the R&TTE Directive 1999/5/EC“ der EU-Kommission, das ist die Gebrauchsanleitung zur R&TTE Direktive, sagt hier allerdings ganz klar:
„Products imported for personal use are considered to be placed on the market at the moment they enter EU territory, and from this point in time all the provisions necessary to ensure the objectives of the Directive apply.”

Quelle: http://www.ero.dk/B8FF1CC0-8C6C-4C8C-9019-7EB21FCABBD6?frames=no&
1.3.9, zweiter Absatz

Zu den Anforderungen der (R&TTE) Direktive gehört auch das Vorhandensein einer Konformitätserklärung.
Es ist somit Standpunkt der EU-Kommission, dass bei privatem Import eines der R&TTE Direktive eine korrekte Konformitätserklärung vorliegen muss.

Die Regelungen der R&TTE Direktive und die Interpretation der EU-Kommission beziehen sich auf die Inverkehrbringung (in diesem Fall den Eigenimport) auf dem Gemeinschaftsmarkt.
Was nach der Inverkehrbringung mit den Geräten passiert, ist ein anderer Punkt.
Bei Änderungen an einem Gerät verliert eine vorliegende Konformitätserklärung ihre Gültigkeit, es sei denn, die Änderung ist durch den Aussteller der Erklärung explizit autorisiert. Für die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der R&TTE Direktive ist allerdings in jedem Fall der Betreiber der Funkanlage verantwortlich.
Der Tausch von steckbaren HF-Modulen, wenn Basissender und Modul vom gleichen Hersteller stammen, oder der Einbau eines für den Basissender von dessen Hersteller angebotenen Kippschalters sind für den Anwender sicherlich unkritisch. Weitergehende Umbauten, wie z.B. der Festeinbau herstellerfremder HF-Module sind schon kritischer. Solange die wesentlichen Anforderungen der R&TTE nicht verletzt werden und der Umbau sauber und betriebssicher durchgeführt wurde, ist solch ein Umbau kaum zu beanstanden. Die Verantwortung trägt aber in jedem Fall der Umbauer.

Als Fazit wäre zu sagen, dass bei Erwerb einer Anlage in jedem Fall eine gültige Konformitätserklärung vorliegen muss. Dabei ist es belanglos, ob die Anlage innerhalb des europäischen Binnenmarktes erworben wird, oder von ausserhalb stammt.
Bei Modifikationen in Betrieb befindlicher Anlagen geht die prinzipielle Verantwortung für die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der R&TTE Direktive auf den Umbauer über, es sei denn, der Umbau ist durch den Anbieter autorisiert.

Liegt grundsätzlich keine Konformitätserklärung vor oder der Aussteller einer Konformitätserklärung kann durch die Marktaufsicht nicht zur Rechenschaft gezogen werden, ist der Betreiber in jedem Fall vollumfänglich für den Betrieb verantwortlich und kann anstelle des Anbieters haftbar gemacht werden.

Gruss
Frank Tofahrn
DAeC Bundeskommission Modellflug
Fachreferat Funk
 

micbu

User
Die Meinung von Frank kann ich nicht teilen.
Frank, leider hast du nur einen Teil zitiert. Das Wichtigste hast du leider vergessen (in Fett kenntlich gemacht).
Das volle Zitat lautet:

Products imported for personal use are considered to be placed on the market at the moment they enter EU territory, and from this point in time all the provisions necessary to ensure the objectives of the Directive apply 18.

Anmerkung 18 auf dieser Seite verweist auf Fußnote 30 des Leitfadens.
18 Blue Guide, footnote 30.


Fußnote 30 lautet:
A product is placed on the Community market when it is
made available for the first time. This is considered to take
place when a product is transferred from the stage of manufacture
with the intention of distribution or use on the Community
market
(30).

Genau diese Intention der Verbreitung (Verkauf) fehlt, meiner Meinung nach aber dem Importeur, wenn ein Produkt für den Eigengebrauch importiert wird.
Mit dem "Community market" ist hier wohl kaum das räumliche Gebiet der EU gemeint sondern das wirtschaftliche.
Die Stiftung EAR hat eine Interpretation des "Inverkehrbringens im Sinne des Elektrogesetzes" veröffentlicht:
http://www.stiftung-ear.de/service_...hr_bringen_im_sinne_des_elektrog_zu_verstehen
Nun gibt es leider die Möglichkeit, daß der gleiche Begriff in unterschiedlichen Gesetzen unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Ich denke aber, dass auch im zitierten Leitfaden der Text der Fußnote 30 so verstanden werden muß, daß zum Import für den eigenen Gebrauch kein CE und keine KE für Funkanlagen erforderlich ist.
Somit liegen der Leitfaden und die Auslegung zum ElektroG auf gleicher Wellenlänge.

Daß zum Betrieb dieser Anlagen CE angebracht und somit die Konformität zu den Normen sichergestellt sein muß ist aber unstrittig.

Die Auslegung von Frank ist, meiner Meinung nach, daher falsch.



Frage 2: Wie wollen die Anwender, die ungeprüfte Produkte selber importieren, sicherstellen, dass das Produkt zumindest von der technischen Seite her in Ordnung ist und andere nicht stört ?

Zur Frage 2 eine Anmerkung:
Ich habe schon mehrfach 2.4 GHz R/C-Produkte in die Finger bekommen, die brandgefährliche Mängel und massives Störungspotential hatten. Im ersten Augeschein hat das Zeug funktioniert. Die Störerqualitäten waren erst auf den 2. Blick und mit etwas Messequipment sichtbar, aber trotzdem kritisch.

Ich bin mal gespannt, ob es auf diese Fragen eine Antwort gibt !
Frank, die Antwort kennst du doch bereits. Gut, ich bin zwar eine absolute Minderheit, aber was sollte mich dazu abhalten ein Produkt für mich zu überprüfen?
Z.B. im Falle der aktuell vom HK verkauften Empfänger für Spektrum Anlagen habe ich das getan. Ergebnis: Die Empfänger entsprechen den Normen. Warum sollte ich nun diese Empfänger nicht nutzen dürfen? Ich kann mir natürlich eine KE ausstellen, aber dazu war ich bisher einfach zu faul. Die KE würde die Empfänger dann auch nicht besser machen als sie es sind.


das ganze Spiel mit CE gilt nicht nur für Funk, sondern auch für Teddybären und Motorradhelme.
Also ich hab ne Menge Servos, wo CE draufklebt. Oder ne Uhr von Ikea, oder meine Maus (nein, die hat keinen Funk) oder der Akku vom Notebook oder mein Taschenrechner. oder USB-Stick oder Taschenlampe. Sogar der PIN-Generator fürs Online-Banking hat CE.
Allerdings unterliegt das zeug nicht der R&TTE.
Du kannst aber sicher sicher sein, dass dafür ähnlich unklare und verwirrende Verordnungen gibt.
Oh ja, das kannst du laut sagen, aaaaaber: Bei Funkanlagen ist explizit der Betrieb nur erlaubt wenn die gültigen Normen eingehalten werden.
Bei anderen Elektronikartikeln gibt es diesen Passus nicht! Ich darf mir also durchaus eine Waschmaschine bauen und diese benutzen, auch wenn diese die betreffenden Normen nicht einhält.
Ich denke man solllte das nicht vermischen und hier nur speziell auf Funkanlagen eingehen.


Viele Grüße, Michael
 
Michael, Dieter,
eine ganz einfache Frage zur Fußnote 30 mit der fetten Markierung <with the intention of distribution or use on the Community market>
Distribution = Vertrieb
or use = oder Nutzung
Ist ja gut, wenn man da zwei Tatbestände stehen hat, schlecht ist, wenn man nur einen sehen will. Die verknüpfung dort heißt nicht and sondern or,
und das ist immer noch eindeutig besetzt.
Wörtlich übersetzt und auch sinngemäß < mit der Absicht zum Verteilen oder der Nutzung im Markt .
Ich weiß nur nicht, warum man diese schon länger bekannten Zusammenhänge jetzt einfach mal anders interpretiert oder..?

Erklären konnte es auch noch keiner, aber hier wird es jetzt mal so gesehen?
Ne Leute, da ist der Wurm drin, und so bekommt ihr ihn nicht raus.

Nebenbei: schaut euch einfach mal §2 (8) Satz 2 an, öffnet auch Horizonte.
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Ned schlecht, Uwe.
Ich meine, dass das hier so deutlich noch nicht dargestellt wurde. Soweit ich mich erinnere, wurde die Anwendbarkeit der Norm für den Eigenimporteur, der zum persönlichen Gebrauch einführt, hier öfters bestritten.
Ich zitiere mal den Link von Uwe als Textbeitrag; Satz 2 fett hervorgehoben
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
 

PW

User gesperrt
Hallo Dieter,

hattest Du eine entsprechende Anfrage wie an Frank und Dieter auch an die BNA geschickt ? Deren Stellungnahme als zuständige Behörde wäre doch sicherlich auch interessant.


Gruss

PW
 

micbu

User
@uscha
nur schlecht, wenn man einen Teil aus dem ganzen herauslöst.
Voll zitiert lautet der Text:
"use on the Community market".
Das ist unbedingt zusammenzusehen.
Meinen Kommentar dazu habe ich bereits abgegeben:
Mit dem "Community market" ist hier wohl kaum das räumliche Gebiet der EU gemeint sondern das wirtschaftliche. ]/quote]
Ich habe es also nicht überlesen, sondern sogar kommentiert. Mit diesem Passus ist, meiner Meinung nach, generell die Weitergabe an Dritte gemeint (Verleih, Schenkung....).
Es ist also wohl nicht die Inbetriebnahme, sondern der Gebrauch als Wirtschaftsgut gemeint.

Bitte NICHT Wiki zitieren. Wenn schon, dann nur Links von dort auf rechtssichere Seiten.
Zu Gesetzen gibt es immer die entsprechenden Interpretationen. Es geht immer um die Schutzwirkung von Gesetzen.
§2 (8) Satz 2 zielt, meiner Meinung nach, auf den gewerblichen Import ab.
Das, so denke ich ist die Intention dieser beiden Worte:
Europäischen Wirtschaftsraum

Viele Grüße, Michael
 
with the intention of distribution or use on the Community market
Der Satz zeigt aber auch sehr schön die gezogene Grenze. Nicht jedes System das man in die EU einführt wird hier verteilt oder genutzt.
Importiere ich den Turnigy 9x Sender vom HobbyKing inkl. 2,4 GHz System, brauche ich keine KE. Warum? Weil ich das 2,4 GHz System vernichten und Jeti Duplex einbauen würde und das 2,4 GHz Modul im Grunde unnützer Ballast ist. Damit fehlt die Intention das gelieferte 2,4 GHz Modul auf dem EU Markt zu verteilen oder es in Betrieb zu nehmen. Es wird gekauft weil es dabei ist, mit dem Zweck es zu vernichten und dafür benötigt man keine KE.
Die zweite Situation: Ich importiere ein 2,4 GHz System um es nach dem Importeur an Freunde außerhalb der EU zu verschenken. Wieder ist die Bedingung nicht erfüllt, denn es soll nicht auf dem community market verteilt und dort auch nicht in Betrieb genommen werden.
Es fehlt die Rechtsgrundlage beim Import eine KE zu fordern, das gibt die Richtlinie nicht wirklich her. Die KE wird genau dann benötigt, wenn beabsichtigt ist, die Geräte auf dem EU Markt zu verbreiten oder in Betrieb zu nehmen, vorher nicht.

Es ist somit Standpunkt der EU-Kommission, dass bei privatem Import eines der R&TTE Direktive eine korrekte Konformitätserklärung vorliegen muss. Die Regelungen der R&TTE Direktive und die Interpretation der EU-Kommission beziehen sich auf die Inverkehrbringung (in diesem Fall den Eigenimport) auf dem Gemeinschaftsmarkt.
Als Fazit wäre zu sagen, dass bei Erwerb einer Anlage in jedem Fall eine gültige Konformitätserklärung vorliegen muss. Dabei ist es belanglos, ob die Anlage innerhalb des europäischen Binnenmarktes erworben wird, oder von ausserhalb stammt.
Diese Äußerungen lassen sich nicht durch die Richtlinien belegen. Der Zeitpunkt, wann die KE vorliegen muss, ist gerade für den Handel äußerst relevant, denn verhindert man schon die Einfuhr, werden die Großimporteure (Robbe/Graupner etc.) gestärkt, während die Kleinimporteure (kleine Läden, Privatpersonen) behindert werden. Die Richtlinien geben nicht her, den Import zu verhinden. Die KE muss spätestens bei der Inbetriebnahme oder dem Verkauf vorliegen, aber eben noch nicht bei der Einfuhr. Übrigens gibt es für die FlySky/Turnigy Sender die Messprotokolle - nur eben keine KE. Anhand der Messprotokolle kann jeder Importeur seine eigene KE ausstellen, bevor er die Anlage verkauft oder in Betrieb nimmt.
 

micbu

User
Wenn denn mit "use" der Betrieb gemeint sein sollte.
Aber wenn dem so sei, dann hättest du absolut recht, die Grundlage zur Forderung einer KE würde durch deine Begründung fehlen.

Viele Grüße, Michael
 
Wenn denn mit "use" der Betrieb gemeint sein sollte.
Öhmm..., nee, auch nach reichlichem Nachdenken kriege ich keine andere sinnvole Übersetzung als nutzen/brauchen/gebrauchen/verbrauchen/verwenden/konsumieren raus.
Im Zusammenhang mit use gibt es übrigens >300.:D

Noch mal zum market: neben dem Wirtschaftsraum ist das das Terretorialgebiet der EU-Staaten, dort befindet sich nämlich dieser Wirtschaftsraum.
Nur Wirtschaftsraum als Übersetzung ist wieder "schönlesen". Den vorherigen Link dazu hatte ich nicht umsonst reingesetzt.
Ansonsten müsste ich auch meinem letzten Tutor eine berufliche Neuorientierung empfehlen.
Der sagte mir allerdings auch klar, das es da viele gibt, die die Reduzierung auf den Wirtschaftsbereich vorziehen. Es ist nur eine .... unvollständige Sicht.;)
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
PW: Nein, an die BNA habe ich nicht geschrieben. Julian hat den Kontakt Perkuhn hergestellt, dazu gehörte aus meiner Sicht auch Frank Tofahrn. Mehr Aktivität entfalte ich nicht. Das hier ist eure Spielwiese.
 

Julez

User
Hi!

"use on the Community market", und "use" würde ich verschieden übersetzen.
Das erste ist "Gebrauch am Markt", also gewerbsmäßiger Gebrauch, das zweite nur "Gebrauch".

Der Gesetzestext bezieht sich meiner Meinung nach damit also auf Produkte, die auf den Markt gebracht werden oder in diesem gewerbsmäßig genutz werden.
Das wäre also der Verkauf einer Fernsteuerung, oder die gewerbliche Nutzung, bei einer Flugschule z.B. oder einem Luftbildservice.
 

rubberduck

User gesperrt
hallo zsamm,
also ich kann euch nur etwas aus "alten Zeiten" dazu berichten.

Der Benutzer einer "Fernmeldeanlage", hier: Funksender und -empfänger.
hatte immer schon die Eigenverantwortung für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb.
Egal ob es sich um käufliche CB-Funk-Geräte, Scanner, Kurzwellenempfänger etc. handelte.

Wenn ihm ein Verstoß gegen das Fermeldeanlagengesetz nachgewiesen wurde, z.B Störung anderer Funkanlagen oder auch unerlaubtes Abhören von Funkverkehr, war der Besitzer / Benutzer der Verantwortliche.

Sprich: der Benutzer solchen Anlagen mußte sich im Vorfeld über die Gesetze und Verordbungen zum Betrieb informieren und für deren Einhaltung selber gerade stehen. Nicht unbedingt der Händler ...

Meistens wurden die Geräte, die Störungen verursachten oder unerlaubt betrieben wurden, eingezogen und ggf. zur Prüfung zum FTZ der Bundespost gesandt.
Wenn dem Benutzer solcher Geräte ein vorsätzlicher Verstoß nachgewiesen konnte, erfolgten u.U. weitere Verfahrung mit Verwarungen oder Ordnugsstrafen.

Ob man das heute im unübersichtlichen Bereich Bereich von Hobby, Freizeitartikeln, Spiel oder Unterhaltungselektronik, Computer, WLan etc. noch so streng sieht, weiß ich nicht.
Einfache Kriterien wie HF-Leistung und Einhaltung der Frequenzbereiches werden wohl die meisten Produkte erfüllen.


Wenn man damit einen Schaden nachweisslich verursacht, ist es auch heute noch Sache der Zivilgesetze, Versicherungen usw.

gruss
jürgen
 

udogigahertz

User gesperrt
Konformitätserklärungen bei Eigenimport von Fernsteueranlagen


Als Fazit wäre zu sagen, dass bei Erwerb einer Anlage in jedem Fall eine gültige Konformitätserklärung vorliegen muss. Dabei ist es belanglos, ob die Anlage innerhalb des europäischen Binnenmarktes erworben wird, oder von ausserhalb stammt.

Liegt grundsätzlich keine Konformitätserklärung vor oder der Aussteller einer Konformitätserklärung kann durch die Marktaufsicht nicht zur Rechenschaft gezogen werden, ist der Betreiber in jedem Fall vollumfänglich für den Betrieb verantwortlich und kann anstelle des Anbieters haftbar gemacht werden.

Gruss
Frank Tofahrn
DAeC Bundeskommission Modellflug
Fachreferat Funk
Ich sehe zwischen diesen beiden Aussagen einen Widerspruch, denn einmal wird kategorisch gesagt, dass auf jeden Fall eine KE vorliegen muss, dann werden Voraussetzungen bzw. Konsequenzen für den Fall genannt, dass keine KE vorliegt. Also wenn Satz 1 zutrifft, hat Satz 2 keinerlei Bedeutung, trifft Satz 2 zu, ist Satz 1 eine fehlerhafte Aussage.

Es wurde jetzt durch die Beiträge der Diskutanten deutlich, dass man also für den reinen Import keinerlei KE benötigt, es ist noch strittig, inwieweit man die KE denn nun zum Betrieb benötigt und ob es für diesen Zweck nicht auch eine selbst ausgestellte KE tun würde.

Ich wende hier ein, dass, selbst wenn die Auffassung stimmen würde, dass man zum Betrieb keine KE benötigt, bzw. dass dafür auch die berühmte selbst ausgestellte KE ausreichen würde, dass es dann aber spätestens dann für den (privat-)mporteur kritisch werden wird, wenn dieser die Sachen weitergibt, sei es zum vorübergehenden Gebrauch beispielsweise zum Einfliegen des neuen Modells an den "Chefeinflieger" des Vereins oder einfach mal nur so einem Kollegen übergibt, ganz zu schweigen von einem späteren Weiterverkauf oder auch einer kostenlosen Überlassung an andere, z. B. Jugendliche.

Im Fall der Weitergabe tritt dann aber alles das in Kraft, was bereits hier so oft schon besprochen wurde. Und in Ermangelung eines anderen offiziellen Importeurs, ist dann eben der Erstimporteur, der Inverkehrbringer dran.

Eine, wie ich finde, unbefriedigende Regelung, ich sehe hier eine große Lücke im Regelungswerk, die sich als Falle für einen Erstkäufer erweisen könnte.

Im übrigen danke ich allen Diskussionsteilnehmern hier für die Sachlichkeit, die bislang hier gezeigt wurde und insbesonder auch dem Dieter Wiegand für die gute Moderation.


Grüße
Udo
 

micbu

User
bzw. dass dafür auch die berühmte selbst ausgestellte KE ausreichen würde[/quote}
Jeder kann eine KE ausstellen. Eine KE ist kein behördliches Dokument sondern einfach nur die Bestätigung einer Person, daß ein Gerät die gültigen Richtlinien einhält. Wer eine KE schreibt, der sollte schon wissen was er tut.

Viele Grüße, Michael
 
Hi!

"use on the Community market", und "use" würde ich verschieden übersetzen.
Das erste ist "Gebrauch am Markt", also gewerbsmäßiger Gebrauch, das zweite nur "Gebrauch".

Der Gesetzestext bezieht sich meiner Meinung nach damit also auf Produkte, die auf den Markt gebracht werden oder in diesem gewerbsmäßig genutz werden.
Das wäre also der Verkauf einer Fernsteuerung, oder die gewerbliche Nutzung, bei einer Flugschule z.B. oder einem Luftbildservice.

Ja klar, und distribution ist dann zur doppelten Absicherung vorangestellt und löst sich dann aber plötzlich in Luft auf, nachdem durch bloße Nennung
der geneigte Leser schon mal auf den rein wirtschaftlichen Duktus eingestimmt wurde.:rolleyes:
Gewerbsmässiger Gebrauch: was soll das denn sein? Vertrieb? Ne, das war ja schon distribution :rolleyes:
Übersetzung/Syntax community market

Distributor und distribution ist immer wirtschaftlich besetzt, schon mal aufgefallen oder in einem wirstchaftlich bezogenen Kontext
schon mal eine andere Deutung irgendwo herbekommen? Wieder ne? Warum wohl nicht.;)
Wenn ich den wirtschaftlichen Bezug schon genannt bekam, warum sollte mir noch einer genannt werden? Doppelt hält besser?:rolleyes:

Deutelt einfach noch ein bisschen weiter rum - es kommt auch bei euch irgendwann nichts anderes dabei heraus.
Es geht um Harmonisierung der Märkte. Gleiche Bedingungen für alle. Für den Privatgebrauch plötzlich dann Gesäßpaste draufgesetzt?

Bringt doch einfach mal eine konkrete, verifizierte Aussage zur Stützung , die keine persönliche Meinung oder persönliche Interpretion ist.
Zur anderen Seite habt ihr genug verifiziertes bekommen - ist irgenwie ruhig um ein, zwei Punkte geworden. Komisch.:D
Wenn von Michael schon zu der Negierung von Wikipedia als "nicht rechtssicher" gegriffen werden muss, aber sonst (auch von anderen)
nur die persönliche Auslegung oder die
persönliche Meinung Gültigkeit hat, braucht man sich andererseits hier nicht mehr weiter darüber unterhalten. Ist dann auch ruhig.
 

micbu

User
Ausser "distribution" (Verkauf/Verteilung)gibt es noch etliche weitere gewerbliche Nutzungen.
Z.B. Verleih, Gebrauch zu gewerblichen Zwecken...
Wurde aber bereits genannt.
Nenn du doch bitte EINDEUTIGE Auslegungen, die deine Meinung stützen. Unterschiedliche Personen haben nun einmal unterschiedliche Auffassungen. SOlange es noch keine entsprechenden Urteile gibt ist alles eine Frage der persönlichen Auffassung der Texte.

Viele Grüße, Michael
 
Ausser "distribution" (Verkauf/Verteilung)gibt es noch etliche weitere gewerbliche Nutzungen.
Z.B. Verleih, Gebrauch zu gewerblichen Zwecken...
Wurde aber bereits genannt.
Nenn du doch bitte EINDEUTIGE Auslegungen, die deine Meinung stützen. Unterschiedliche Personen haben nun einmal unterschiedliche Auffassungen. SOlange es noch keine entsprechenden Urteile gibt ist alles eine Frage der persönlichen Auffassung der Texte.

Viele Grüße, Michael

Im Gegensatz zu anderen habe ich dazu nicht meine Meinung sondern erst letztes und vorletztes Jahr aufgefrischten Stand der Auslegungen wiedergegeben.
2010 auf 2011 hat siche eine Menge getan.
Ich musste noch mal tiefer ins Wirtschafts-, Sachen-, Vertragsrecht und andere eintauchen.
Die Auslegung Community market war ziemlich eindeutig nicht die reine Reduktion nur auf den wirtschaftlichen Bereich. Andere sind selbstreden zulässig, aber unvollständig.
Dazu muss man sich allerdings ein bisschen weiter gefasst damit auseinandersetzen.
Ein bisschen Stoff dazu, wirklich nur ein bisschen.
Aber macht ja nichts, lassen wir das besser ruhen. Denkt ihr schmal, ich nicht.
Viel Spass noch.
 

micbu

User
Dein Link der Öo Richtlinie widerspricht in keinster Weise meiner Meinung.
Mein Link zum Elektrogestz und die Kommentierung dazu belegt eindeutig meine Meinung.
Wie stehst du zu der Kommentierung zum Elektrogesetz und der Erklärung des Beriffes des Inverkehrbringers im Sinne des ElektroG?

Viele Grüße, Michael
 
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