und genauso ist es ...
KE und CE-Kennzeichnung nur für den Verkauf.
Nein. Die
sichergestellte Konformität (KE genannt in schriftlicher Form das Ergebnis des Konformitätsbewertungsprozesses)
und als Folge davon CE (Label am Gerät)
ist auch Vorraussetzung für den Betrieb.
Schon mehrfach dargestellt und auch belegt, per Suche findest Du das ganz sicher.
Bau und Besitz ist was anderes, die Voraussetzungen für den Betrieb von SRD in D (und EU) sind eindeutig genug geregelt.
Und den Betrieb verantwortet der Betreiber ganz alleine.
Das ist bei allem Handeln so. Brauchst Du dafür ein Gerät, ist das natürlich auch beim Gebrauch des Gerätes so.
Ansonsten bitte ein einziges Beispiel geben, wo Du
keine Verantwortung für den Betrieb eines Gerätes
als Privatperson
übernimmst. Ein einziges Beispiel reicht schon. Ich bin sehr gespannt darauf.
Im Arbeitsbereich ist Verantwortung von Anfang an durchaus teilbar und in Teilen auch übertragbar, im Privatbereich nicht.
Mit dem Rechtsverständnis von Otto Normalverbraucher kommst Du hier nicht weiter, weil einfach verschiedene Bereiche der Juristerei
berührt werden und das ganze auch mehrstufig abläuft.
Im Bereich der Gefährdungshaftung hat immer der ausführende Nutzer als erste Adresse die Verantwortung, egal ob Realflieger oder
RC-Flieger.
Tritt dabei eine Schädigung auf, ist der ausführende Nutzer also auch die Ansprechperson der Geschädigten, dehalb auch der
Zwang zum Führen einer Haft
pflichtversicherung.
Ansprüche aus fehlerhaftem Verhalten anderer, die aber zu dem herbei geführten Schaden geführt haben, muss der Nutzer dann den
anderen, eigentlichen Verursachern gegenüber
a) belastbar beweisen
b) zur Übernahme der Folgen zwingen.
Im Falle eines Fehlerhaften Gerätes greifen mehre Bereiche und Gesetze ineinander, Kaufvertrag und Verjährung aus BGB, Produkthaftungsgesetz
und die Direktive die DD8D=Frank schon mehrfach nannte, um nur die wichtigsten zu nennen.
Von der Verantwortung kann sich auch keiner der Wertschöpfungskette zum Endnutzer mit AGB´s freisprechen, einer Belastung würden die wohl nicht
standhalten. Interessierte können im BGB 305 - 310 nachlesen. Bitte die Urteile dazu auch mal durchgehen, es gibt es zahllose portierbare Beispiele
mit sehr interessanten Auswirkungen von unzulässigen Teilen in AGB´s auf die AGB als ganzes.
Auch z. B. die Produkthaftung setzt Schäden OHNE das auslösende Gerät von > 500,-€ voraus.
Ist der Schaden drunter, ist das ein Privatproblem des Nutzers und das Gesetz greift eher nicht, andere schon.
Ob die Selbstbeteiligung sinnvoll ist oder nicht, ist dabei egal.