Überblick:Versicherung/Betrieb/Konformität im Zusammenhang mit 2,4 GHz

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Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
So, Leute, hier ist wie versprochen der 2.Thread, der der aktuelle sein wird.
Der 1. Thread wurde gesäubert, geschlossen, enthält aber durchaus wichtige Informationen. Wer sich also mit der Thematik beschäftigen möchte, sollte zuerst dort lesen.

Was haben wir in der Zwischenzeit getan?
Julian Holtz wurde von mir aufgrund der Äußerungen im 1. Thread in die Schranken gewiesen, weil seine Aussagen nach damaligem Stand so eindeutig nicht belegbar waren.
Das kann ich heute nicht mehr aufrecht erhalten, man kann die Dinge so vertreten, wie er sie vertreten hat, so meine heutige Auffassung/Meinung.
Julian hat eine email-Korrespondenz mit Dieter Perkuhn geführt und mir zur Verfügung gestellt. Ich habe das verifiziert und Herrn Perkuhn um Erlaubnis gebeten, diese Stellungnahme hier im Forum veröffentlichen zu dürfen. Herr Perkuhn hat mir die Erlaubnis gegeben, ausdrücklich gekennzeichnet als email-Korrespondenz zwischen ihm und Julian, was hiermit erfolgt ist.
An dieser Stelle Dank an Herrn Perkuhn für die Mitwirkung.

Somit haben wir eine Stellungnahme aus Sicht des zuständigen Referenten beim DMFV.
Ich habe dann Frank Tofahrn als zuständigen Referenten des DAeC gebeten, ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben - Ziel auch hier: Veröffentlichung im Forum.
Frank hat mir eine Stellungnahme zukommen lassen. Dank auch an Frank Tofahrn für seine Mitwirkung.

Ich stelle beide Aussagen ein.
Ihr lest das bitte, denkt nach, zählt bis 10, bevor ihr schreibt und führt sachliche Diskussionen.
Ich helfe ein bißchen beim Nachdenken; den Thread schließe ich vorerst und mache ihn morgen abend wieder auf.
Danke für euer Verständnis.
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Stellungnahme Dieter Perkuhn

Stellungnahme Dieter Perkuhn

Hallo Herr Holtz,

Eine Konformitätserklärung muß der Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Verkäufer) vorhalten und zur Verfügung stellen. Hierdurch soll der Käufer bzw. Anwender die Sicherheit haben, ein Produkt zu benutzen, welches allen Vorschriften genügt.
Dennoch trägt der Anwender die volle Verantwortung dafür, daß das von ihm betriebene Gerät alle vorgeschriebenen Eigenschaften aufweist. Somit ist es in letzter Konsequenz egal, ob der Anwender in eigener Regie Änderungen am Gerät vorgenommen hat, ob eine Konformitätserklärung vorhanden ist oder nicht, ob sie gültig ist oder nicht. In jedem Fall trägt der Anwender beim Betrieb des Gerätes die Verantwortung dafür, daß es alle Vorschriften erfüllt. Das gilt sogar für den Fall, daß z. B. ein Fernsteuersender mit gültiger Konformtätserklärung zunächst einwandfrei arbeitet,dann aber einen konformitätsschädlichen Defekt erleidet, den der Anwender garnicht bemerkt. Er ist trotzdem verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften.
Häufig wird im Zusammenhang mit der Konformität die Frage nach der Versicherung gestellt. Die DMFV Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung, sie wird also zunächst einen Schaden regulieren. Dabei ist das Fehlen einer Konformitätserklärung unschädlich. Regressansprüche könnten allerdings auftauchen, wenn die Konformitätserklärung fehlt oder ungültig ist, der am Schadensereignis beteiligte Sender nicht konform mit den vorgeschriebenen Bestimmungen war und genau dadurch der Schaden verursacht wurde.

Mit freundlichen Grüßen,
Dieter Perkuhn
Fachreferent für Funk im DMFV

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Hallo Herr Holtz,

Meine Bemerkung mit der "letzten Konsequenz" soll eigentlich nur aufzeigen, daß der Betreiber eines Senders verantwortlich ist, daß alles stimmt. Wenn Sie selber einen Sender gebaut oder umgebaut haben und ihn zum Zwecke des Eigengebrauches betreiben, brauchen Sie keine Konformitätserklärung. Aber der Sender muß alle Bestimmungen erfüllen. Sie können selber eine Konformitätserklärung ausfüllen, wenn Sie auf Verlangenden den Nachweis erbringen können, z. B. durch Meßprotokolle, daß Ihr Sender korrekt arbeitet. Wie sich Mitarbeiter der BNA Ihnen gegenüber verhalten, wenn Sie einen selbst gebauten oder umgebauten Sender betreiben und keine Konformitätserklärung vorweisen können, weiß ich nicht. Mir ist ein solcher Fall noch nicht zu Ohren gekommen. Ich weiß nur, daß bei Modellbaumessen die Herren von der BNA Geräte beschlagnahmt haben, weil der Inverkehrbringer keine Konformitätserklärung hatte. Ich denke, daß im Falle von privaten Einzelaktionen nichts geschieht, solange das Gerät alles macht, was vorgeschrieben ist. Mir wurde schon vor längerer Zeit (vor der Einführung von 2,4 GHz) auf meine Fragen geantwortet, daß in jedem Fall der Betreiber die volle Verantwortung trägt. Das ist der wesentliche Punkt.

Viele Grüße,

Dieter Perkuhn
Fachreferent für Funk im DMFV
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Stellungnahme Frank Tofahrn

Stellungnahme Frank Tofahrn

Konformitätserklärungen bei Eigenimport von Fernsteueranlagen

R/C-Anlagen unterliegen in der EU der R&TTE Direktive. Diese regelt u.A. die Anforderungen an solche Geräte bezüglich der Störstrahlung, der Störfestigkeit, der Sicherheit und der effizienten Nutzung des Funkspektrums. Ferner ist in der R&TTE Direktive die Inverkehrbringung solcher Geräte geregelt.
Dazu gehört unbestritten, dass jeder, der solche Geräte in der EU verkauft, seinen sich aus der R&TTE Direktive (und anderen Regelungen) ergebenden Verpflichtungen als Händler genügen muss.
Bei privaten Importen von ausserhalb des europäischen Gemeinschaftsmarktes ist die Sachlage etwas schwieriger und die Regelungen diverser Vorgaben für den Import bedürfen einer Interpretation.
Der sog. „Guide to the R&TTE Directive 1999/5/EC“ der EU-Kommission, das ist die Gebrauchsanleitung zur R&TTE Direktive, sagt hier allerdings ganz klar:
„Products imported for personal use are considered to be placed on the market at the moment they enter EU territory, and from this point in time all the provisions necessary to ensure the objectives of the Directive apply.”

Quelle: http://www.ero.dk/B8FF1CC0-8C6C-4C8C-9019-7EB21FCABBD6?frames=no&
1.3.9, zweiter Absatz

Zu den Anforderungen der (R&TTE) Direktive gehört auch das Vorhandensein einer Konformitätserklärung.
Es ist somit Standpunkt der EU-Kommission, dass bei privatem Import eines der R&TTE Direktive eine korrekte Konformitätserklärung vorliegen muss.

Die Regelungen der R&TTE Direktive und die Interpretation der EU-Kommission beziehen sich auf die Inverkehrbringung (in diesem Fall den Eigenimport) auf dem Gemeinschaftsmarkt.
Was nach der Inverkehrbringung mit den Geräten passiert, ist ein anderer Punkt.
Bei Änderungen an einem Gerät verliert eine vorliegende Konformitätserklärung ihre Gültigkeit, es sei denn, die Änderung ist durch den Aussteller der Erklärung explizit autorisiert. Für die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der R&TTE Direktive ist allerdings in jedem Fall der Betreiber der Funkanlage verantwortlich.
Der Tausch von steckbaren HF-Modulen, wenn Basissender und Modul vom gleichen Hersteller stammen, oder der Einbau eines für den Basissender von dessen Hersteller angebotenen Kippschalters sind für den Anwender sicherlich unkritisch. Weitergehende Umbauten, wie z.B. der Festeinbau herstellerfremder HF-Module sind schon kritischer. Solange die wesentlichen Anforderungen der R&TTE nicht verletzt werden und der Umbau sauber und betriebssicher durchgeführt wurde, ist solch ein Umbau kaum zu beanstanden. Die Verantwortung trägt aber in jedem Fall der Umbauer.

Als Fazit wäre zu sagen, dass bei Erwerb einer Anlage in jedem Fall eine gültige Konformitätserklärung vorliegen muss. Dabei ist es belanglos, ob die Anlage innerhalb des europäischen Binnenmarktes erworben wird, oder von ausserhalb stammt.
Bei Modifikationen in Betrieb befindlicher Anlagen geht die prinzipielle Verantwortung für die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der R&TTE Direktive auf den Umbauer über, es sei denn, der Umbau ist durch den Anbieter autorisiert.

Liegt grundsätzlich keine Konformitätserklärung vor oder der Aussteller einer Konformitätserklärung kann durch die Marktaufsicht nicht zur Rechenschaft gezogen werden, ist der Betreiber in jedem Fall vollumfänglich für den Betrieb verantwortlich und kann anstelle des Anbieters haftbar gemacht werden.

Gruss
Frank Tofahrn
DAeC Bundeskommission Modellflug
Fachreferat Funk
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Mal ein paar grundsätzliche Gedanken zum Thema:
Wir reden hier über das Verfahren, dass ein Kunde innerhalb der EU ein Produkt bei einem Händler ausserhalb der EU bestellt und von diesem Händler beliefert wird. Das ist die typische Geschäftshandlung Ware gegen Geld. Es ist in jedem Fall ein kommerzielles Geschäft. Es steht unbestreitbar die Intention dahinter, Ware in der EU in der Verkehr zu bringen. Nicht unbedingt durch den Kunden, der das Produkt nicht zwangsläufig weiterverkaufen will, sondern durch den Anbieter. Der will Kohle damit verdienen.
Strittig ist die Frage, ob die diesem Fall die R&TTE anzuwenden ist. Dazu gehört auch eine KE und die Prüfung des Produktes auf Einhaltung der wesentlichen Anforderungen derselben, bzw. der Versicherung, dass diese Forderung erfüllt ist.
Die einen sagen: JA; die anderen sagen:NEIN.
Werfen wir doch mal ein Blick auf die Konsequenzen.
Im Falle JA ergibt sich die Situation, dass ein Anbieter ausserhalb der EU die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss, wie ein in der EU ansässiger Anbieter. Genügt er mit seinem produkt der R&TTE und anderen Anforderungen, kann er seine Ware ungehindert verkaufen. Es gibt keine Hindernisse. Als Anmerkung: Versucht mal was in China zu verkaufen !
Nach meine Verständniss ist das die Idee hinter dem New Approach und neuerdings dEs NeW legislative Framework.
Im Fall NEIN ergibt sich die Situation, dass ein Anbieter von ausserhalb der EU die Anforderungen der R&TTE (und wahrscheinlich noch etlicher, anderer Anforderungen) umgehen könnte, wenn er den Endkunden direkt beliefert. In diesem Fall könnte sich jeder innereuropäische Anbieter ein aussereuropäisches Auslieferungslager schaffen, um die lästigen Anforderungen zu umgehen.
Was bedeutet das jetzt für den Kunden ?
In Falle JA ist zumindest theoretisch gewährleistet, dass ein Produkt im EU-Markt einsetzbar ist. Dass das in der Praxis nur begrenzt gut klappt, weiss ich auch. Ferner hat der Kunde die Sicherheit, dass er bei Auffälligkeiten nicht als erster in der Verantwortung steht (korrekte KE UND Greifbarkeit des Inverkehrbringers vorausgesetzt).
Im Fall NEIN muss jeder selber kompetent beurteilen, ob sein System der R&TTE entspricht. Die Kompetenz sollte soweit reichen, um gegen akkreditiertes Labor bestehen zu können Micbu kann dass, ich kann das auch. Damit sind wir dann zu zweit und können weder Skat spielen noch einen Verein gründen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, steht diese Möglichkeit dem Normalmodellbauer nicht zur Verfügung. Ungeachtet dessen steht er in der vollen Verantwortung, ohne eine Grundlage für eine Konformitätsvermutung zu haben.

Welche Bedeutung eine CE-Kennzeichnung und eine KE haben kann, sieht mal am sog. Burgdorfer Scannerurteil.
Hierbei ging es um einen Scanner, mit dem man z.B. Flugfunk abhören konnte. Ein Journalist hatte über einen solchen Scanner einen Testbericht verfasst und in diesem Bericht die Tatsache des Empfangs von Flugfunk berichtet. Die damalige Fernmeldeheit (REG-TP) war nicht amüsiert, da sie der Ansicht war, dass man Flugfunk nicht abhören und die Tatsache schon garnicht öffentlich rumerzählen darf. Die Sache ist dann vorm Kadi geendet. Das Gericht hat entschieden, dass die Tatsache des Empfangs dem Anwender nicht anzulasten ist, da der Scanner über ein CE-Zeichen und eine korrekte KE verfügte und es keinen Hinweis auf eine Verwendungseinschränkung („Du sollst keinen Flugfunk abhören“) gab. Flugfunk ist eine nichtöffentliche Aussendung, die nur Berechtigte hören dürfen. Der Vorwurf der REG-TP war ein Verstoss gegen das TKG. Der Richter hat aber entschieden, dass dieser Verstoss dem Beklagten nicht anzulasten ist, da er aufgrund von CE und KE und fehlender Anwendungseinschränkung nicht davon ausgehen konnte, das er etwas Verbotenes tut.
Obwohl dieses Beispiel aus einem anderen Bereich kommt, kann man daran ersehen, welchen Wert CE und KE für den Anwender haben kann, wenn es zum Streit kommt. Hätte der Scanner keine CE und KE gehabt, wäre der Betroffene sicherlich zu Lebertran nicht unter drei Portionen verknackt worden.
Wenn durch direkten Verkauf an den Endkunden die Schutz- und Sicherheitsanforderungen umgangen werden könnten, wäre das sicher nicht im Sinne des Erfinders und wir können uns schon mal an den Gedanken gewöhnen, das hier plötzlich aller möglicher Schrott rumfunkt. Wenn ich an das Quanum-Telemetriesystem denke, das ich in den Fingern hatte, läuft es mir heute noch kalt den Rücken rauf und runter.
Die Verpflichtung, dass ein Produkt gewisse Mindestanforderungen erfüllen muss, um betrieben werden zu dürfen, gilt für alle. Ob es dabei um Anbieter von innerhalb der EU oder von ausserhalb geht, ist belanglos.
Im Vergleich zu anderen Teilen der Welt sind die Europäischen Regeln sehr liberal. In den USA ist das Verfahren der FCC schon deutlich restriktiver, in Fernost könnte man es wettbewerbsbehindernd nennen und dann gibt es Gegenden, in denen gezielte finanzielle Zuwendungen das entscheidende Kriterium ist.
Hinzu kommt, dass wir auf die Situation zusteuern, dass Veranstalter eine KE sehen wollen und diese ggf. auch verifizieren lassen. Wenn dann Fredi Flieger bei einem Event mitmachen will und der Flugleiter sagt: „Nix KE, nix fliegen“ ist das schon doof.
Es muss jeder für sich entscheiden, ob er diese Risiken eingeht. Das ist genauso wie mit der roten Ampel. Du fährst 99 mal drüber und nix passiert. Beim 100-sten mal schnappen sie dich und dann gehst du 4 Wochen zu Fuss.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,

Frank, sorg doch bitte bei einer der nächsten TCAM-Meetings dafür, dass die Vorschriften Eineindeutig dahingehend geändert werden, dass man bereits beim Einschalten eines 2,4 GHz-Senders eine offizielle, also keine selbstausgestellte KE und ein "richtiges" CE-Zeichen benötigt, diese Rumgeeiere rund um die Auslegung mancher Begriffe ist doch unerträglich und im Sinne der Sache (sicheres Fernsteuern auf 2,4 GHz) äußerst schädlich, zumal nur ein verschwindend kleiner Teil der Modellpiloten (und nicht nur der, auch die Bootefahrer und Car-Spezialisten verwenden 2,4 GHz) unbedingt die Fernsteuerungskomponenten aus China ohne CE und KE selber importieren will, die grosse Masse vertraut ohnehin auf Markenkomponenten.

Und binde gleich auch die Empfänger damit ein, damit das eine runde Sache wird.

Grüße
Udo
Zunächst mal eine kleine Korrektur. Ich bin regelmässig bei ETSI-Meetings. Bei TCAM bin ich selterner, kommt aber auch schon mal vor.
Unabhängig davon hat sich das grundsätzliche Problem der Einfuhr nicht konformer Funksysteme mttlerweile auch bis zur TCAM rumgesprochen. Die nationalen Marktaufsichten klagen schon seit längerem darüber, dass sie grosse Probleme mit Online-Shops und Auktionsportalen haben. Sitzen diese im Ausland, haben sie keine Interventionsmöglichkeit.
Deshalb soll im Rahmen der Anpassung der R&TTE Direktive an das New Legal Framework der EU die R&TTE angepasst werden. Ferner gibt es bereits im sog. Goods-Package Regelungen, die die Möglichkeiten der Marktaufsicht und des Zolls stärken sollen.
Einige Marktaufsichten versuchen durchzusetzen, dass in der EU eine typbezogene Registrierungspflicht für alle Sendeanlagen nach dem Muster des Verfahrens der FCC eingeführt wird. Nach meinen Infos steht das im aktuellen Entwurf der neuen R&TTE zwar noch nicht verbindlich drin, kann aber per "Order de Mufti" eingeführt werden.
Wenn die Einführung dieses Verfahrens durch die fortgesetzte EInfuhr von Geräten, deren Konformität nicht nachgewiesen ist, provoziert wird, zahlen wir als Kunde die Rechnung.
Es ist mittlerweile den Marktaufsichten klar geworden, dass der Bereich der privaten Importe nicht klar genug geregelt ist.
Die Frage ist, ob es langfristig klug ist, die bisher sehr liberale Regelung zur Inverkehrbringung von Funkanlagen durch Nutzung vermeintlicher Lücken im geltenden Recht zu gefährden und eine restriktivere Regelung zu provozieren, die für den ehrlichen Kunden und den ehrlichen Anbieter die Kosten in die Höhe treibt.

Dabei wäre die Lösung so einfach. Wenn Anbieter von ausserhalb der EU sich an die geltenden Regeln halten würden, hätte niemand ein Problem damit, sie hätten keine Hindernisse bei der Vermarktung und niemand würde drüber reden. Warum tun die das eigentlich nicht? Mit der aktuellen Praxis sägen die an dem Ast, auf dem sie sitzen.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Dazu gleich mal eine Frage an unsere Konformitätsspezialisten:

Ich sehe es doch richtig, dass eine 2,4 GHz Komponente immer aus einem Chip mit einer dazugehörigen Firmware besteht und letztendlich nur die Firmware bestimmt, ob sich die HW den Richtlinien konform verhält oder nicht.
Naja, nicht ganz. Auch die Hardware kann man gut oder schlecht gestalten. Es nicht nur die Firmware, aber mit der kann man mindestens genauso viel Unheil anrichten, wie mit der Hardware.

Eine Konformitätsprüfung wird ja nun für eine 2,4 GHz Komponente inkl. einer ganz bestimmten Firmware Version durchgeführt und bei Erfolg auch eine Konformitätserklärung ausgestellt. Zumindest die Prüfungsbescheinigung bezieht sich i.d.R. nur auf das Mustergerät.
Das ist vollkommen korrekt

Erlischt die KE nicht in dem Moment, wo der Modellbauer in Eigenregie ein Update in seine Komponenten einspielt ? Sollte der Hersteller dafür nicht eine neue KE mit Hinweis auf eine neue Prüfung und den neuen Versionsstand der Software ausstellen? Also zumindest dann, wenn in der Software auch der Code zur Ansteuerung der 2,4 GHz Elektronik enthalten ist, wie in Empfängern oder voll integrierten Sendern?
Nicht unbedingt. Wenn die technische Konformität erhalten bleibt, muss keine neue KE erstellt werden. Die würde sich in den meissten Fällen eh nur im Datum unterscheiden, da die Firmwarerevision normalerweise nicht aufgeführt wird. Der Prüfbericht verliert genau genommen seine Gültigkeit, da das Produkt geändert wurde. Da muss man aber im Rahmen der Verhältnissmässigkeit bleiben und hinterfragen, ob eine Änderung Auswirkungen auf die geprüften Parameter hat. Wenn da irgendwo statt einer grünen ne gelbe LED verbaut wird, ist das wohl eher nicht der Fall. Ebenso gibt es Änderungen der Firmware, die sicherlich einen neuen Test erfordern und solche, die keinen neuen Test notwendig erscheinen lassen. Das muss der Hersteller bewerten und entsprechend agieren.

Wer ist verantwortlich, wenn sich ein Fehler eingeschlichen hat und nach dem Update keine Konformität mehr vorliegt, weil sich z.B. die Sendeleistung deutlich erhöht hat?
Hersteller und Anwender. Der Anwender ist immer verantwortlich für den Betrieb und könnte zum Beispiel ein Betriebsverbot auferlegt bekommen. Der Hersteller ist dann aber in der Pflicht, nachzubessern, es sei denn, er weisst ausdrücklich darauf hin, das die KE mit dem Update erlischt. Das wird aber wohl kaum einer tun.
Bei Software, die aus externen Quellen stammt, ist der Hersteller allerdings aus dem Spiel.

Sollte ein Kunde zu seiner eigenen Absicherung zusammen mit einem Update nicht auch eine schriftliche Stellungnahme des Herstellers fordern, in der dieser erklärt, dass der für die 2,4 Ghz Kommunikation zuständige Teil der Software nicht verändert wurde und die Komponente auch nach einem Update noch konform ist?

Nö. Wenn das Update vom Hersteller kommt, ist dieser in der Verantwortung für die KE. Der Kunde kann diese Verantwortung nicht tragen, da er sie ja nicht ausgestellt hat. Wenn das produkt nach Update noch konform ist, ist es ja in Ordnung. Ist es das nicht, hat der Hersteller Mist gebaut und muss den Kopf dafür hinhalten, auch wenn formal der Anwender ebenfalls in der Verantwortung steht.

So wie ich das sehe, braucht der Hersteller die KE und CE-Kennzeichnung nur für den Verkauf - der Endbenutzer aber auch für den Betrieb. Und den Betrieb verantwortet er ganz alleine, inkl. aller Konsequenzen, die ein Update mit sich bringen kann, das er freiwillig und ohne Zwang in sein Eigentum einspielt.

Das ist aus meiner Sicht eine Lücke, die bisher nicht ausreichend abgedeckt ist.

Diese Lücke besteht in der Tat und es gibt mittlerweile Aktivitäten in der EU, um hier Klarheit zu schaffen. Das ist generell der Bereich SDR (Software Defined Radio), der in Zukunft massiv aktuell werden wird. Der Trend geht dahin, dass es universelle Radio-Hardware gibt, deren Funktion und Parameter nur noch durch die Software bestimmt wird.
Um es überspitzt auszudrücken: Ob die Kiste jetzt Smartphone, Fernsteuerung, Navi, Garagentoröffner, Radio oder Fernseher ist, hängt ab von der APP die man lädt.
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
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Info

Wer sich kurz und knackig mit Stellungnahmen der Fachleute über die Themenbereiche informieren will, kann dies hier tun.
Der ausführliche Diskussionsthread befindet sich hier
 
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