Hallo Robin, ich hab mir mal
angelesen, was ein Ombudsmann oder-frau so macht.
Da gibt es speziell einen Ombudsmann für Rechtsstreitigkeiten für Versicherungsfragen.
Bei genauerer Betrachtung kann der aber nur Empfehlungen aussprechen, die rechtlich nicht bindend sind.
Der trifft also keine Entscheidungen, ich würde mir nicht zuviel versprechen.
Grenzfall, da die scharfe Abtrennung zwischen „nicht in Betrieb“ und „in Betrieb“
Das hat mich stutzig gemacht
Ist man wieder bei der Modellflughaftpflicht gelandet?
Kann nicht erkennen, wo diese Argumentation bei einer Gefälligkeitshandlung Relevanz hat.
Wenn der Pilot dich bittet zu werfen und du das Modell in die Hand nimmst, beginnt für mich die Gefälligkeitshandlung im Moment der Übergabe.
Stell dir vor, du hast das Modell gerade erstmalig in der Hand, willst dich zum Wurfort begeben, ruschst ne Sekunde später aus, stolperst und fällst auf das Modell.
Hast noch gar nicht an Werfen gedacht.
Dann ist das Modell flugtechnisch nach meiner Auffassung zwar noch nicht in Betrieb (das wäre der Flug) aber die Gefälligkeit ist doch schon im vollen Gange gewesen.
"nicht in Betrieb" oder "in Betrieb", die Frage stellt sich mir nicht.
Reiten die darauf rum?
Stell dir vor, mein Nachbar bittet mich, gemeinsam mit ihm einen Tisch aus der Wohnung in den Keller zu transportieren.
Die Gefälligkeitshandlung beginnt faktisch damit, dass ich den Tisch anfasse.
Weil ich schusseliger Weise beim Anheben den Tisch verkantet habe, rutscht die Glasplatte runter auf den Boden und zerbricht.
Das wäre für mich eine vergleichbare Situation.
Deswegen kann ich diese "scharfe Abtrennung" nicht nachvollziehen.
Grenzwertig wäre es nach meinem Verständnis, wenn der Schaden bei der Modellübergabe vom Piloten zu dir passiert wäre und man nicht klären kann, wer Verursacher des Schadens ist.