Kein Haftpflicht-Versicherungsschutz als Starthelfer?

Robinhood

Vereinsmitglied
Mir ist Folgendes passiert: An einem sehr windigen Tag am Hang bat mich ein Vereinskamerad, das Modell für ihn zu werfen, weil er die Hände lieber am Knüppel hat. Ich hatte mein eigenes Modell an dem Tag bereits mehrfach selbst geworfen, den sehr ruppigen Bedingungen zum Trotz. Also ging ich davon aus, daß es jetzt auch wieder funktioniert. In dem Moment, als ich das Modell hob und einen Schritt nach vorne ging, brachte mich eine sehr starke Böe aus dem Gleichgewicht. Ich stürzte rückwärts und fiel auf das Modell. Es entstanden Schäden an Leitwerk, Tragflächen und Rumpfvorderteil.

Die Haftpflichtversicherung des DMFV hat die Regulierung abgelehnt, ich zitiere die Stellungnahme:

"Versicherungsschutz besteht bei Schadenfällen in Form einer Haftpflicht-Versicherung für Schäden, die durch den Betrieb von Flugmodellen entstehen. Dabei muss der Schaden „bei einem Dritten“ eingetreten sein. In dem von Ihnen beschriebenen Schadenfall ist der Schaden an dem betriebenen Modell entstanden, nicht durch das Modell bei einer anderen Person. Dass Sie hier den Betrieb des Modells mit Unterstützung eines anderen Vereinsmitglieds vorgenommen haben, ändert an dieser Situation nichts. Ein Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor. Wir bedauern den Schaden an Ihrem Modell nicht regulieren zu können."

Wen es interessiert, hier die Versicherungsbedingungen der HDI/DMFV:

Daraufhin habe ich den Schaden meiner privaten Haftpflichtversicherung gemeldet. Diese lehnt die Regulierung ab, weil sie mich in dem Moment, als ich das Modell starten wollte, als Führer des Luftfahrzeuges sieht. Der genaue Wortlaut der entsprechenden Klausel im Vertrag:

"Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

Die alles entscheidende Frage ist nun, bin ich als Starthelfer für diesen Moment der Führer des Flugmodells? Online habe folgende Definition für einen Fahrzeugführer gefunden, die analog gilt:

"Führer ist, wer sich selbst mindestens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Er muss die Antriebskräfte des Fahrzeugs in Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen.
Quelle: Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 316a StGB, Rdn. 11; BGHSt 35, 390, 393."

Besonders der letzte Satz macht mich nachdenklich. Habe ich als Starthelfer die Antriebskräfte in Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt? Bin ich dadurch zum Führer des Luftfahrzeuges geworden? Wenn dem so wäre, würde jeder Starthelfer in eine Versicherungslücke treten. Das kann doch nicht sein, oder?

Ich hoffe, daß hier juristisch kompetente Leute mitlesen und was dazu sagen können.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Ich hoffe, daß hier juristisch kompetente Leute mitlesen und was dazu sagen können.

Das sind in aller Regel Rechtsanwälte etc. Die dürfen hier aber keine Rechtsberatung geben.

Folglich werden die Antworten von uns „juristischen Laien“ zu diesem zugegeben sehr interessanten Fall, eher mit entsprechender Vorsicht zu sehen sein.

Meine Empfehlung wäre einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen. Evtl. sogar den des DMFV, eben wegen der Betroffenheit fast jeden Modellfliegers.
 
Hallo Robin,

Ich bin in einem Verein Mitglied, der dem DAeC angehört und bin daher über den LVB versichert.
Mir ist im letzten Jahr ein ganz ähnliches Mißgeschick passiert wie dir, konkret habe ich beim Start eines F3B-Modells eines Freundes an der Winde das Modell wegen einer Windböe verdreht freigegeben, so dass es nur wenige Meter seitlich in der Wiese eingeschlagen ist und dabei zerstört wurde. Ich habe diesen Vorfall dokumentiert und über ein entsprechendes Schadensformular dem LVB gemeldet. Der Schaden wurde schnell und kulant reguliert.

Gruß, Karl Hinsch
 

S_a_S

User
Hallo Robin,

es gab schon einen Thread dazu

Auf Deinen Spezialfall hin: fällt Dir das Modell (wegen Schusseligkeit) beim Tragen aus der Hand oder Du trittst auf ein abgelegtes Modell, müsste Deine Privat-Haftpflicht (nicht Deine Luftfahrtversicherung) zahlen. Allerdings wird die sich natürlich intensiv gegen Zahlung wehren wollen (grob fahrlässig: bei so einem Sturm trägt man ein wertvolles Modell nicht... / Gefälligkeit/ oder in Frage stellen, dass der Unfallhergang sich so abgespielt hat).

Sobald das Modell in der Luft ist, ist der Pilot (nicht der Werfer) der Flugzeugführer. Als Starthelfer bist Du Gehilfe des Piloten und letztendlich gilt da BGB 831 bzw. 278. Wenn der Pilot eine Vollkaskoversicherung hat, muss diese aufkommen. Seine Haftpflicht gilt nur gegenüber Dritten.

Grüße Stefan
 
Zuletzt bearbeitet:

Robinhood

Vereinsmitglied
Hallo Stefan,

ich habe den verlinkten Thread durchgelesen, darin wurde sehr oft der Ausschluß von Gefälligkeitshandlungen bei Privathaftpflichtversicherungen genannt. Dies ist in meinem Fall kein Thema, meine PHV deckt bis zu 30.000€ aus Gefälligkeitshandlungen ab. Also ist aus dieser Richtung keine Ablehnung zu begründen. Ich denke, daß damit die §§278 und 831 BGB nicht greifen.

Für den Vorgang haben wir Zeugen, die alles bestätigen können. Es wurde von der Versicherung auch nicht angezweifelt (zumindest nicht bis jetzt), daß der Ablauf so war.

Die Versicherung stellt sich auf den Standpunkt, ich sei in die Gruppe "Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Luftfahrzeuges" einzuordnen. Durch googeln habe ich die Begriffe abgeklopft:

- Eigentümer: Scheidet unbestreitbar aus

- Besitzer: Ich bin zwar im Moment des Haltens des Modells Besitzer, mir fehlt aber der Wille zur Sachherrschaft getragen durch einen Besitzwillen. Scheidet damit auch aus.

- Halter: Im Moment des Startversuchs habe ich zwar die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Modell (in diesem Fall bin ich im wahrsten Sinn des Wortes der "Halter"), aber ich gebrauche es nicht auf eigene Rechnung und komme auch nicht für die Betriebskosten auf. Scheidet damit auch aus.

- Führer: (Nicht dieser Führer!) Derjenige ist Führer eines Fahrzeuges (oder Flugzeuges), wer sich selbst aller oder der wesentlichen Teile der technischen Einrichtungen bedient, die für die Fortbewegung oder Steuerung bestimmt sind. Das ist wohl der Fernsteuersender und damit ist der Pilot, dessen Flieger ich werfen möchte, der Führer. Scheidet also auch aus.

Daß ich das Modell bei Rückwärtsfallen losgelassen habe und es sich damit für eine Millisekunde in der Luft befand (und damit in der juristischen Verfügungsgewalt des Piloten) wäre eine weit hergeholte und praxisferne Interpretation. Aber auch darauf muß ich mich gefasst machen, so verrückt es auch klingt. Sollte die Versicherung trotz aller meiner weiteren Bemühungen hart bleiben, wäre das wirklich keine gute Sache.

Daß @Karl Hinsch den Schaden im geschilderten Fall ersetzt bekam, ist gut. Evtl. ist die Konstellation, daß es auf einem Vereinsgelände stattfand, dafür entscheidend gewesen?
 
Zuletzt bearbeitet:

TG

User
Servus,

ich versuche das auch einfach zu erklären. Stefan (S_a_S) hat es auch schon klar geschrieben wie es ist.

"Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

Die o.g. "Fahrzeuge" benötigen einen eigenen Versicherungsschutz, genauso wie beim Auto. Da habe ich Haftpflicht und evtl. Kasko. Du läßt mein Auto nur durch lösen der Handbremse rollen - es rollt leider gegen eine Mauer. Schaden an der Mauer = Haftpflicht, Schaden am Auto = Vollkasko wenn vorhanden. Da ich als Auto-Besitzer Dir das bewegen des Autos erlaubt hatte (bzw. nicht verboten und nicht durch eine Straftat begangen), kann ich keinerlei Haftung bei Dir geltend machen.
Das gleiche gilt für die oben genannten "Fahrzeuge".


Wenn für das Modell eine Vollkasko besteht muss diese leisten.

Grüße
Thomas
 

S_a_S

User
Robin,
beim Werfen des Modells handelt es sich um eine Gefälligkeit, dabei kommt kein Rechtsgeschäft zusammen. Also gibt es auch kein Schuldverhältnis aus diesem Nicht-Geschäft. Und ohne "Schaden" auch keine Leistungspflicht Deiner Versicherung.

Richtig absichern kann man sich als Helfender, wenn man einen Haftungsausschluss formal unterschreiben lässt. Aber wer macht das schon bei solchen Fällen...

Grüße Stefan
 

Robinhood

Vereinsmitglied
beim Werfen des Modells handelt es sich um eine Gefälligkeit, dabei kommt kein Rechtsgeschäft zusammen. Also gibt es auch kein Schuldverhältnis aus diesem Nicht-Geschäft. Und ohne "Schaden" auch keine Leistungspflicht Deiner Versicherung.

Okay, aber welchen Wert hat dann der Einschluß der Haftung für Handlungen aus Gefälligkeit bei meiner Privathaftpflicht?


Die o.g. "Fahrzeuge" benötigen einen eigenen Versicherungsschutz, genauso wie beim Auto. Da habe ich Haftpflicht und evtl. Kasko. Du läßt mein Auto nur durch lösen der Handbremse rollen - es rollt leider gegen eine Mauer. Schaden an der Mauer = Haftpflicht, Schaden am Auto = Vollkasko wenn vorhanden. Da ich als Auto-Besitzer Dir das bewegen des Autos erlaubt hatte (bzw. nicht verboten und nicht durch eine Straftat begangen), kann ich keinerlei Haftung bei Dir geltend machen.
Das gleiche gilt für die oben genannten "Fahrzeuge".


Wenn für das Modell eine Vollkasko besteht muss diese leisten.

Grüße
Thomas


Hmmm...das kann ich nicht nachvollziehen. Jemand anderes verursacht an meinem Auto einen Schaden, z.B. fällt er vor meinem Auto vom Fahrrad und das Rad knallt in die Seite. Wessen Versicherung und welche zahlt? Ich meine, die private Haftpflicht des Radfahrers.

Anderer Fall: Ich schiebe ein Auto einer älteren Dame an, weil es auf der Kreuzung liegengeblieben ist. Leider übersehe ich ein Gefälle und das Auto rollt in den Graben und wird beschädigt (es gibt keinen Schaden an Dritten!). Das Auto ist ja versicherungspflichtig, aber schuld bin ja ich. Dieser Fall kommt meinem Ausgangsproblem recht nahe. Das Auto ist haftpflichtversichert (vgl. Modellflugzeug) für Schäden, die beim Betrieb an anderen Sachen oder Personen verursacht werden. Eine Vollkasko zahlt doch nur den Schaden am eigenen Auto, wenn ich selbst an meinem Auto z.B. durch einen Unfall einen Schaden habe. Schäden, die jemand anderes am Auto verursacht, muß dessen Versicherung bezahlen.

Vielleicht bin ich einfach zu blöd für die Winkelungen und habe einen echt groben Denkfehler...
 

S_a_S

User
Juristen denken anders...

Bei einer Gefälligkeit liegt kein Geschäft vor - also ergibt sich daraus auch keine Vertragshaftung.

Eine deliktische Haftung besteht natürlich weiter, aber diese setzt ein "vom Willen beherrschbares Verhalten" voraus. Was in Deinem Fall auch zu hinterfragen wäre, wenn Dich der Wind umgeworfen hat - womit bei üblicher Sorgfalt nicht zu rechnen war, insbesondere dass Du dann auch noch unglücklich auf das Modell fällst.

Trotzdem war es die freie Entscheidung des Piloten (im vollen Wissen, dass das Werfen bei diesem Wind riskant ist), sein Modell von Dir werfen zu lassen - als Gefälligkeit und mit stillschweigendem (konkludentem) Haftungsausschluss.

Hast Du einen Vertrag geschlossen (geht mündlich auch), wäre natürlich erst mal BGB 280 (1) - allerdings dann auch der 619a zu betrachten.

Also wird Deine Haftpflicht erstmal prüfen, ob Du überhaupt schadenersatzpflichtig bist - auch wenn Du Dich moralisch Deinem Fliegerkollegen verpflichtet fühlst.

Grüße Stefan
 

maddyn

User
HI

es kommt immer drauf an was man in die schadensmeldung reinschreibt
bei schaden der bei anderen entsteht sollte man in richtung schusseligkeit oder unfall gehen

in dem fall hier
beim ansehen/begutachten des modells nach vorne überefallen
 

Robinhood

Vereinsmitglied
Kannst du mir einen Gefallen tun und mein Modell werfen?
Daraus ist ein Schaden entstanden.
So hat es angefangen
und hier hat sich eine interessante Diskussion entwickelt, die man nach vielen rechtlichen Aspekten beleuchten kann.
Für mich bleibt unter dem Strich, dass es sich um einen Gefälligkeitsschaden handelt, der in einer privaten Haftpflichtversicherung versichert ist oder nicht.
D. h. die Versicherung zahlt oder nicht.
Da sollte man ins Kleingedruckte schauen, besser nachfragen und zwar vorher.
Es gibt genügend Beispiele für Gefälligkeitshandlungen und es gibt entsprechende Rechtsprechung hoch bis zum BHG

Die Frage ist doch, was lerne ich daraus?:(

Soll ich zukünftig keine Modelle mehr werfen? :confused:
kann es doch wohl nicht sein oder?
Was man tun kann, wäre, den eigenen Haftpflichtversicherer explizit zu fragen, ob ein solcher Fall als Gefälligkeitshandlung abgesichert wäre
Im Zweifelsfall die Versicherung wechseln
 
bei schaden der bei anderen entsteht sollte man in richtung schusseligkeit oder unfall gehen
Eine gute Haftpflichtversicherung deckt neben der einfachen Fahrlässigkeit (Schusseligkeit) sogar die grobe Fahrlässigkeit mit ab und deswegen braucht man nicht Krücken/ Lügen.
Genau das ist aber das Problem der Versicherungen, herauszufinden, zu prüfen, ob "gekrückt" wurde.
Die Beweislast liegt aber bei der Versicherung und nicht bei dir.
Vorsatz ist natürlich nicht abgesichert.
 

rcfox

User
pragmatisch würde ich meiner HPV schreiben, dass sie sich innerhalb von 4 Wochen beim Geschädigten zwecks Regulierung melden soll unter dem Hinweis, dass du keinesfalls der Führer des Fahrzeugs warst und das du dir weitere Schritte vorbehältst. Danach kannst du immer noch einen RA einschalten, wobei Versicherungen gern auch in die zweite Instanz gehen, das muss man einkalkulieren.
Just my 2 Cents von einem nicht Juristen.
Eventuell auch einfach mal vorher anrufen und denen klar mitteilen sie sollen sich das nochmal überlegen und erst danach schriftlich.
Gruß
Roman
 
Ich erlaube mir, den Sachverhalt mal rechtlich zu betrachten:
1. Frage:
Habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz?
Dazu nehme ich §823 BGB zu Hilfe, der sagt:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Aufhänger ist der Begriff widerrechtlich
Ich handele in der Regel nicht widerrechtlich, wenn ich einen Rechtfertigungsgrund habe.
Rechtfertigungsgründe sind in der Literatur einschlägig beschrieben.
Dazu gehört:
Die Einwilligung des „Verletzten“
Diese Einwilligung ist zwar in der Regel bei Ärzte/ Patienten Erklärungen zu finden (Einwilligung in KV bei OP oder Corona Impfung) gilt aber auch in anderen Fällen, in denen der Rechtsgutträger vor der Handlung des Schädigers seine Einwilligung erklärt hat.
Also könnte man hier zu dem Ergebnis kommen, das der Pilot keinen Rechtsanspruch an den Werfer hat, weil er ihn gebeten/ aufgefordert/ verpflichtet hat (such dir was aus) den Segler zu werfen.
2. Frage:
Kann ich ohne Schadensersatzanspruch nach BGB einen Anspruch an die Versicherung haben?
Da sind wir wieder genau beim Thema:
Versicherte Gefälligkeitshandlung
Genau dieser Bereich wird mitversichert, kommt zum tragen und das ist die Erklärung der Versicherung in den Fällen der Einwilligung ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz, zu leisten.

Das ist meine persönliche Rechtsauffassung
 
Zuletzt bearbeitet:

Robinhood

Vereinsmitglied
Ich habe von meiner PHV-Versicherung eine erste Ablehnung erhalten, weil ein anderweitig versicherungspflichtiges Luftfahrzeug einen Schaden verursacht habe. Kompletter Blödsinn, weil das Flugzeug keinen Schaden verursacht hat, sondern ich am Flugzeug. Daraufhin habe ich Einspruch eingelegt. Zweite Ablehnung ohne Begründung, nur, daß nochmal geprüft wurde. Daraufhin Anruf bei der Sachbearbeiterin. Die Dame hat sich meine Auffassung angehört und dann nur gesagt, daß sie meine Argumente nochmal an die nächst höhere Stelle weiterleitet. Warum nur habe ich das Gefühl, daß sich nichts ändern wird? Sollte es wieder abgelehnt werden, ziehe ich die Karte „Gefälligkeitsschaden“, wobei ich glaube, daß der von der Versicherung herangezogene Ausschluss von Luftfahrzeugen die höhere Karte ist und sticht.

Die Katze dreht sich im Kreis und ich habe das Gefühl, komplett im luftleeren Raum zu hängen! Ich war der Versicherung vollkommen ehrlich gegenüber. Die Bedingungen der PHV schließen nach meinem Verständnis den Schaden nicht aus, die Versicherung behauptet das Gegenteil. Als nächstes kommt das Schlichtungsverfahren über den Ombudsmann. Was dann? Ein Rechtsstreit vor Gericht? Pikanterweise ist meine Rechtschutzversicherung auch der selbe Konzern. Kannste also vergessen.

Ich habe meinem Freund gegenüber, dem ich sein Flugzeug zerdrückt habe, eine gewisse Verpflichtung. Andererseits kann ich den Schaden nicht aus eigener Tasche bezahlen. Hier hat man doch als hilfsbereiter Mensch komplett die A…karte gezogen!
 
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