Erlaubnsifreier Modellflug,Flughöhe und Aufstiegserlaubnis

naja, das liest sich aber reichlich an den Haaren herbeigezogen... Gefahr --> wäre das nicht ein Versagungsgrund für die AE? --> dafür gibt es doch dann die Nebenbestimmungen um den Versagungsgrund zu beseitigen, oder?

Eigentlich wollte ich aber wissen wo ich für die 0,1% den entsprechenden § nachlesen könnte :eek:

Gruß Rolf
 
? --> dafür gibt es doch dann die Nebenbestimmungen um den Versagungsgrund zu beseitigen, oder?

Genau.

Und welcher Versagungsgrund (oder "Gefahr", oder "Hindernis") ist denkbar, der durch die von @Dieter Wiegandt in #37 gepostete Nebenbestimmung beseitigt werden kann ?

Antwort: Es gibt keinen.

@Dieter Wiegandt: Wie hat denn die Ausgangsbehörde seinerzeit diese Nebenbestimmung begründet ?

Vermutlich hatte der Sachbearbeiter einfach Linsen zum Mittagsessen und infolgedessen Bauchgrimmen. Oder er fand einfach, dass sich das gut liest und bedeutsam klingt.


Auch formal ist die Nebenbestimmung Quatsch:

„Der Erlaubnisinhaber hat eine Flugordnung aufzustellen, die den in diesem Bescheid getroffenen Regelungen, ggf. weiteren gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfordernissen der Unfallverhütung Rechnung trägt.“

So ein Geschwurbel erfüllt nicht einmal ansatzweise den Bestimmtheitsgrundatz der Verwaltungsverfahrensgesetze.
 
Hallo,

@ plörösenmieze - namenloser Bums vom Hauptmann

wie Dieter schon anführte, verhälst Du Dich hier äußerst unhöflich. Keine Tageszeit, kein Name und kein Gruß.
Desweiteren, was viel schlimmer wiegt, sind Deine permanenten destruktiven Beiträge und Behauptungen, die den Informationsgehalt in dieversen Threads leider in den Keller ziehen. Schade für alle Nutzer, die wirklich nutzbare informationen erhalten möchten hierdurch aber leider verunsichert und fehlinformiert werden.
Durch Dein trolliges Verhalten hast Du es nun mit Hurra auf meine fast in Vergessenheit geratene Ignorier-Liste geschafft.

@all
Ihr solltet die Ignorier-Liste mal auf den Guten anwenden. Der Thread liest sich gleich viel geschmeidiger.

Zum Thema

Flugordnung

Diese ist Bestandteil der AE.
Bitte tituliert sie auch nur als Flugordnung und verfasst in Ihr möglichst nur die mindest geforderten Anforderungen nach AE den reinen Flugbetrieb betreffend. Weiterführende Erläuterungen und Verhaltensregeln was den Umgang am Platz, Gerätenutzung etc. betrifft, können frei in Flugplatzordnung, Hausordnung oder wie auch immer verfasst werden.

LuftVO § 16

NfL I 76 / 08
Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg
von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO
IV. Allgemeine Auflagen
(18) Der Erlaubnisinhaber hat eine Flugordnung aufzustellen, die den in diesem Bescheid getroffenen Regelungen,
ggf. weiteren gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfordernissen der Unfallverhütung Rechnung trägt.
Die Flugordnung ist der Luftfahrtbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Erlaubnis zur Genehmi-
gung vorzulegen. Die Regelungen der mit dem Genehmigungsvermerk der Landesluftfahrtbehörde versehenen
Flugordnung sind Bestandteil dieser Erlaubnis. Verstöße gegen die Regelungen der Flugordnung können wie Ver-
stöße gegen Auflagen dieser Erlaubnis behandelt werden.

NfL I 76 / 08 - NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
Anhang 2

Musterbescheid
für die Erteilung der Erlaubnis
zum Aufstieg von Flugmodellen

Dieser Bescheid findet Anwendung für die Erteilung einer AE und hiernach verfahren die Luftverkehrsbehörden der zuständigen Bez.Reg.
 
Hallo Hänschen,

wohl war.... :)

Wenn man mal in den Vorgang zum Erhalt einer AE involviert war, dann schwillt einem echt der Kamm, wenn derartig Sach- und Realitätsfremdes hier zu lesen ist.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Kommen wir doch mal wieder zur eigentlichen Fragestellung zurück, klammern dabei aber zunächst die Inhalte der AE aus!
Hallo!
[…] die erlaubte Flughöhe beträgt nur 100 m. Das hängt damit zusammen das sich in einer Entfernung von ca. 4 km (Luftlinie) ein Sportflugplatz befindet und deren Platzrunde sich ca. 500 m von unseren Modellflugplatz befindet. Diese wird von den Sportfliegern aber nicht immer eingehalten, denn häufig überfliegen diese mit ihren Flugzeugen unseren Flugplatz.
Was ist aber mit Modellen unter 5 kg. Denn dann spricht man ja von erlaubnisfreien Modellflug? Dürfte man damit auch über 100 m fliegen, denn man könnte ja auch theoretisch als Wildflieger außerhalb unseres Flugplatz starten (mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers)?

EDLM-Platzrunde Marl-Loem-3.jpg

Auf der Webseite von Marl-Loemühle (EDLM) findet sich eine Luftaufnahme mit eingezeichnetem Platzrundenverlauf (oberes Bild).
Ich bin mir ziemlich sicher, das Modellfluggelände auf der Karte identifiziert zu haben (unteres Bild). Markant ist nämlich mitten in der Landschaft der lange Schatten des Sicherheitszauns.

An Hand dieser Informationen lassen sich einige interessante Feststellungen treffen.
  • Der Abstand zur Begrenzung von Marl-Loemühle beträgt nicht 4 km, sondern ziemlich genau 3 km!
  • Die Platzrunde von Marl-Loemühle verläuft nicht in einer Entfernung von ca. 500 m vom Modellfluggelände, sondern ist etwa nur 380 m entfernt!
  • Die vorgeschrieben Platzrundenhöhe ist mit 1300 ft MSL ausgewiesen, die Geländehöhe (Elev.) von Marl-Loemühle beträgt 241 ft (73 m). Die Geländehöhe des Modellfluggeländes wird sich nicht wesentlich von der des Flugplatzes unterscheiden. Folglich befindet sich der Platzrundenverkehr idealerweise in einer Höhe von 1059 ft GND, das sind rund 323 m, bezogen auf die Geländehöhe des Modellfluggeländes.

Ich finde, diese Sachlage verlangt seitens der Modellflieger sehr viel Disziplin und Umsicht. Gerade in der Platzrunde haben die Piloten der Allgemeinen Luftfahrt alle Hände voll zu tun. Sie sind zwar auf Grund des Eintrags in der Anflugkarte über die Existenz eines Modellfluggeländes informiert, aber deswegen sind Modellflugzeuge für sie nicht automatisch besser zu erkennen.

Aus Gründen der Gefahrenabwehr für alle Beteiligten wäre es also sicherlich angeraten, in Richtung Westen die erwähnten 100 m Höhe nicht zu überschreiten und, wenn überhaupt, dann nur östlich des Modellfluggeländes den Luftraum E bis zur Obergrenze zu nutzen. Wildflieger, die sich aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten anders verhalten, können hier eine sehr ernstzunehmende Gefahr darstellen.

Meine bescheidene Meinung...:rolleyes:
 
Dieser Bescheid findet Anwendung für die Erteilung einer AE und hiernach verfahren die Luftverkehrsbehörden der zuständigen Bez.Reg.

Jede Nebenbestimmung einer AE bedarf einer materiellrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die "Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO" sind eine Verwaltungsvorschrift und daher keine Ermächtigungsgrundlage für irgendetwas.

Mir ist schon klar, dass die Sachbearbeiter aus Vorsichtsgründen alle bekannten Nebenbestimmungen in eine AE aufnehmen.

Das macht die Nebenbestimmungen aber nicht rechtmäßig, sondern nur beachtlich.

Nochmal:
Eine Nebenbestimmung in einer AE ist nur dann rechtmäßig, wenn die AE ohne die Nebenbestimmung zu verweigern wäre. D.h. die Nebenbestimmung muss geeignet sind, das Erlaubnishindernis zu beseitigen.
Da die AE ein gebundener Verwaltungsakt ist, sind Erlaubnishindernisse die absolute Ausnahme.

Und die Tatsache, dass die wenigsten Antragsteller aus guten Gründen weder Lust noch Laune haben gegen rechtswidrige Nebenbestimmungen vorzugehen macht diese Nebenbestimmungen nicht rechtmäßig.
 
Hallo!

Hallo!
... Diese wird von den Sportfliegern aber nicht immer eingehalten,denn häufig überfliegen diese mit ihren Flugzeugen unseren Flugplatz.
...

Mal so zum drüber nachdenken:

Die Sportflieger fliegen ja nicht immer nur Platzrunden, sondern gehen auch mal über Land.
Und dabei ist es üblich, sich im Gegenanflug in die Platzrunde einzufädeln/aus ihr auszufädeln.
Und wenn man dann aus Richtung Osten kommt/nach Osten weg will, dann fliegt man halt fast direkt über euren Platz.

Beste Grüße,

Lutz
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
.......
@Dieter Wiegandt: Wie hat denn die Ausgangsbehörde seinerzeit diese Nebenbestimmung begründet ?
........

Hallo Mieze, vielleicht bekommst du es wirklich hin, im Kontrollcenter einen Vornamen als Signatur einzurichten, es ist einfach persönlicher.
Wenn nicht, nehmem wir das natürlich hin, deine Entscheidung. Ich für meinen Teil denke, dass du schon was zu verkaufen hast.
Um deine Frage zu beantworten:
Guck mal hier.
Wenn du so um eine AE kämpfen musstest und ein bahnbrechendes Urteil eines VG erzielst, lange auf die AE wartest, nimmst du gewisse Dinge hin und hinterfragst gewisse (nachrangige) Dinge nicht.
Weil: In der Flugordnung steht eigentlich nichts anderes drin als in der AE - ein Extrakt aus der AE.
Nach dem Urteil wurden wir dann vom Amt angemahnt bez. Flugordnung. Ich persönlich wollte dem nicht folgen, wir hatten uns aber damals noch mit RA Sonnenschein beraten, der uns auch im Verfahren vertreten hat. Ich ließ ihm den Entwurf zukommen, er hatte die weitere Kommunikation mit dem LBM Mobilität (so heißt das bei uns in RPL) übernommen.
Zu diesem Zeitpunkt war das Klima zum LBM ziemlich vergiftet, wenn auch aus anderen Gründen. Rechtlich lief das seitens des Amtes sauber ab - mit Ausnahme diese Kritikpunktes.
 

@Dieter Wiegandt: Ich habe Deinen Beitrag bereits im Rahmen der letzten Diskussion, da ging`s u.a. um Baugenehmigung u. Aufstiegsgenehmigung, aufmerksam gelesen.

Dabei hatte ich einige deja vus, wenngleich nicht in Sachen Modellflugplatz.

Wenn du so um eine AE kämpfen musstest und ein bahnbrechendes Urteil eines VG erzielst, lange auf die AE wartest, nimmst du gewisse Dinge hin und hinterfragst gewisse (nachrangige) Dinge nicht.

Das ist nur zu verständlich. Insbesondere wenn die gebohrten Bretter derart dick sind und die lieben Nachbarn noch das eine oder andere Brett auflegen.


Zu den Motiven der Behörde hinsichtlich der Nebenbestimmungen ist zu sagen, dass sie vermutlich versucht möglichen Amtshaftungsansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Deshalb wurden die NfL I-76/08 ja auch vom DMFV mit entworfen. Ganz einfach deshalb um den Sachbearbeitern in den Luftfahrtbehörden eine abgesicherte Brücke zu bauen.

Besser der Sachbearbeiter geht über diese Brücke als dass die AE verweigert wird, oder „Besser eine rechtswidrige AE als gar keine“ sind dann die scheinbaren Alternativen.


Ein wichtiges Detail zu @Dieter Wiegandts Fall:
Die Nebenbestimmung „Max. zwei Kolbenmodelle in der Luft“ ist wohl rechtmäßig und sinnvoll. Hier wird das Erlaubnishindernis „zuviel Lärm“ durch die Nebenbestimmung beseitigt.

Allerdings ist die im Text angeführte Begründung nicht richtig:
Im Text steht auf Seite 1 ganz unten: „Die Tabellen der NfL ermöglichen es, einen höheren Dezibelwert bei kolbengetriebenen Modellen zu genehmigen, wenn …“

Wie ich in #47 geschrieben habe, sind die NfL lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne materiellrechtlichen Inhalt und ermöglichen nichts. Die NfL begründen kein Recht.
Richtig müsste es im Text daher heißen: „Die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht es, einen höheren Dezibelwert bei kolbengetriebenen Modellen zu genehmigen, wenn …“
Denn diese 18. BImSchV ist die materiellrechtliche Grundlage für die Nebenbestimmung.

Das ist meines Erachtens wichtig um zu verdeutlichen, was die NfL sind und was sie nicht sind. Und um zu verdeutlichen, dass Nebenbestimmungen immer einer materiellrechtlichen Grundlage bedürfen.

Und nun kann sich jeder Leser die Frage stellen, wo eine gesetzliche Grundlage bspw. für das Aufstellen einer Flugordnung normiert ist. Ich kenne keine solche Grundlage.

Gruß Plörösenmieze
 

klausk

User gesperrt
HTML:
Und nun kann sich jeder Leser die Frage stellen, wo eine gesetzliche Grundlage bspw. für das Aufstellen einer Flugordnung normiert ist. Ich kenne keine solche Grundlage.

Hallo Katze,

glaubst du wirklich, dass ich als Vereinsvorstand dem Luftamt bei Beantragung einer AE soetwas entgegenhalte?

Das Luftamt sagt: Lege eine Flugordnung vor.
Ich sage: Nein, wieso? Rechtsgrundlage?
Das Luftamt sagt: O.K., viel Spass dann beim genehmigungsfreien Fliegen......mehr kriegst von mir nämlich jetzt nicht.

Was soll das? Soll ich in diesem Fall gegen das Luftamt klagen? Meinst du wirklich, ich hätte damit Erfolg? Untätigkeitsklage beim zuständigen VG?
Mit der Begründung, das Luftamt hätte gefälligst eine AE zu erteilen, auch ohne Flugordnung, weil die (bundesweit angewandte) Praxis von mir nicht akzeptiert wird?
Der zuständige Richter lacht sich nen Ast!!!

Meinst du wirklich, meine 60 Mitglieder würden das akzeptieren, nur weil ich meinen Leuten sage "die vom LA dürfen gar keine FO fordern - fliegt mal derweil genehigungsfrei, den Rest klage ich die nächsten Jahre (vielleicht ein".

Schöne Theorie............sorry, jegliche weitere Diskussion in der Richtung ist müssig. Diese absurden praxisfremden Vorstellungen sind mir zu flach.
 
Die Kotzkatze und ihre Ausflüsse

Die Kotzkatze und ihre Ausflüsse

Aber Klaus, wer wird mit so einem Theoretiker denn gleich so hart ins Gericht gehen? ;)

Ich glaube, er meint es nur gut. Übersieht dabei leider, dass, insbesondere in diesem Fall, Theorie und Praxis weit auseinanderklaffen. Vermutlich hat er irgendetwas mit Verwaltungsrecht am Hut, aber wenig bis überhaupt nichts mit Vereinsgeschehen zu tun. Aus so einer Position lässt sich dann natürlich vortrefflich vortragen, was alles rechtens ist und was nicht. Dass beim Durchsetzen solcher Sachverhalte der Vereinsbetrieb auf der Strecke bleiben könnte, übersieht er dann geflissentlich.

Und der Umstand, dass er in keinster Weise auf die mehrfachen Anregungen, doch zumindest mal "Guten Tag!" oder ähnliches zu sagen, weder eingeht noch sich dazu äußert, scheint ein Indikator für ein gewisses soziales Defizit zu sein. Das passt dann auch wieder zu der Haltung, ungeachtet faktischer Zwänge, rein formale Sachverhalte hartnäckig durchsetzen zu wollen. Ein bei Theoretikern häufiger zu beobachtendes Phänomen, tritt bei praxisorientierten Persönlichkeiten eher selten auf...:rolleyes:

Also übe Nachsicht, Du wirst ihn nicht ändern können. Wozu auch? :D

Nachtrag: Klaus, weshalb zitierst Du so seltsam? Wenn man diesen Thraed nicht kennt, hat man kaum eine Chance, die Quelle für Dein Zitat in den Postings zu finden. Nutze doch einfach die Zitierfunktion und lösche die für Dich unwichtigen Passagen raus. Dann bleiben aber die Zusammenhänge erhalten und für jeden, den es interessiert, nachvollziehbar.
 
Hallo Siegi,
nun, ich bin ganz vorsichtig mit der Mietze, die hat spitze Krallen und Stuttgart als Schlafkörbchenstandort. Da wird gerade D-3.0 geschaffen. Also kann es auch eine Katze, ein Kater oder ein Weissnicht sein. Ich nenne es erstmal jene Person. Kennt sich in Rechtsfragen verbunden mit Naturschutzrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, also deren Keule, verdammt gut aus, womöglich Dr., etwa 35 Jahre alt und schon höchste Meriten. Vermute auch, jene Person hat im Zuge Ihrer Tätigkeit mit dem Modellflug irgendwie Berührung gehabt, vielleicht sogar etwas Spass gefunden, wer weiss. Oder ist zur Zeit eine Person, die, hoch gebildet, in Spitzenfunktion einfach derzeit keine Aufträge hat oder findet, daher könnte etwas Langeweile vorherrschen. Jedenfalls merken wir doch, wie uns jene Person in Fachrechtsfragen im Wissen und der Auslegung überlegen ist und uns das darlegt. Der Unterschied ist, die meisten von uns arbeiten hauptberuflich irgendwie produktiv.

Jedenfalls werden auch wir nicht die schlafende -und von uns bezahlte- Bürokratie in den Referaten der „Luft“- /Naturschutz- und sonstigen Ämter wecken, die uns eigentlich unterstützen sollen, aber immer alles besser wissen. Daher schlage ich der Mietze vor, sie möge bitte eine neue Amts-"Stelle für diskriminierte Modellflieger" einrichten. Dann kann sie ja schon mal einen Antrag in Stuttgart-3.0 stellen. Unsere AE hat auch so ein paar Ecken, die nicht mehr ganz zeitgemäss sind. Wir würden uns, wenn es zu stark zwicken sollte, an den DMFV wenden. Dort sollte die Mietze einfach mal ins Körbchen schleichen.

Wir hier in der Hocheifel haben festgestellt, erstmal miteinander reden und an den Gemeinschaftssinn appellieren. Hat meistens geholfen, die jeweils verantwortlichen Menschen ausfindig zu machen und ggfs. an einen Tisch zu holen, die Engländer haben einen schönen Ausdruck dafür, common sense.

Holm- und Rippenbruch
Dietmar
 

klausk

User gesperrt
@Siegi: Warum ich so seltsam zitiere? Das frage ich mich auch...........habs gerade gecheckt, denn ich hatte anstelle auf "Zitat" auf "HMTL-Code einfügen" geklickt. Sorry.
Daher hier nochmal:

Und nun kann sich jeder Leser die Frage stellen, wo eine gesetzliche Grundlage bspw. für das Aufstellen einer Flugordnung normiert ist. Ich kenne keine solche Grundlage.


Jedenfalls ist klar: Das gesagte ist praxisfremd und als Vorstand werde ich einen Teufel tun, mich mit dem Luftamt anzulegen und es ist mir schnurzegal, auf welcher Grundlage oder nicht
da LA eine Flugordnung fordert. Wer es anders machen will, dem wünsche ich viel Spass :-)
 
Kommen wir doch mal wieder zur eigentlichen Fragestellung zurück, klammern dabei aber zunächst die Inhalte der AE aus!



Auf der Webseite von Marl-Loemühle (EDLM) findet sich eine Luftaufnahme mit eingezeichnetem Platzrundenverlauf (oberes Bild).
Ich bin mir ziemlich sicher, das Modellfluggelände auf der Karte identifiziert zu haben (unteres Bild). Markant ist nämlich mitten in der Landschaft der lange Schatten des Sicherheitszauns.

An Hand dieser Informationen lassen sich einige interessante Feststellungen treffen.
  • Der Abstand zur Begrenzung von Marl-Loemühle beträgt nicht 4 km, sondern ziemlich genau 3 km!
  • Die Platzrunde von Marl-Loemühle verläuft nicht in einer Entfernung von ca. 500 m vom Modellfluggelände, sondern ist etwa nur 380 m entfernt!
  • Die vorgeschrieben Platzrundenhöhe ist mit 1300 ft MSL ausgewiesen, die Geländehöhe (Elev.) von Marl-Loemühle beträgt 241 ft (73 m). Die Geländehöhe des Modellfluggeländes wird sich nicht wesentlich von der des Flugplatzes unterscheiden. Folglich befindet sich der Platzrundenverkehr idealerweise in einer Höhe von 1059 ft GND, das sind rund 323 m, bezogen auf die Geländehöhe des Modellfluggeländes.

Ich finde, diese Sachlage verlangt seitens der Modellflieger sehr viel Disziplin und Umsicht. Gerade in der Platzrunde haben die Piloten der Allgemeinen Luftfahrt alle Hände voll zu tun. Sie sind zwar auf Grund des Eintrags in der Anflugkarte über die Existenz eines Modellfluggeländes informiert, aber deswegen sind Modellflugzeuge für sie nicht automatisch besser zu erkennen.

Aus Gründen der Gefahrenabwehr für alle Beteiligten wäre es also sicherlich angeraten, in Richtung Westen die erwähnten 100 m Höhe nicht zu überschreiten und, wenn überhaupt, dann nur östlich des Modellfluggeländes den Luftraum E bis zur Obergrenze zu nutzen. Wildflieger, die sich aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten anders verhalten, können hier eine sehr ernstzunehmende Gefahr darstellen.

Meine bescheidene Meinung...:rolleyes:

Danke Eckart,du hast alles richtig erfasst.
 
@ Klaus

Wenn Du statt dem rechten das Symbol links neben ZITIEREN nutzt, wird auch die Quelle des Zitats automatisch mit eingebunden!
 
Hallo!
Was ist aber mit Modellen unter 5kg.denn dann spricht man ja von erlaubnisfreien Modellflug? Dürfte man damit auch über 100m fliegen,denn man könnte ja auch theoretisch als Wildflieger außerhalb unseres Flugplatz starten(mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers).?

@Ludger
Muss man diesen Teil der Frage nicht von den Flugplätzen bzw Startplätzen lösen?
Schliesslich sind eine C-172 und ein „erlaubnisfrei“ gestarteter Elektroflieger mit 800 Gramm beide Teilnehmer am Luftverkehr. Ich glaube, es ist das Luftverkehrsgesetz? Dann greifen auch die dortigen Regelungen mit den allgemeinen Bestimmungen über gegenseitige Rücksichtnahmen und der Aufforderung zum dauernden Beobachten des Luftraumes unter Sichtflugbedingungen. Danach kann es gar nicht zu „near misses“ oder anderen gefährlichen Situationen kommen, falls ja, hätte ja einer nicht aufgepasst. Möglicherweise gilt das ja auch für „Wildflieger“.

Vieleicht können andere, die Zugang zu den Gesetzen haben, die Luftraumbenutzungsmöglichkeiten aus dieser Sicht einmal darlegen.

Holm- und Rippenbruch
Dietmar
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
[...] Vieleicht können andere, die Zugang zu den Gesetzen haben, die Luftraumbenutzungsmöglichkeiten aus dieser Sicht einmal darlegen. [...]

Findest Du alles hier fein säuberlich aufbereitet (insbesondere auch den §1 LuftVO)! ;)

Das hilft aber alles nichts, wenn die "Wildflieger" sich ihere Situation nicht bewusst sind. Wobei man ihnen nicht mal bösen Willen oder vorsätzliche Ignoranz unterstellen sollte, was allerdings auch vorkommrn soll.:cry:
 
Es wundert mich, dass hier ständig Kollegen, die ausserhalb genehmigter Fluggelände berechtigter Weise ihrem Hobby nachgehen, unterstellt wird, sie würden sich nicht an Regeln halten.:rolleyes:
 
@ Eckart
Danke für den Linkhinweis und die dahinterliegenden perfekten Ausarbeitungen!

Nur kurz zu den „Wildfliegern“. Wir hatten einen Modellflugplatz, bis die Windkraftanlagen kamen, ebenfalls mit Höhenbegrenzung, weil er in der Kontrollzone Dortmund lag. Aus meiner PPL-A-Zeit in EDLW kenne ich die Situation auch von oben. Wir sind von beiden Clubs immer auf „Wildflieger“ zugegangen und haben ganz ruhig mit Ihnen geredet. Die Meisten wurden dann Vereinsmitglieder.

Wenn ich bei Ludgers Verein der Vorstand wäre, erhielt er von mir eine Vollmacht, die Grundlagen der Höhenbegrenzungen mit den beteiligten Behörden herauszufinden und ggfs. zu aktualisieren, und das Ergebnis dann in der nächsten Versammlung vorzustellen. Allerdings, so wie ich die Rahmenregelungen der DFS in Erinnerung habe, ist alles sehr eng, aber wie gesagt, eventuell DMFV mit ins Boot holen, weiteres selbst herausfinden, sind alles keine Unmenschen, → reden mit den Verantwortlichen hilft.

Holm- und Rippenbruch
Dietmar
 
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