Wildfliegen, Eigentümer und landwirtschaftliche Nutzung

Das Thema wurde schon x-fach, auch auf RC-Network, diskutiert, aber nie zu einem Ende geführt.
Nachdem es nur mittelbar in diesem Thread ein Thema sein kann, möchte ich es hier einmal unter Berücksichtigung der dortigen Argumente, vorantreiben, mindestens alle Argumente sammeln, die endlich mal einen Juristen der Verbände oder dazu ermutigen könnten, eine fundierte Stellungnahme abzugeben.
Und wenn solch eine Stellungnahme schon einmal abgegeben wurde - mir unbekannt (bitte verlinken!) - deren Argumente hier zu diskutieren.

Ich vertrete grundsätzlich, auch gern provokativ, damit Bewegung reinkommt, endlich Argumente genannt werden, die These, dass die Generalerlaubnis, die alle Landesnaturschutzgesetze fast identisch erteilen, nämlich die zur freien, erlaubnisfreien Nutzung der freien Natur zu Erholung und Freizeitzwecken, § 25 LuftVG genüge tut, d.h. wenn der Bund sagt, grundsätzlich musst du fragen, das Land aber konkret sagt, in unserer "freier Natur" musst du nicht, dann brauche ich keine Eigentümererlaubnis.

Selbstverständlich sollte das nicht zu unhöflich-rechthaberischem Verhalten oder Nachteilen für den lokalen Weinhandel führen.
(Weinflaschen werden bisher als außerrechtliches Lösungmittel empfohlen.)
Und genauso selbstverständlich sollten deshalb weitere gesetzliche Bestimmungen zu Lärmschutz, Naturschutz, Gefahrenvermeidung etc. nicht plötzlich missachtet werden.


Da es viele Landesnaturschutzgesetze gibt, die sich im wesentlichen aber stark ähneln, nehmen wir mal das bayerische, dort Art. 26 ff.. Hier zentrale Auszüge:

Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29.

Art. 29 - Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.


Ich fand nun selbst zwei mögliche Gegenargumente gegen meine bisherige Sicht der Dinge, die ich jetzt nur ganz kurz anreiße, auch, da ich nicht weiß, wie lang die Diskussion diesmal stattfinden darf, bevor sie gestoppt wird.

1. Spezielle Gesetze verdrängen grundsätzlich allgemeine Gesetze

Aber welches ist das speziellere?
Das LuftVG regelt generell "Luftfahrt", setzt hier also scheinbar 1000 gr-Flugmodelle mit einer A380 gleich. Wirkt nicht sehr speziell.
Die Landesnaturschutzgesetze dagegen regeln Landschaftsnutzung zu Sport und Erholung, setzen hier also schwere, schnelle aber erlaubnisfreie (ansonsten greifen ja Spezialregelungen) Modellflugzeuge mit dem Federballspielen und Sonnenbaden auf der Wiese gleich.
Da hab ich kein klares Ergebnis.

Ein zweites Gegenargument gegen meine eigene, hier mehrfach überzeugt geäußerte Meinung hier ist auch Art. 31 GG, der wohl kürzeste Artikel im Grundgesetz, kompletter Wortlaut:

2. "Bundesrecht bricht Landesrecht."

Es haben hier jeweils die Länder die Grundeigentümer insoweit enteignet oder sagen wir's weniger dramatisch "die Rechte des Eigentümers eingeschränkt".
Die Länder waren nach dem Grundgesetz auch dafür, man muss mit Blick auf Art. 71 GG schreiben nicht nicht-zuständig, so dass ein scheinbar entgegenstehendes Bundesgesetz nicht entgegenstehen kann: Der Bund hat im Bereich der Landesnaturnutzung offenbar keine Zuständigkeit, das ist grundsätzlich Ländersache.
Das schließe ich einfach mal daraus, dass es sonst gar keine LANDESnaturschutzgesetze gäbe.
Die Eigentümer hätten in den letzten ca. 70 Jahren längst gegen die Ländergesetze geklagt, verstießen diese gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Gerade auch deshalb, weil die mächtigen Waldbesitzer sich natürlich gegen die Sozialpflichtigkeit / enteignende / einschränkende Pflichten gewehrt hätten. Wenn auch dann nur in der Hoffnung, der Bund würde das eigentümerfreundlicher Regeln. Ich habe jetzt noch nicht die Art. 71 ff. GG durchgesehen, mache ja nur Hobby hier. Außerdem mag ich Gegenargumente auch dann nicht, wenn sie von mir selbst kommen!😇

Und bitte um "Input"!

Der Bund hat jedenfalls aber die Kompetenz in Sachen Luftverkehr.
Die Regelung aber, dass man zu Freizeit- und Erholungszwecken ein Grundstück in der freien Natur ohne Erlaubnis des Eigentümers nutzen darf ist eine Inhaltsbestimmung des Eigentums, keine Luftverkehrsregelung.
Sie wird es auch dann nicht, wenn zum Freizeitvergnügen das Modellfliegen gehört, denn dadurch wird ja nicht plötzlich die Eigentumsinhaltsregelung des Grundstückseigentümers unwirksam.
Aber, zugegeben, das ist derzeit für mich die Frage.
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch.

Wieso sollte es eine Maßnahme der Luftverkehrsverwaltung sein können, unter den Freizeitsportlern ausnahmsweise den Modellfliegern eine Erlaubnispflicht durch den Eigentümer aufzuerlegen?
Das könnte dann Sinn ergeben, wenn der Eigentümer zugleich eine irgendwie geartete (Flugplatz-)Verantwortung übernähme bzw. übernehmen solle, erlaubte er die Nutzung. Aber eine solche Verantwortung sehe ich auch dann nicht, wenn er das Wildfliegen - wie üblich ohne Auflagen - erlaubt.
Jemand?
Typischerweise regelt der Gesetzgeber zuerst, was ein Flugplatz ist und verlangt dann, vor Nutzung, eine Genehmigung desselben.

Nebenüberlegung: § 25 LuftVG gälte dann doch, wenn es um Grundstücke ginge, die nicht dem Recht der Länder unterliegen. Möglicherweise gibt es solche Grundstücke? Botschaftsgelände, Bundesautobahnen, Gelände der Bundeswehr ... ? Natürlich praktisch irrelevant.
 
Zuletzt bearbeitet:

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch.
Ziemlich sicher.

Vor dem Fliegen ist für uns welches Gesetz relevant?
Richtig, nicht das Naturschutzgesetz in Bayern, sondern das LVG.

Was steht dort in Bezug auf Grundstückseigentümer?
Du benötigst die Zustimmung des Grundstückeigentümers. Egal was irgendwo anders geregelt ist in Bezug auf Freizeitzwecke.

Damit ist wohl alles klar?
Aber vermutlich doch nicht, oder?
 

haki

User
Ich bin auch der Meinung, dass das Modellfliegen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Einwilligung des Grundstücksbesitzers hat. Der Luftraum über dem unbebauten Grundstück ist frei. Nur die Landung und das damit verbundene Betreten ist das Problem. Ist dann aber schlussendlich nichts anderes wie wenn man am Wegesrand immer wieder seine fresbbee Scheibe in die Wiese wirft und sie wieder holt.
Es wäre auch schwierig dem Grundstücksbesitzer aus seiner erteilten Erlaubnis eine eventuelle Haftung für den Flugverkehr der Modellflieger, die bei ihm Starten und Landen aufzuerlegen.
Gruss Hannes
 

SdN

User
... nichts anderes wie wenn man am Wegesrand immer wieder seine fresbbee Scheibe in die Wiese wirft und sie wieder holt.
...
Ich glaube das war auch das Beispiel am Anfang vom anderen Thread. Mit einem F3K/F3J kann man eigentlich immer in der Hand landen, das geht auch auf einem normalen Weg.

So interessehalber:
Was unterscheidet ein Segel-Freiflugmodell von einer Frisbee - oder einem Pfeil, den man abgeschossen hat? Wobei nur eine Frisbee auch durch Thermik eine begrenzte Zeit selbst und durchaus weitere Distanzen fliegen könnte.
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Ist dann aber schlussendlich nichts anderes wie wenn man am Wegesrand immer wieder seine fresbbee Scheibe in die Wiese wirft und sie wieder holt.

Naja, wenn einem das ohne Einwilligung des Landwirts gestartete Modell in ein der Wiese angrenzendes Weizenfeld stürzt, dieses dann in Flammen aufgeht, weil sich der LiPo entzündet, stellt sich die Frage wie die Haftpflichtversicherung die Sache sieht. Dazu sollte man vorher das "Kleingedruckte" studiert haben. Neben dem Gebot der Höflichkeit und des Anstands ist es also unter Umständen im höchst eigenen Interesse eine solche Genehmigung eingeholt zu haben.
 
Ziemlich sicher.

Vor dem Fliegen ist für uns welches Gesetz relevant?
Richtig, nicht das Naturschutzgesetz in Bayern, sondern das LVG.

Was steht dort in Bezug auf Grundstückseigentümer?
Du benötigst die Zustimmung des Grundstückeigentümers. Egal was irgendwo anders geregelt ist in Bezug auf Freizeitzwecke.

Damit ist wohl alles klar?
Aber vermutlich doch nicht, oder?
Völlig richtig, zu dem sollte bei den hier herangezogenen Gesetzen auch mal der Schutzzweck der Norm beachtet werden.
Kennt man das wird einem auch wieder einiges das man zu Wissen glaubte widerlegt.
Juristen lesen anders und wenn man will kann man fast immer in beide Richtungen argumentieren - weshalb ja auch die Gerichte genug zu tun haben. Wie der Jurist zu sagen pflegt - "es kommt drauf an..." :D
 
Vor dem Fliegen ist für uns welches Gesetz relevant?
Richtig, nicht das Naturschutzgesetz in Bayern, sondern das LVG.

Was steht dort in Bezug auf Grundstückseigentümer?
Du benötigst die Zustimmung des Grundstückeigentümers. Egal was irgendwo anders geregelt ist in Bezug auf Freizeitzwecke.


Damit ist wohl alles klar?
Aber vermutlich doch nicht, oder?
Nicht ganz! Wenn, dann auch richtig. Nicht einfach mal die wichtige Hälfte eines Satzes weglassen! Im §25 LuftVG steht korrekt:

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

Und an dieser Stelle habe ich es schon IMMER für schwierig bis unmöglich gehalten, dass eine Behörde
für erlaubnisfreien Modellflug noch eine weitere Erlaubnis erteilen wird/kann/soll/muss...

Durch das Wort "und" benötige ich aber beides. Oder eben nichts davon.
Und das ist in diesem §§ so geregelt. Nicht irgendwo.

CU Eddy
 
Nicht ganz! Wenn, dann auch richtig. Nicht einfach mal die wichtige Hälfte eines Satzes weglassen! Im §25 LuftVG steht korrekt:

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

Und an dieser Stelle habe ich es schon IMMER für schwierig bis unmöglich gehalten, dass eine Behörde
für erlaubnisfreien Modellflug noch eine weitere Erlaubnis erteilen wird/kann/soll/muss...

Durch das Wort "und" benötige ich aber beides. Oder eben nichts davon.
Und das ist in diesem §§ so geregelt. Nicht irgendwo.

CU Eddy
a.) Definiere "sonst Berechtigte"...:D bin gespannt.
b.) dir ist klar, dass die Luftfahrtbehörde die Genehmigung für erlaubnisfreien Modellflug nicht extra erteilen muss? (im Gegensatz dazu gilt der Satz auch für den erlaubnispflichtigen Modellflug, das hast du wohl übersehen)
c.) "Oder eben nichts davon" <<< erklär mal den Sinn von dem Geschwurbel, oder ist das nur eine Unmutsbekundung ;)
 

UweH

User
Im §25 LuftVG steht korrekt:

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

Blöde Frage: welche Flugplätze sind für Luftfahrzeuge des erlaubnisfreien Modellflugs genehmigt? :rolleyes:

Gruß,

Uwe.
 

seppst

User
Um dieses Thema habe ich mich im Verein auch mal gekümmert und habe folgendes in Erfahrung gebracht.
Wichtig ist der Art. 30, der das eigentlich erlaubte wieder stark einschränkt.

Das BayNatSchG regelt das Betreten der freien Natur. Dazu gehören auch landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Auszüge aus den relevanten Artikeln des BayNatSchG:

Art. 26 Recht auf Naturgenuss und Erholung

(1) 1Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) Das Betretungsrecht ist beschränkt durch Art. 30 dieses Gesetzes.


Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.

2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Meine Meinung dazu:
Da der Begriff „Nutzzeit“ jahreszeitlich nicht genau definiert ist, interpretiere ich den Art. 30 so, dass während unserer Flugsaison (März bis Oktober) das Betreten von Wiesen und Feldern nur mit Einverständnis des Grundeigentümers erlaubt ist. Außer Felder sind gerade abgeerntet worden und noch nicht wieder neu angesät. Das sind aber erfahrungsgemäß nur einige Tage oder vielleicht zwei Wochen. Mittlerweile säen die Bauern ja zwei mal im Jahr, auch wenn‘s im Herbst oft nur Zwischenfrüchte sind.

Schönen Abend
Sepp
 
a.) Definiere "sonst Berechtigte"...:D bin gespannt.
b.) dir ist klar, dass die Luftfahrtbehörde die Genehmigung für erlaubnisfreien Modellflug nicht extra erteilen muss? (im Gegensatz dazu gilt der Satz auch für den erlaubnispflichtigen Modellflug, das hast du wohl übersehen)
c.) "Oder eben nichts davon" <<< erklär mal den Sinn von dem Geschwurbel, oder ist das nur eine Unmutsbekundung ;)
a) zB Besitzer, also ICH kenne den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz
b) hattest Du gelesen, was ich geschrieben habe?
c) wenn man das Wörtchen "und" nicht versteht, muss man nicht gleich polemisch werden

War die Frage nach anderen Meinungen und Standpunkten nur ein Deckmäntelchen für einen eigentlich obsoleten Fred?

:rolleyes:

CU Eddy
 
Um dieses Thema habe ich mich im Verein auch mal gekümmert und habe folgendes in Erfahrung gebracht
Ich denke, das ist unstreitig, dass die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang hat.
Aber würde man es so auslegen, dass die gesamte freie Natur ("freie Flur") während der typischen Zeit der Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken (nennst du "Flugzeiten") erlaubnispflichtig wäre, bräuchte man eigentlich das Gesetz nicht, also nur derjenige, der sich auch in der Übergangszeit auf einer freien Wiese sonnen oder dort Federball spielen will. In der regnerischen Kälte, im auftauenden Schneematsch ... ?

Fangen wir doch mit dem Beispiel einer unstreitig dieses Jahr nicht genutzten Brachwiese an und klären zunächst an so einem einfachen Beispiel, um dann zu klären, wann eine zu respektierende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt?

Sind wir uns einig, dass bei einer brachliegenden Wiese in der freien Natur die Nutzung ohne Eigentümerermittlung möglich ist, wenn nicht Sonderregeln (Naturschutzgebiet, Entfernung 1,5 km zu Wohnbebauung etc.) vorliegen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ziemlich sicher.

Vor dem Fliegen ist für uns welches Gesetz relevant?
Richtig, nicht das Naturschutzgesetz in Bayern, sondern das LVG.

Was steht dort in Bezug auf Grundstückseigentümer?
Du benötigst die Zustimmung des Grundstückeigentümers. Egal was irgendwo anders geregelt ist in Bezug auf Freizeitzwecke.

Damit ist wohl alles klar?
Aber vermutlich doch nicht, oder?

Zum Staat:
Beides ist relevant, ohne irgendwo stehen bzw. mich aufhalten zu dürfen, kann ich mein Modell nicht in die Luft bringen.

Zum Eigentümer:
Dazu schon unten #9 und #10: Warum brauche ich angeblich die Erlaubnis des Eigentümers nicht aber die "Erlaubnis der Luftfahrtbehörde".
Meine Antwort: Ich habe beides per Gesetz, wenn ich die allgemeinen Voraussetzungen erfülle (Modell unter 5 kg plus Kenntnisnachweis und Haftpflichtversicherung. Ich glaub, 16 Jahre alt muss man nun auch sein ...).
 

S_a_S

User
Fangen wir doch mit dem Beispiel einer unstreitig dieses Jahr nicht genutzten Brachwiese an und klären zunächst an so einem einfachen Beispiel, um dann zu klären, wann eine zu respektierende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt?

Sind wir uns einig, dass bei einer brachliegenden Wiese in der freien Natur die Nutzung ohne Eigentümerermittlung möglich ist, wenn nicht Sonderregeln (Naturschutzgebiet, Entfernung 1,5 km zu Wohnbebauung etc.) vorliegen?
wie im anderen Thread bereits geschrieben, weiß der Landwirt am besten, ob die Wiese, auch wenn sie "brach" liegt, landwirtschaftlich genutzt wird. Spätestens der Wanderschäfer, der diese dann beim Durchziehen als Weideland nutzt, ist auf so etwas angewiesen.

Es bleibt (ohne Abklärung mit dem Nutzer) tatsächlich nur ein kleines Fenster, bei der die Nichtnutzung offensichtlich und unstrittig ist. Z.B. unmittelbar nach der (Gras)Ernte oder im tiefen Winter.

Das darüber Fliegen ist unstrittig, das Recht darin zu starten oder zum auslegen einer Starthilfe (Seil, Flitsche) besteht aber nicht.

Darin zu landen (ungeplante Außenlandung) und der angerichtete Flurschaden muss natürlich erstattet werden. Auch das angeführte Beispiel der Frisbee-Scheibe, Fußballs oder Hundes taugt nicht, denn es besteht auch da nicht das Recht, die landwirtschaftlich genutzte Fläche zu betreten. Auch ein Jagdpächter zahlt für Wildschaden an den Landwirt.

Alleine auf die Gefahr einer Außenlandung hin darf Dich der Landwirt aber nicht am Fliegen hindern oder gar zur Landung zwingen.

Im Bagatellfall (einmal vier Schritte auf kürzestem Weg ins Gras) in flagranti reicht aber zur Klärung oft ein freundliches Wort und das Versprechen zukünftig wieder auf dem Weg oder beim Nachbar zu landen. Aber da ist dann der Weg zur Zustimmung auch nicht weit.

Grüße Stefan
 

haki

User
Es geht auch darum, zu klären wer im Falle eines durch den Flugbetrieb verursachten Schaden haftet. Wenn der Modellflieger nachweislich von einer Wiese startet auf der er hätte nicht stehen dürfen und der Flieger stürzt z. B. auf eine Landstraße und verursacht einen Schaden von grosser Höhe, kann die Versicherung entsprechend ihn dann in Regress nehmen da er gegen "Flugrecht" verstoßen hat?
 
Fangen wir doch mit dem Beispiel einer unstreitig dieses Jahr nicht genutzten Brachwiese an und klären zunächst an so einem einfachen Beispiel, um dann zu klären, wann eine zu respektierende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt?

Sind wir uns einig, dass bei einer brachliegenden Wiese in der freien Natur die Nutzung ohne Eigentümerermittlung möglich ist, wenn nicht Sonderregeln (Naturschutzgebiet, Entfernung 1,5 km zu Wohnbebauung etc.) vorliegen?
Es ist ein Irrtum dass eine Brachwiese nicht in Landwirtschaftlicher Nutzung ist.
Denn auch diese wird zur Futtergewinnung genutzt > ergo landwirtschaftliche Nutzung ist gegeben.
Eine Brache ist es nur deshalb weil nicht aktiv bestellt wird. Mit etwas nachdenken kommt man da aber eigentlich selbst drauf und muss weder Jurist noch Landwirt sein. ;)
 
Wenn also "nur ganz wenige" Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, das Nutzen zu Erholung und Freizeitzwecken nur im Schneematsch oder kurze Zeit nach dem Mähen der Wiese zulässig ist, dann sollte die gemeine Bevölkerung also übers Wochenende in den zubetonierten Städten bleiben oder - nach Abchecken durch den Bauern, ob die Nase gefällt, notfalls Übergabe einer Weinflasche, ein zeitlich beschränktes Erholungsrecht in der freien Natur zwecks Federballspiel oder zum Sonnen jeweils "buchen"?

Jeden Tags aufs Neue, der Laune des Eigentümers/Pächters ausgeliefert, obwohl die Nutzung der freien Flur ausdrücklich allen frei möglich sein soll?

Ich bin mir sicher, dass das nicht Sinn und Zweck des allgemeinen, erlaubnisfreien Nutzungsrechts der freien Flur zu Erholungss- und Freizeitzwecken war.

Ich fliege beispielsweise manchmal in einem Randbereich einer riesigen Streuobstwiesenhanges ... der Bauer grüßt freundlich. Sieht das Problem offenbar nicht ...

Aber ja, richtig argumentiert ist das jetzt nicht von mir, bin derzeit beruflich angespannt, liefer ich nach.

Es geht auch darum, zu klären wer im Falle eines durch den Flugbetrieb verursachten Schaden haftet. Wenn der Modellflieger nachweislich von einer Wiese startet auf der er hätte nicht stehen dürfen und der Flieger stürzt z. B. auf eine Landstraße und verursacht einen Schaden von grosser Höhe, kann die Versicherung entsprechend ihn dann in Regress nehmen da er gegen "Flugrecht" verstoßen hat?
Das kommt eben darauf an, ob es generell einer Zustimmung des Eigentümers bedarf.
Meine Meinung bzw. These ist ja bekanntermaßen: Nein.
Und zwar trotz und wegen § 25 LuftVG: Die Landesnaturschutzgesetze gewähren eine allgemeine Nutzungserlaubnis, natürlich, wie meist in einem Rechtsstaat, mit speziellen Ausnahmen, u.a. nicht während der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.
Und, wichtig, da "der Landwirt" (Pächter oft) sogar auch während der landwirtschaftlichen Nutzungsphase den Modellflug erlauben KANN, ist es unsinnig anzunehmen, die allgemeine (!) Haftung für Schäden durch Modellflugzeuge ändere sich, je nach Bewuchs des Grundstücks.

Versicherung: Wir nehmen Sie in Regress, weil sie vom Landwirt keine Zustimmung hatten.
Modellflieger: Aber es ist klar, dass keine landwirtschaftliche Nutzung vorlag. Das sagt im Nachhinein der Bauer selbst.
Versicherung: Ja, das stimmt wohl. Aber dennoch, sie hatten keine Zustimmung.
Modellflieger: Aber der Ausfall meines Senders beruhte auf einem Fabrikationsfehler, das hat der Hersteller eingeräumt.
Versicherung: Ja, aber dennoch, eine Zustimmung hätten des Bauern hätten sie einholen müssen!
Modellflieger: Das Landesnaturschutzgesetz sagt, ich brauche die nur bei landwirtschaftlicher Nutzung.
Versicherung: Aber § 25 LuftVG sagt, sie brauchen sie immer. Ah.... ! Ich sehe gerade in § 25 LuftVG: Hatten sie übrigens überhaupt eine Start- und Landeerlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde? Das, ähm, dürfte bei ihnen ... die Landesluftfahrtbehörde in Pusemuckl sein.
Modellflieger: Nein, ähm, ja, generell doch! Auf Basis von Gesetz oder Verordnung. Oder ... bald ... Betriebserlaubnis meines Verbandes (DMFV oder DAC).
Versicherung: Nee, in § 25 LuftVG steht ausdrücklich, dass sie die Erlaubnis von der Landesbehörde brauchen! Haben Sie die auch nicht? Das ist gggaaanzzzz schlecht ...

Anmerkung: Der Hinweis der Versicherung auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde gefällt mir! Denn, wie ich ganz oben ja schon angemerkt habe, sehe ich einen möglichen Einwand gegen meine These in der Tatsache, dass die generelle Nutzungserlaubnis sich im Landesgesetz befindet, die generelle Forderung nach einer Erlaubnis in einem Bundesgesetz.
Und "Bundesrecht bricht Landesrecht". Zugleich obliegt die "Ausführung der Bundesgesetze den Ländern" (Art. 83 GG), aber zugleich dürfte eine Landesbehörde nicht den eigenen Landesgesetzen zuwiderhandeln ... schwierig!
 
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