Vorschlag Infomail (keine Kettenmail)
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Bernd hat Recht, man macht sich auch nicht besser, wenn man mit dem Finger auf Andere zeigt. Der Luftsport ist immer ungefährlich. Das ist die Botschaft, die nach draußen getragen werden soll. Ich mache weder Segel- UL- oder Modellflug, weil ich suizidale Neigungen haben, sonder weil es Spaß macht!!!
Aber der Ansatz von Eberhard ist gut, ich habe noch einige Forenbeiträge dazu genommen und ein FAQ gebastelt. Ich kopiers mal unformatiert hier rein:
Petition gegen die Genehmigungspflicht von Modellflug auf Flugplätzen
Worum geht es?
Mit der letzten Änderung der LuftVO wurde Schwachsinn in Stein gemeißelt. Ein grundsätzliches Verbot für Modellflugzeuge aller Art (auch Kinderspielzeug), Kinderdrachen (sogar in einer Entfernung von bis zu 3 km vom Flugplatzrand) und Kinderballonen auf Flugplätzen.
Auf deutschen Flugplätzen muss für die Kleinen teuer und bürokratisch beantragt werden, was in Groß schon fliegt, unfassbar.
In der Verordnung ist definiert, dass die Luftfahrtbehörden zusätzlich zu den Erlaubnissen von Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung und Grundstückseigner, in den Modellflugbetrieb auf Flugplätzen einwilligen müssen. Diese Verpflichtung ist überflüssig, sinnlos und bürokratisch. Sie bringt keinen Sicherheitsgewinn sondern belastet die Vereine und Flugplatzbetreiber in unzumutbarer Weise.
Deshalb Bitte wir um Beteiligung an dieser Petition an den Deutschen Bundestag
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/b...PetitionID=339
Das Thema geht uns alle an. Wieder mal wird uns Luftsportlern in Salamitaktik ein Stück Freiheit genommen. Macht mit, erzeugt einen kräftigen Gegenwind und unterzeichnet die Online-Petition. Eine halbe Minute Arbeit, für ein kleines bisschen unserer fliegerischen Freiheit.
Details:
Die Regelung gültig bis 17.11.06:
Modellflieger kann auf Flugplatz nach Absprache mit der Flugleitung fliegen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist und die manntragenden Flugzeuge nicht gestört werden. Dies entscheidet der FLUGLEITER, also die Person, die auch vor Ort für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist.
Regelung ab dem 17.11.06:
Der Platzhalter/Flugplatzbetreiber muss aufwendig eine zusätzliche Aufstiegserlaubnis für Modellflug für seinen Flugplatz beantragen, obwohl eine Genehmigung für den Betrieb des Flugplatzes schon vorliegt. Diese bestehende Genehmigung geht in ihren Bestimmungen bereits weit über die Grenzen einer AE für Modellflug hinaus. Es ist für die Behörde belanglos ob die Flugmodelle nur 20 Gramm oder 20 Kilo wiegen.
Folgende Unterlagen sollen nun noch eingereicht werden:
• Gutachten eines Modellflugsachverständigen
• Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien
• amtlich bestätigter Lageplan des Modellfluggeländes und seiner Umgebung im Maßstab 1 : 5000 mit Flurnummern
• Nachweis über die Zustimmung des Grundstückseigentümers
• Sowie diverse andere rein formale Angaben
Mit dem Gutachten eines Modellflugsachverständigen soll dann festgestellt werden, ob das „Gelände geeignet“ ist, sprich eine „Mindestabmessung der Start- und Landebahn von 100 x 20 m zur Verfügung steht.“ Die anderen Unterlagen liegen der Behörde, im Rahmen der bestehenden Genehmigung, bereits vor. Jetzt sollen auch nochmals die Gremien: Gemeinde, Naturschutzbehörde, Feldwegeverband, Jagdbehörde usw. angehört werden.
Für Fluggelände die tlw. seit 50 Jahren bestehen werden außerdem Pauschale Ausgleichszahlungen (430 Euro allein nur für 1000 m²) an die Naturschutzbehörde fällig:
Hinzu kommen u. U. horrende Kosten für evtl. anfallende Verträglichkeitsgutachten. Hier sind Fälle bis zu 15.000 Euro bekannt.
Zu Zeiten klammer Vereinskassen eine deutliche Hürde, zumal es für einen Verwaltungsakt keinen Kostenvoranschlag gibt und die Gebühren somit unkalkulierbar werden.
Folge: hohe Kosten, lange Wartezeit für das Genehmigungsverfahren und unnötige bürokratische Hürden.
Wenn die Erlaubnis der Behörde dann erteilt ist, ändert sich an dem eigentlichen Verfahren auf dem Flugplatz nichts!!!!!!!!!
Das Bußgeld für etwas was bisher selbstverständlich war, beträgt nun bis 50000 Euro, damit ist das der rechtlich höchst mögliche Bußgeldbetrag der unabhängig von einem Strafverfahren verhängt werden kann.
FAQ
Wie kann ich mitmachen?
Jeder Bundesbürger egal welchen Alters, ist stimmberechtigt.
Einfach hier klicken Name, Adresse angeben fertig.
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=339
Vielleicht hat es etwas mit Sicherheit zu tun?
Sicherheit durch Antragstellung? Warum in Klein beantragen, was in Groß schon fliegt?
Sicherheit durch ein Modellfluggutachten auf einem Flugplatz?
Sicherheit durch Ausgleichszahlungen an die Naturschutzbehörde?
Sicherheit durch Naturschutzgutachten für den kleinen UHU auf einem Flugplatz.
Es ist auch nicht begründet warum es besser sein soll etwas 2 x zu verbieten, nämlich durch die Behörde und den Flugleiter. So lange der Flugleiter oder die Luftaufsichtsstelle nicht zustimmt, soll der Modellflug weiterhin verboten sein.
Unfälle die dies begründen sollen sind nicht bekannt.
Wo 2 Tonnen schwere Motorflugzeuge gefahrlos für die Allgemeinheit fliegen können, ist ein 5 kg Modellflieger auch kein Problem (Die Gefährdung des Motorflugzeugs durch das Modell wird ja vom Flugleiter ausgeschlossen).
Wollen die Modellflieger jetzt auf großen Flugplätzen fliegen?
Nein, es geht im wesentlichen um kleine (Segel)Flugplätze. Die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung wird immer vorausgesetzt.
Soll jetzt gleichzeitig Modell und manntragend geflogen werden?
Das soll und kann der Flugleiter vor Ort entscheiden. Der Modellflug ist so lange verboten bis die Zustimmung erfolgt. Wochentags und Abends, also außerhalb der Betriebszeiten, soll, wie sonst überall auch, die Zustimmung des Grundstückseigentümers für Modellflug ausreichend sein, da sich das Gelände dann in nichts von den Gebieten unterscheidet, auf denen Modellflug grundsätzlich erlaubt ist. Viele Piloten sind gleichzeitig Modellflieger die ihren Flugplatz außerhalb der Betriebszeiten bisher für Modellflug nutzen durften.
Warum ist die Petition ist kompliziert geschrieben, das verstehen die doch gar nicht und wie viele Stimmen brauchen wir überhaupt?
Eindeutige Formulierungen der komplexen Sachlage sind schwierig, aber der Petitionsausschuss übergibt die Petition nach Abschluss an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Abteilung Luftfahrt, mit einer entsprechenden Empfehlung, je nach Beteiligung.
In der Petition ist davon die Rede, dass der Flugleiter im Umkreis von 1,5 km um Flugplätze, auch zustimmen kann. Wie soll das denn gehen?
Angenommen dem Flugverein gehört auch noch die Wiese hinter der Flugplatzbegrenzung oder jemand möchte in 1400 Meten Entfernung einen Drachen auf seinem Grundstück steigen lassen. Dafür war die Formulierung gedacht. Warum soll man das nicht gestatten?
Wer ist denn überhaupt betroffen?
• Eigentlich erst mal jeder Modellflieger. Wir (auf unserem Platz) betrachten es als willkommene Abwechslung, wenn uns Modellflieger auf unserem Segelflugplatz besuchen.
• Dann sind die modellfliegenden Piloten betroffen,
• deren Kinder
• und die normalerweise nichtmodellfliegenden Piloten, denen man mal den Sender in die Hand drückt und sagt, probier das halt mal aus.
Über den Daumen 150.000 Luftsportler, denen diese Möglichkeit erst mal genommen wird.
Ist das nicht eigentlich die Aufgabe der Verbände so etwas zu initiieren?
Es ist eigentlich belanglos wer die Petition eingereicht hat, wichtig ist, dass alle Luftsportverbände empfehlen diese Petition zu unterstützen, da diese Antragsverpflichtung überflüssig, sinnlos und bürokratisch ist und keinen Sicherheitsgewinn bringt.
www.modellflug-im-daec.de
www.daec.de
www.dmfv.de
Was geht mich das an?
Das muss sich jeder selbst beantworten, manche Menschen sind Egomanen, manche nicht.
Dieses Verbot ist nur ein weiterer Schritt der üblichen gesetzgeberischen Salamitaktik. Heute trifft es die einen, morgen die anderen und übermorgen einen selbst. In welche Richtung das geht sagt Hans Schwägerl (DMFV Präsident): "Im ersten Entwurf gab es den § 15 verbotene Nutzung des Luftraums dort stand unter 3. der Aufstieg von Flugmodellen und fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb". Wenn man im Ausschuss nicht aufgepasst hätte, wäre das jetzt geltendes Recht und man müsste für jeden Hang einen Antrag stellen.
Eine Petition wegen so einer Kleinigkeit, ist das nicht übertrieben?
Immerhin hat sich ein Verkehrsausschuss die Mühe gemacht die Auflagen in mehreren Sitzungen zu beraten, obwohl dazu wirklich kein Anlass bestand. Stattdessen hätten sie sich mit Sinnvollerem beschäftigen können. Und der Bundesrat hat die Änderung schließlich beschlossen.
Nun wird jeglicher Modellflug auf manntragenden Flugplätzen derart erschwert, dass zu erwarten ist, dass nur ganz wenige Flugplatzbetreiber sich dieser Mühe für die "kleinen" Modellflieger noch unterziehen werden.
Kosten und Behördenärger der Betreiberverein kann das nur mit Mitgliederzustimmung per Versammlung beschließen. Absehbar, dass viele Modellflieger auf der Strecke bleiben.
Zudem, nimmt man mit dem neuen § 16 der Fliegerei gerade den Pilotennachwuchs, der sich auch aus den Vereinen der Flugplatzbetreiber rekrutiert.
Dies kann in diesem Maße kaum im gesellschaftlichen Gesamtinteresse liegen. Modellflug ist aus gutem Grund eine gemeinnützige und anerkannte Sportart.
Keiner wird auch daran zweifeln, dass es eine Sportart ist, die mit ihrer Vielfalt Jugendlichen und Erwachsenen positive persönliche Perspektiven, positive Freundschaften und Kontakte plus ganz trivial, Bewegung schafft.
Es werden in Zeiten von WWW, vom Gameboy vom PC, breite handwerkliche Fertigkeiten vermittelt.
Wer die sinnvolle Freizeitbeschäftigung Modellflug ausübt, bei dem ist wenig Raum für negative gesellschaftlich Einflüsse.
Hier muss man der Bürokratie Grenzen setzen.
Ich finde die neuen Regeln nirgends?
Auf
www.jar-contra.de findet man eine Zusammenfassung mit den links zu den Dokumenten.
Das Anliegen im Petitionstext macht irgendwie keinen Sinn?
Der Online-Petitionstext wurde aus technischen Gründen gekürzt. Aber der folgende Originaltext wird an das Verkehrsministerium weiter gegeben.
PETITIONSTEXT ORIGINAL
Anliegen:
Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des §16 LuftVO beschließen, um Modellflug auf Flugplätzen und im Umkreis von 1,5 km um Flugplätze mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung grundsätzlich zu erlauben. Hierunter sollen auch Drachen, Schirmdrachen und alle Flugmodelle bis zu einem Gewicht von 5 kg fallen. Bei einem Abstand von weniger als 1,5 km zu Ortschaften, sollen nur Modelle ohne Antrieb oder mit Elektroantrieb zustimmungsfrei sein.
Begründung:
Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf in Deutschland grundsätzlich keiner Erlaubnis. Für viele Flugsportvereine ist der Modellflug die Basis einer erfolgreichen Jugendarbeit.
Weiterhin wird Modellflug auf Flugplätzen, auch durch die Mitglieder der ansässigen Vereine betrieben.
Aufgrund der aktuellen Regelung dürfen weder Kinderdrachen, Ballone noch Modellflugspielzeuge auf (Segel)Flugplätzen, auch nicht außerhalb der Betriebszeiten, benutzt werden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafen bis zu 50.000 Euro belegt.
Mit dem §16 LuftVO ist Modellflug auf Flugplätzen generell erlaubnis-/beantragungspflichtig. Die Erlaubnis/Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist gebührenpflichtig und zieht weitere, erhebliche Kosten für Gutachten und pauschale Naturschutzausgleichszahlungen nach sich.
Das jetzige Verfahren ist bürokratisch, teuer und hat keinen erkennbaren Nutzen. Es ist nicht artikuliert, warum der Flugbetrieb langfristig und aus der Entfernung von einer Behörde begutachtet werden soll, wenn diese Beurteilung auch aktuell und vor Ort von der jeweiligen Luftaufsicht oder der Flugleitung vorgenommen und so schnell aktuellen Bedürfnissen angepasst werden kann.
Die Luftaufsichtsstelle oder die Flugleitung vor Ort kann den Flugbetrieb überschauen und hat somit Überblick über das Gelände. In dieser Funktion kann vor Ort entschieden werden, Modellflug zu gestatten oder zu untersagen. Mit der angeregten Änderung können auch gefährdende Handlungen, z. B. Drachen im Endanflug, untersagt werden.
Außerhalb der Betriebszeit (wenn der Flugplatz wieder eine Wiese ist) soll auf Flugplätzen die Zustimmung des Grundstückseigentümers für Modellflug ausreichend sein, da sich das Gelände dann in nichts von den Gebieten unterscheidet, auf denen Modellflug grundsätzlich erlaubt ist.
Weitere Anregungen:
Das Verbot vom Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen erscheint in diesem Zusammenhang auch überzogen und sollte auf 1,5 km begrenzt und mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung erlaubt werden.