ORIGINALTEXT der PETITION
ORIGINALTEXT der PETITION
Noch mal ne Info an alle.
Der Online-Petitionstext wurde aus technischen Gründen gekürzt.
Aber ich habe mir gerade versichern lassen, dass mein Originaltext an das Verkehrsministerium weiter gegeben wird.
Und, je mehr mitzeichnen, desto mehr Gewicht bekommt die Sache.
Anliegen:
Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des §16 LuftVO beschließen, um Modellflug auf Flugplätzen und im Umkreis von 1,5 km um Flugplätze mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung grundsätzlich zu erlauben. Hierunter sollen auch Drachen, Schirmdrachen und alle Flugmodelle bis zu einem Gewicht von 5 kg fallen. Bei einem Abstand von weniger als 1,5 km zu Ortschaften, sollen nur Modelle ohne Antrieb oder mit Elektroantrieb zustimmungsfrei sein.
Begründung:
Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf in Deutschland grundsätzlich keiner Erlaubnis. Für viele Flugsportvereine ist der Modellflug die Basis einer erfolgreichen Jugendarbeit. Weiterhin wird Modellflug auf Flugplätzen, auch durch die Mitglieder der ansässigen Vereine betrieben.
Aufgrund der aktuellen Regelung dürfen weder Kinderdrachen, Ballone noch Modellflugspielzeuge auf (Segel)Flugplätzen, auch nicht außerhalb der Betriebszeiten, benutzt werden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafen bis zu 50.000 Euro belegt.
Mit dem §16 LuftVO ist Modellflug auf Flugplätzen generell erlaubnis-/beantragungspflichtig. Die Erlaubnis/Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist gebührenpflichtig und zieht weitere, erhebliche Kosten für Gutachten und pauschale Naturschutzausgleichszahlungen nach sich.
Das jetzige Verfahren ist bürokratisch, teuer und hat keinen erkennbaren Nutzen. Es ist nicht artikuliert, warum der Flugbetrieb langfristig und aus der Entfernung von einer Behörde begutachtet werden soll, wenn diese Beurteilung auch aktuell und vor Ort von der jeweiligen Luftaufsicht oder der Flugleitung vorgenommen und so schnell aktuellen Bedürfnissen angepasst werden kann.
Die Luftaufsichtsstelle oder die Flugleitung vor Ort kann den Flugbetrieb überschauen und hat somit Überblick über das Gelände. In dieser Funktion kann vor Ort entschieden werden, Modellflug zu gestatten oder zu untersagen. Mit der angeregten Änderung können auch gefährdende Handlungen, z. B. Drachen im Endanflug, untersagt werden.
Außerhalb der Betriebszeit (wenn der Flugplatz wieder eine Wiese ist) soll auf Flugplätzen die Zustimmung des Grundstückseigentümers für Modellflug ausreichend sein, da sich das Gelände dann in nichts von den Gebieten unterscheidet, auf denen Modellflug grundsätzlich erlaubt ist.
Weitere Anregungen:
Das Verbot vom Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen erscheint in diesem Zusammenhang auch überzogen und sollte auf 1,5 km begrenzt und mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung erlaubt werden.