Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Der Streit um Kaisers Bart war schon immer eine sehr sinnbehaftete Auseinandersetzung.

Wie viele Modellflieger wird es in diesen kalten und nebligen Tagen geben, die nicht abwarten können endlich mit bis zu 12kg auf der vielleicht bald „weißen Wiese“ zu fliegen?

Anstatt sich hier gegenseitig und öffentlich anzufeinden, den Besitz der alleinigen Wahrheit vehement zu manifestieren, würden Sachlichkeit und mehr Respekt voreinander, in der Diskussion besser nach außen wirken.

Im Prinzip beteiligen sich hier nur ein paar Dutzend Modellflieger. Die um zigtausendfach größere Zahl der Modellflieger interessiert sich erst für die Thematik, wenn die Ergebnisse vorliegen und wie weit sie davon betroffen sind.

Die Phase der Interpretationen, der Ungewissheiten und der Deutungshoheit ist für die Allermeisten eher ermüdend. Sowohl was die Verfolgung dieses Threads angeht, genau so wie die immer wieder heraufbeschworenen Bashings des einen oder anderen Verbandes.

In meinem Heimatverein fragen “meine“ Mitglieder mich ab und zu, ob es irgendetwas Neues gibt, was sie betrifft.
So lange sie fliegen können und ihren Spaß am Hobby haben können, ist für sie alles in Ordnung.

Es geht um Spaß und Freude am Modellfliegen.
 

bendh

User
Ich meine es geht hier ums "Recht haben". Das wird sich, im Schadensfall, beim ersten abgeschlossenen Prozess vor einem Gericht herausstellen.
Bis dahin kann es doch jeder halten wie er will, er sollte aber bereit sein mit den Konsequenzen zu leben. Es gibt ja jetzt genügend Auswahl an Meinungen. Ist wie bei der Legalität diverser Sender.
Etliche fahren auch bei Rot über eine Ampelkreuzung, müssen halt auch da mit den Konsequenzen leben, wenn sie erwischt werden.
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Hmm, es ist doch "nur" die Frage, ob der Absatz LVO §21f(3)1 schon von der Übergangsregelung nach DV (EU) 2019/947 Artikel 21 (3) erfasst wird, oder ob dieser von der Erteilung einer BE nach Artikel 16 abhängig ist.
 
Ich melde mich nochmals zu Wort.
Aufgrund dieses Artikels im DMFV habe ich die Frage gestellt ob das ab sofort gilt auf der grünen Wiese mit bis zu 12 kg als Verbandsmitglied zu fliegen,
Die Frage wurde mit Ja beantwortet

Gruß

Dietmar
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Neues Luftrecht – Auswirkungen auf den Modellflug

In
am 28. Mai 2021
STARTSEITE » NEUES LUFTRECHT – AUSWIRKUNGEN AUF DEN MODELLFLUG
Anfang Mai 2021 hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Änderung des Luftrechts verabschiedet. Am 28. Mai 2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu. In wenigen Tagen wird das neue Gesetz nun verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
Das neue Luftrecht für Betreiber unbemannter Fluggeräte soll gewährleisten, dass die Europäische Durchführungsverordnung 2019/947 (kurz: EU-Drohnenverordnung) in der Bundesrepublik Deutschland möglichst uneingeschränkt Anwendung finden kann. Es soll darüber hinaus die Gestaltungsspielräume nutzen, die der EU-Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten eingeräumt hat.
Den wichtigsten Teil des neuen Gesetzes bildet die neue Luftverkehrs-Ordnung. Diese neue LuftVO löst nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten die LuftVO von 2017 ab.
Was ist neu?
Auch wenn es im Gesetz vor allem um den Betrieb von Drohnen geht, sind Flugmodelle und das Modellfliegen ganz allgemein ebenfalls betroffen.
Im neuen Paragrafen 21 f LuftVO wird es den Mitgliedern von Luftsportverbänden ausdrücklich erlaubt, Modellflug abweichend von den strengen Anforderungen der EU-Drohnenverordnung zu betreiben, sofern sie dies unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren tun.
Die Verbände müssen dafür einen Antrag auf Betriebsgenehmigung stellen, in dem sie Verfahren definieren, die gewährleisten, dass die Verbandsmitglieder geschult werden und dass die Regeln für einen sicheren Modellflug verstanden und eingehalten werden.
Was ist geblieben?
Der neue rechtliche Rahmen für den Modellflugbetrieb in den Verbänden DMFV und DAeC orientiert sich sehr stark an den bisherigen nationalen Regeln.
Für Mitglieder dieser Verbände ist Modellflug natürlich – wie bisher – auf Vereinsgeländen, aber auch weiterhin auf der „grünen Wiese“ möglich. Außerhalb von Modellflugplätzen gilt nun sogar eine Erlaubnisfrei-Grenze von 12 kg. Bisher waren das 5 kg. Ab einem Gewicht von 2 kg ist nach wie vor ein Kenntnisnachweis des entsprechenden Verbandes erforderlich. Eine Höhenbegrenzung, wie wir sie aus der „Offenen Kategorie“ der EU-Drohnenverordnung kennen, gibt es beim Betrieb im Verbandsrahmen nicht.
Modelle, die schwerer als 12 kg (bisher 5 kg) sind, oder Verbrenner, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten betrieben werden sollen, bedürfen auch weiterhin der Aufstiegserlaubnis durch die Luftfahrtbehörde des entsprechenden Bundeslandes. Den Antrag für diese Aufstiegserlaubnis kann ein Verbandsmitglied stellen, oder auch ein Verein.
Was folgt für den DMFV aus dem neuen Gesetz?
Verbände haben bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 zu erlangen. Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist nach § 21g Abs. 1 LuftVO das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Ministerium darf dies allerdings an eine Bundesbehörde wie etwa das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) delegieren.
Der DMFV hat schon Mitte 2019 einen Antrag auf Betriebsgenehmigung gestellt und damit den Übergang in den neuen Rechtsrahmen bereits vorbereitet. Der künftige, neue DMFV-Kenntnisnachweis, der wieder 5 Jahre lang gültig sein wird, wird sich konkret auf diese Betriebsgenehmigung und deren Inhalte beziehen.
Sehr wichtig nimmt das Gesetz nun die Information und die Schulung der Verbandsmitglieder. Diese Auflage für Modellflugverbände ist verpflichtend. Beim DMFV hätte es einer solchen Bestimmung nicht einmal bedurft, denn schon jetzt erfüllt unsere Organisation die Anforderungen, die die EU-Kommission in Artikel 16, Absatz 2b) an die Verbände gestellt hat. Angefangen von der Mitgliederzeitschrift Modellflieger über Seminare und Kurse auf Vereins-, Gebiets- und Bundesebene bis hin zur neuen DMFV-Akademie stellt sich der Verband bereits heute seiner Verantwortung für einen sicheren Modellflug. Er wird dies auch im Rahmen der neuen LuftVO tun.
 
Im neuen Paragrafen 21 f LuftVO wird es den Mitgliedern von Luftsportverbänden ausdrücklich erlaubt, Modellflug abweichend von den strengen Anforderungen der EU-Drohnenverordnung zu betreiben, sofern sie dies unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren tun.
Die Verbände müssen dafür einen Antrag auf Betriebsgenehmigung stellen, in dem sie Verfahren definieren, die gewährleisten, dass die Verbandsmitglieder geschult werden und dass die Regeln für einen sicheren Modellflug verstanden und eingehalten werden.
Da steht´s doch!! Diese Anträge sind in der Pipeline oder bereits gestellt und zuständig ist gottseidank das LBA und nicht das BMVI, aber die BEs sind noch nicht genehmigt. Also haltet mal die Füße still ...

Außerhalb von Modellflugplätzen gilt nun sogar eine Erlaubnisfrei-Grenze von 12 kg.
Wenn hier steht "gilt" dann soll das heißen "wird gelten", nachdem die BEs erteilt wurden.

Punkt und Ende der Durchsage ;-)
 

aue

User
Hallo Gerd,
und zuständig ist gottseidank das LBA und nicht das BMVI
möglicherweise freust du dich zu früh. Laut Gesetz ist das BMVI zuständig, dieses kann aber delegieren. Und das LBA ist wohl wenig davon begeistert und ziert sich aktuell (noch?). Dieses gegenseitige Verantwortungszuschieben (bzw. auch Wegducken) kostet reichlich Zeit im Zulassungsprozess. Schließlich wird nicht einfach nur ein Antrag eingereicht und dieser genehmigt (oder auch nicht), sondern dies ist ein Prozess, in dem man sich austauscht und bespricht. Wenn allerdings der Gesprächspartner nicht zuständig sein will, wird's halt schwierig ...
 
Wenn hier steht "gilt" dann soll das heißen "wird gelten", nachdem die BEs erteilt wurden.

Der Kern der Fragestellung ist falsch. Die Frage ist nicht ob 12 kg ja oder nein sondern "wie hoch".... um das noch mal zu verdeutlichen.

Ergänzung: das war keine Frage, mir ist das egal weil meine Modelle alle unter 5kg sind und ich auf einem Gelände mit AE fliege wo bis 25kg genehmigt sind und maximal zugelassene Flughöhe 762m (hab noch niemanden bei uns gesehen der ein so großes Modell hatte um die Höhe aus zu nutzen). Nur trifft diese Diskussion nicht den wirklichen Kern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

das hab ich in der DVO (EU) 2019 / 947 vom 24. Mai 2019 gefunden:


"Artikel 21

(3) Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS – Betrieb im Rahmen von Flugmodell – Vereinen und – Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis zum 1. Juli 2022 fortgeführt werden.“

Im Zuge der Corona – Pandemie ist diese Frist bei Ende 2022 verlängert worden.

Ich lese daraus, dass wir die 12 kG Grenze nutzen dürfen.

Gruß
Helmut
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,

das hab ich in der DVO (EU) 2019 / 947 vom 24. Mai 2019 gefunden:


"Artikel 21

(3) Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS – Betrieb im Rahmen von Flugmodell – Vereinen und – Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis zum 1. Juli 2022 fortgeführt werden.“

Im Zuge der Corona – Pandemie ist diese Frist bei Ende 2022 verlängert worden.

Ich lese daraus, dass wir die 12 kG Grenze nutzen dürfen.

Gruß
Helmut
In dem (alten) nationalen Recht steht 5 kg. Im neuen Recht steht 12 kg. Diese sind aber an eine BE nach §16 2b gebunden und die liegen eben noch nicht vor.
Eine Antragstellung macht erst dann Sinn, wenn es einen Abgleich des Verfahrens zwischen LBA und den Verbänden gibt. Ein solches Verfahren gibt es aber noch nicht, weil das für alle Beteiligten Neuland ist.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,

das hab ich in der DVO (EU) 2019 / 947 vom 24. Mai 2019 gefunden:


"Artikel 21

(3) Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS – Betrieb im Rahmen von Flugmodell – Vereinen und – Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis zum 1. Juli 2022 fortgeführt werden.“

Im Zuge der Corona – Pandemie ist diese Frist bei Ende 2022 verlängert worden.

Ich lese daraus, dass wir die 12 kG Grenze nutzen dürfen.

Gruß
Helmut
Hallo,
man muss dazu mal den ganzen §21 betrachten.

"(1) UAS-Betreibern erteilte Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und Erklärungen von UAS-Betreibern oder gleichwertige Dokumente, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben bis ►M2 1. Januar 2022 ◄ gültig."

Damit ist eine Übergangsregelung für alle UAS-Betreiber geschaffen. Jetzt kommt die Extrawurst für den Modellflug:

"(3) Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis ►M2 1. Januar 2023 ◄ fortgeführt werden."

Die Ratio Legis dieses Paragraphen ist, den Modellflugbetrieb nach den nationalen Regeln vor Inkrafttreten der EU-Regulierung für eine Übergangsfrist zu ermöglichen. Und in diesen Regeln steht 5 kg. Der Bezug auf "nationales Recht" kann nur auf das zum Zeitpunkt des Inkraftretens gültige Recht genommen werden. Ein Bezug auf zukünftige Regelungen ist mangels der Kenntnis des Inhaltes nicht möglich.
Und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-Regulierung gab es noch keine neue LuftVo und da hat auch noch keiner gewusst, was da drinstehen wird.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Gerd,

möglicherweise freust du dich zu früh. Laut Gesetz ist das BMVI zuständig, dieses kann aber delegieren. Und das LBA ist wohl wenig davon begeistert und ziert sich aktuell (noch?). Dieses gegenseitige Verantwortungszuschieben (bzw. auch Wegducken) kostet reichlich Zeit im Zulassungsprozess. Schließlich wird nicht einfach nur ein Antrag eingereicht und dieser genehmigt (oder auch nicht), sondern dies ist ein Prozess, in dem man sich austauscht und bespricht. Wenn allerdings der Gesprächspartner nicht zuständig sein will, wird's halt schwierig ...
Die am Verfahren Beteiligten, zu denen aue ja nicht gehört, sehen das ETWAS anders.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Du sprichst für alle am Verfahren beteiligte? Nein, tust du nicht. Also lass es!
Ich spreche für die am Verfahren der Beantragung einer BE unmittelbar Beteiligten mit dem Hintergrund von Informationen, die über die du offenbar nicht verfügst. Aus deinen Äusserungen lässt sich deine Inkompetenz recht leicht erkennen.
Was ich hier zu tun und zulassen habe unterliegt mit Sicherheit nicht deinem Urteil. Da überschätzt du deine Wichtigkeit aber deutlich. Von deiner Seite gibt es keine konstruktiven Beiträge oder Leistungen zum Thema.
 

aue

User
@DD8ED
Du reklamierst die Wahrheit alleine für dich. Es gibt aber auch eine andere Wahrheit. Und ich sage nochmal: Vielleicht sprichst du für einige am Prozess beteiligte, aber definitiv nicht für alle. Ich werde meine Quellen hier nicht preisgeben. Aber sei versichert, sie stammen von Beteiligten.
 
Status
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