Claus,
so isses aber primär mal. Die AE erteilt nicht ein Beamter, sondern eine Behörde, die dafür einzig und allein zuständig ist. Fehler kommen dort vor, sonst gäbe es keine nachträglichen Abänderungen von Bescheiden, gewonnene Widerspruchsverfahren und gegen die Auffassung der Behörde entschiedene Verwaltungsgerichtsverfahren.
Der begünstigende Verwaltungsakt AE ist in allen Teilen erst mal bindend, denn, er verstößt doch nicht gegen ein anderes Gesetz soweit, daß das Befolgen seiner Auflagen rechtswidrigerweise erfolgen würde.
Also, wie bereits ich schon seit einigen Beiträgen korrekterweise zum Thema geschrieben habe, es geht hier eben nicht um die Zulässigkeit der 2G4 im Modellflug, sondern deren Ausschluß in einigen AEs. Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses darzulegen ist erstmal Sache des einzelnen AE-Inhabers. Natürlich sollten sich Fachverbände wie Fachleute hier mit einbringen, weil ja evtl. die Vorgaben für die AE ( eben die NfL ) hier hinter dem aktuellen Schstand hinterherhinken. M.E. hat so eine Beschränkung in einer AE gar nichts zu suchen, weil sie zu keiner Abwehr von Gefährdungen dient oder weil auch ohne diese Auflage die luftrechtliche Aufstiegserlaubnis zu erteilen ist.
so isses aber primär mal. Die AE erteilt nicht ein Beamter, sondern eine Behörde, die dafür einzig und allein zuständig ist. Fehler kommen dort vor, sonst gäbe es keine nachträglichen Abänderungen von Bescheiden, gewonnene Widerspruchsverfahren und gegen die Auffassung der Behörde entschiedene Verwaltungsgerichtsverfahren.
Der begünstigende Verwaltungsakt AE ist in allen Teilen erst mal bindend, denn, er verstößt doch nicht gegen ein anderes Gesetz soweit, daß das Befolgen seiner Auflagen rechtswidrigerweise erfolgen würde.
Also, wie bereits ich schon seit einigen Beiträgen korrekterweise zum Thema geschrieben habe, es geht hier eben nicht um die Zulässigkeit der 2G4 im Modellflug, sondern deren Ausschluß in einigen AEs. Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses darzulegen ist erstmal Sache des einzelnen AE-Inhabers. Natürlich sollten sich Fachverbände wie Fachleute hier mit einbringen, weil ja evtl. die Vorgaben für die AE ( eben die NfL ) hier hinter dem aktuellen Schstand hinterherhinken. M.E. hat so eine Beschränkung in einer AE gar nichts zu suchen, weil sie zu keiner Abwehr von Gefährdungen dient oder weil auch ohne diese Auflage die luftrechtliche Aufstiegserlaubnis zu erteilen ist.