2,4 GHz Anlagen im Widerspruch zur Aufstiegsgenehmigung

Termnak

User
Hallo Günter,

oder sollte ich sagen Nachbar ;)

"Zitat von Alt-F4:
Es war der fiktive Fall eines Modellflugvereines "Freunde des Wiesenschleichers", der eine AE beantragte, und dann auch - mit diversen Auflagen und Einschränkungen - erhielt. Damals hatte der Rechtsanwalt diese Auflagen eine nach der anderen zerpflückt und als unwirksam, bzw rechtlich nicht haltbar entlarft."

Fiktiv finde ich einen Modellflugplatz, Wiese oder Gelände wie auch immer, dieser außer der AE, wegen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Sportstätte zählt.
Nur weil als Auflage ein Sicherheitsnetz oder Zaun gefordert wird, im Verbrennerflug Flugzeiten und Schallpegel einzuhalten sind, ähm glaub ist Ordnung.
Am Grundstück selbst ändert sich nichts, außer den in der AE geforderten Zaun, ähm Sicherheit.
Ok, der Modellflug ist zu Recht als Sport angesehen. Modellflug kann man auch bis 5kg elektrisch als Sport auf einen Gelände ausüben. Ist dann das Gelände eine Sportstätte??? Wildflieger??? Interessengemeinschaft evtl. als Verein???
Frage:Wer hat sich diese Regelung ausgedacht und dieser zugestimmt???
Es gibt viele Beispiele diese als fiktiv gesehen werden. Wenn man aber bei den zuständigen Personen (Vereinen) genauer nachfragt kann dies ganz schnell zur Realität werden.

Fiktiv: Was machen Vereine wenn ein Verband nur seine Interessen im Modellflug verfolgt, und nicht auf Interessen (Belange) der Vereine etc. eingeht???
Was ich damit zum Ausdruck bringen möchte ist, das so manche Gedanken von Modellfliegern nicht weit von der Realität sind.

Gruß Jürgen
 

udogigahertz

User gesperrt
In meinen Augen ist die Regelung (oder Nichtregelung) der Benutzbarkeit von 2,4 GHz auf den Modellflugplätzen, die eine AE haben, zur Zeit unzumutbar, bzw. nicht korrekt geregelt.

Habe mich mal bei unserem einem Verein in der Nähe danach erkundigt, da dieser gerade eine neue AE bekommen hat, wo noch immer die alte, ungeänderte Platzordnung als Anlage dazu mit eingereicht und genehmigt wurde. Und in dieser Platzordnung steht eben explizit drin, dass nur 35 MHz und die 4 Frequenzen im 40 MHz Bereich zum steuern von Modelflugzeugen zulässig seien.

Gemäß Auskunft maßgebender Personen des Vereins, bezieht sich das nur auf die Modelle, die einer AE bedürfen, also über 5 kg. Im übrigen wäre 2,4 GHz eine "Grauzone". Ich dürfe aber durchaus damit fliegen.

Nur, steht das dann nirgendwo. So bin ich, wie auch andere 2,4 GHz Nutzer, auf das Wohlwollen des jeweiligen Flugbetriebsleiters angewiesen.

Eine äußerst unbefriedigende Situation.
 
Damit beweist sich der Unsinn bzw. die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verweise in der Aufstiegsgenehmigung: Jeder Verein bzw. AEInhaber muss jetzt eine Änderung beantragen, Kosten, drandenken, ggf. je nach Vereinsstruktur auch erst mal ne Mitgliederversammlung darüber. Und, wer morgen auf 2G4 fliegt, weil er dieser Pressemeldung bereits glaubt, verstößt gegen die AE.
Anderer Fall: Ich kenne Baugenehmigungen, die schreiben als Auflage die Größe der Müllbehälter vor. So, bitte alle eine geänderte Baugenehmigung beantragen, weil es ja Papiertrennung gibt, und Gelben Sack/Duales System, und Biosammlung. Ok, anderes Thema, aber deswegen kommt ja keiner wegen eines Verstoßes vor den Richter, bei einem Unfall und somit Verstoß gegen die Platzordnung, die AE kommt sogar der Flugleiter vor diesen. Gegen formelle Vorschriften zu verstoßen ist nun mal so. Erst bitte daran denken, diese AE ändern zu lassen, und dann ist es in diesen betreffenden Fällen erst unkritisch.
Aber, lesen alle Vereine das Forum? Die Luftämter werden sicher nicht von sich aus einen Änderungsbescheid anbieten :D , sondern erst mal " auf Antrag " tätig werden.
 
Hallo,

ich sehe das genauso wie Uli.

Die insgesamte Legalitätsfrage ist nun geklärt.

Nun dürfte einer Änderung in der AE zwar nichts mehr im Wege stehen, trotzdem ist der momentane Betrieb von 2G4 Anlagen bei Vereinen ( bei nicht erlaubnisfreien Modellen ) noch nicht Legal.


Eine Änderung dürfte also nur noch formell sein und es dürfte dabei keine Probleme geben.

Gruß, Ralf
 
Achtung ! Aufpassen !
Wenn es ganz dumm läuft, muß man eine neue AE( nach den euen Richtlinien) beantragen , falls man eine alte AE ( vor März07)noch hat.:confused:

Viele Luftfahrtbehörden bestehen darauf, auch wenn nur kleine Sachen in eier alten AE geändert werden sollen

Zitat aus dem Bericht von Herrn Perkuhn
Die Möglichkeit der Benutzung von 2,4-GHz-Anlagen auf Modellflugplätzen, in deren Aufstiegserlaubnis die Einschränkung auf Frequenzen des 35-MHz-A- und B-Bands und vier Frequenzen des 40-MHz-Bands geschrieben steht, ist zurzeit nicht gegeben. Betroffene Vereine müssen zu bestehenden Aufstiegsgenehmigungen einen Änderungsantrag stellen. Von der Bundesnetzagentur wurde herausgestellt, dass von ihrer Seite keine besondere Information hinsichtlich der Verwendung der 2,4-GHz-Frequenzen für den Modellflug an die Bundesländer gegeben werden muss, weil gemäß Verfügung 89/2003 eine Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 2400,0 bis 2483,5 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit – also auch für den Modellflug – besteht. Gleichwohl will sich der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz wegen der Rechtssicherheit um eine schriftliche Mitteilung der Bundesnetzagentur bemühen. Der DMFV hat sich bezüglich dieser Problematik bereits an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Bonn gewandt. Das Ziel ist, kurzfristig und unbürokratisch eine bundeseinheitliche Regelung herbeizuführen.

Hoffentlich klappt das auch, eine preiswerte Regelung(kostenlose Lösung) zufinden.
Aber in unserem "unbürokratischen" Deutschland bezweifle ich das.

Gruß Uli
 
Hallo Uli,
so ist dem leider....

Im Antrag muss also ausdrücklich stehen, eine Umstellung auf die NFL I-59/06 wird ausdrücklich nicht beantragt.
Dann schaut man was draus wird und reagiert entsprechend. Besteht das Luftamt auf Umstellung, kann man den Antrag notfalls zurückziehen.

Es sollte aber ohne Umstellung gehen, denn die Frequenzanpassungen haben absolut nichts mit den neuen Richtlinien zu tun. Oder anders ausgedrückt, auch mit den neuen Rili läufts da falsch und muss ein Änderungsantrag gestellt werden.

Gruß
Eberhard

PS: Hallo Jürgen, mach das gleich und reklamiere das als Fehler zu lasten B Nord...:D
Oder besser, Mach Wiederuf zu dieser spezielle Auflage die 1 Monatsfrist läuft ja noch... Kannst dann gleich auch ne andere Auflage nach Urteil 85 bemängeln...
 
Hallo Uli,
einerseits muss ich dir da zustimmen, denn die neuen Rili sind in mehrfacher Hinsicht nicht perfekt.

Andererseits sind das seit 1963 also seit es die LuftVO gibt, die besten Orientierungen um die persönlichen Auswüchse und individualistischen Handhabungen und Betrachtungsweisen bei den Luftämtern in planbarer Form einzudämmen. (ausnahmen bestätigen da leider ab und an die Regel, aber dagegen kann man mit Erfolg vorgehen)
Erst dieses Instrumentarium gibt dir also die angestrebte Rechtssicherheit bei den Genehmigungsverfahren.

Die neuen Rili sind also ein Segen für uns.

Das die Sachunkundigen Luftamtsleute leider keine flexiblen Anpassungen an die eben in manchen Punkten nicht perfekten Rili finden, steht auf einem anderen Blatt. zB könnte man schwachpunkte bei fundierter Hilfestellung von Verband oder Sachverständiger Seite bereits in den Anträgen zu den Genehmigungsverfahren oder in den Gutachten berücksichtigen.

Leider scheint es da an der perfekten Weitsicht aber genau so zu happern wie in den Rili.
Liegt aber auch daran, das viele Antragsteller schlicht zu faul sind sich bereits vor der Antragstellung (kostenlos) beraten zu lassen. Da wird schon 50 % des Porzelans zerschlagen über das dann später gejammert wird.
Die restlichen 50 % werden dadurch zerschlagen, das man nicht bereit ist, den Luftämtern auch mal die Stirn zu bieten und sie auf ihren tatsächlichen Ermessensspielraum zurück stutzt. Trotz fundierter Beratung, ist der Weg des geringsten Wiederstandes nur zu bequem...

Gruß
Eberhard
 

Thomas Ebert

Moderator
Teammitglied
Wie lauten bei Euch die Formulierungen?

Wie lauten bei Euch die Formulierungen?

Hallo,
in unserer AE von 1994 steht folgender Absatz:

"Bei Errichten und Betrieb von Fernmeldeanlagen zur Fernsteuerung von Flugmodellen sind die dafür maßgeblichen Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere Ziff. 4.2.3 - 4.2.6 und 5.1 - 5.4 der o.g. Richtlinie zu beachten."

Ich vermute mal, das bezieht sich auf das Fernmeldegesetz in der Fassung von 1989, das ich leider im Netz nirgends mehr finde (da ausser Kraft).
Dazu meine Frage:
1. Ist das der Teil der AE, der eine Beschränkung auf 35/40 MHz bewirkt? Oder hätte unsere AE demnach keine Beschränkung?
2. Das fragliche Gesetz (FAG) ist seit 1997 ausser Kraft/ gelöscht.. Wie wirkt sich der Wegfall des Gesetzes, auf den sich die AE bezieht, auf den entsprechenden Absatz der AE aus?

Oder ist die Frage zu konkret, und ich muss sie Herrn Sonnenschein direkt stellen?

Gruß, Thomas
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo Thomas,

lese es doch mal wie folgt:

"Bei Errichten und Betrieb von Fernmeldeanlagen zur Fernsteuerung von Flugmodellen sind die dafür maßgeblichen Gesetze und sonstigen Vorschriften ...zu beachten."

Denn der Einschub:
"...insbesondere Ziff. 4.2.3 - 4.2.6 und 5.1 - 5.4 der o.g. Richtlinie..."

ist ja nur ein Hinweis, diese Ziffern einer weiter oben angeführten Richtlinie besonders zu beachten. diese muss eigentlich im vorhergehend Text namentlich aufgeführt sein. Ist die Richtlinie nicht mehr auf eure AE anwendbar, bleibt eben der Allgemeinpassus übrig.

Insgesamt steht da nur, dass einschlägige Gesetzte und Bestimmungen beachtete werden müssen. Wäre etwa ,wie wenn in einer Gaststättenkonzesion drinstehen würde, dass das Jugendschutzgesetz zu beachten sei.

Hans
 

Thomas Ebert

Moderator
Teammitglied
Hallo Hans,
;) in die Richtung geht meine Interpretation auch, nur weiss ich halt nicht, ob bei mir da der Wunsch Vater des Gedankens ist.
Ich gebs mal als Frage an den DMFV, mal schauen, wie die das sehen.

Insgesamt ist die Formulierung etwas komisch, da die Richtlinie, deren Ziffern xy besonders zu beachten sind, eben nicht präzise benannt wird (auch nicht weiter vorne in der AE). Ich vermute mal, dass es sich damals auf eine zum FAG gehörende Richtlinie "Errichten und Betrieb von Fernmeldeanlagen zur Fernsteuerung von Flugmodellen", deren Text uns aber nicht vorliegt, bezog. Nach 13 Jahren nur noch Spekulation...

Gruß, Thomas
 

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Verbraucherfreundlichkeit

Verbraucherfreundlichkeit

Moin zusammen,

bei der Änderung des zulässigen Startgewichtes von 20 auf 25kg erteilte das zuständige Amt in Schleswig-Holstein ohne Antrag allen in Frage kommenden Vereinen unaufgefordert eine Änderung der AE auf 25kg - kostenfrei.

Dass die 2,4GHz-Anlagen bald in den meisten Vereinen vertreteten sein werden, dürfte allen Stellen klar sein. Warum erteilen die Ämter der Bundesländer dann nicht einfach allen Vereinen eine Erweiterung/Ergänzung der bestehenden AE zum Gebrauch der 2,4GHz-Anlagen?

Vorteil: Ein Arbeitsgang, keine Einzelanträge, das Ansehen der Ämter steigt - Weihnachten steht vor der Tür... ;)
 

Julez

User
http://www.rc-network.de/magazin/artikel_07/art_07-103/art_103-01.html

Die Frage ist, ob auf einem Platz alle Modelle oder nur Modelle, für die eine Aufstiegsgenehmigung notwendig ist, betroffen sind. Dazu gibt es Aussagen des RA Sonnenschein (DMFV) und RA Felling, die übereinstimmend der Ansicht sind, dass erlaubnissfreier Betrieb nicht den Einschränkungen der Aufstiegserlaubniss unterliegt und somit diese Modelle mit 2,4 GHz geflogen werden dürfen, auch wenn 2,4 GHz nicht in der AE enthalten ist.
 
Hallo,
@Julian: stimmt, dies wird nicht nur von den Rechtsanwälten F. und S. so gesehen, sondern auch von unserem Luftamt. Sonst wäre es ja beispielsweise widersinnig, wenn Nachtflug mit kleinen Elektrofliegern auf dem Vereinsgelände verboten wäre (da nicht mit der Flugordnung und den NfL konform), aber 1 Meter neben dem Vereinsgelände dann schon. Deshalb interessiert erlaubnisfreier Modellflug auf unserem Platz unser Luftamt grundsätzlich nicht. Somit haben wir in Absprache mit dem Luftamt auch keine Probleme mit 2,4 GHz Anlagen beim erlaubnisfreien Flug in unserem Verein. Jedoch gelten natürlich andere luftrechtliche und sonstige Gesetze weiterhin für den erlaubnisfreien Modellflug.
@ Konrad Kunik: darüber wird noch diskutiert, wie man das am einfachsten für die Vereine lösen kann (auch bei den Behörden arbeiten denkende Menschen). Angedacht ist zB, dass sich das Luftamt komplett aus diesen "nicht luftrechtlichen Regelungen" heraushält, da die Anforderungen an Fernsteueranlagen ja schon anderweitig geregelt sind, und deshalb nur noch eine ganz allgemeine Auflage bezüglich Fernsteuerungen (ähnlich Fragestellung Th Ebert) erfolgen kann. Jedoch steht, wie vorher schon erwähnt, eine schriftliche Äußerung der BNA immer noch aus.

Im übrigen finde ich das schon erstaunlich, dass ein "klärendes" Gespräch mit der Bundesnetzagentur erst Mitte Oktober stattfindet, aber Graupner schon Monate vorher Module bei XPS in USA einkauft. Was wäre denn gewesen, wenn das Gespräch nicht im Sinne der Modellbaufirmen oder der Verbände und Modellflieger verlaufen wäre?
 

Thomas Ebert

Moderator
Teammitglied
1:0 für Hans

1:0 für Hans

Hans Rupp schrieb:
Insgesamt steht da nur, dass einschlägige Gesetzte und Bestimmungen beachtete werden müssen.

Hallo zusammen,
Herr Sonnenschein hat geantwortet und schließt sich bei unserer speziellen Formulierung (s. post 50 weiter oben) der Interpretation von Hans an. D.h. bei uns wäre dadurch, dass nicht explizit 35/40MHz genannt werden, sondern die allgemeinen Bestimmungen erwähnt werden, auch 2,4 GHz erlaubt. Trotzdem empfiehlt er, falls aus anderem Grund sowieso eine Änderung zur AE beantragt wird, hier eine ausdrückliche Klarstellung mitzubeantragen.
Endlich mal wieder was erfreuliches!

Gruß, Thomas
 
Info zum Gespräch mit der Zulassungsbehörde

Info zum Gespräch mit der Zulassungsbehörde

Hallo zusammen,


hatte mit einer freundlichen Frau in Tübingen auf der Zulassungsbehörde Kontakt.
Ich war der erste Verein in unserem Kreis, der dort aufgeschlagen ist. Aber das Thema ist dort bekannt. Zulassung ist kein Problem, offen ist nur, ob es generell eine Lösung für alle Vereine gibt, d.h. eine Änderung erhalten alle Vereine ohne Nachfrage, bzw. ob jeder Verein schriftlich diese Beantragen muss. In jedem Falle ist eine Änderung notwendig, wenn in der AE Frequenzen angegeben sind.
Falls es für alle Vereine generell gemacht wird, ist dieses kostenlos, ansonsten wird ein kleiner Betrag um die 20 Euro dafür fällig.

Info bekomme ich dazu noch, d.h bin bis jetzt mit der Aussage sehr zufrieden
 
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