Um eine sichere Diskussionsbasis zu haben, konsultierte ich das Regelbuch, um genauer zu wissen, was an Internationaler Jury vorgeschrieben ist.
Die Statuten der ISAF sagen, und zwar ohne Ausnahme für RC-Segler, dass für eine internationale Meisterschaft:
Im Anhang N - Internationale Jurys
Siehe Regeln 70.4 und 90(b). Dieser Anhang darf nicht durch Segelanweisungen oder Vorschriften Nationaler Verbände verändert werden.
N1 Zusammensetzung, Ernennung und Tätigkeit
N1.1 Eine Internationale Jury muss sich aus erfahrenen Seglern mit ausgezeichneter Kenntnis der Wettfahrtregeln und weitreichender Schiedsgerichtserfahrung zusammensetzen. Sie muss unabhängig von der Wettfahrtleitung sein, und es dürfen ihr keine Mitglieder der Wettfahrtleitung angehören. Sie wird durch den Veranstalter ernannt und muss, wenn erforderlich, durch den Nationalen Verband, (siehe Regel 90(b)) oder durch die ISAF gemäß Regel 88.2(b) bestätigt werden.
N1.2 Die Jury besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, wenn erwünscht, und weiteren Mitgliedern, insgesamt mindestens fünf. Die Mehrheit muss aus Internationalen Schiedsrichtern (Anm.: die von der ISAF benannt und/oder bestätigt sind) bestehen. Die Jury kann einen Sekretär ernennen, der kein Mitglied der Jury ist.
N1.3 Höchstens zwei (in den Ländergruppen M,N und Q drei) Jurymitglieder dürfen vom gleichen Nationalen Verband sein. (Anm.: Im Moment unklar und nicht nachlesbar, welche Länder zu M,N und Q gehören)
N1.4 in dem Zusammenhang nicht wesentlich, deshalb zu
N 1.5 Hat eine Jury durch Krankheit oder aufgrund anderer Notfälle weniger als fünf Mitglieder, ohne dass qualifizierte Ersatzleute zur Verfügung stehen, bleibt die Zusammensetzung ordnungsgemäß, wenn die Jury mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Mindestens zwei davon müssen Internationale Schiedsrichter sein. Bei drei oder vier Mitgliedern müssen sie mindestens drei verschiedenen Nationalen Verbänden angehören mit ausnahme der Gruppen M,N und Q, wo sie mindestens zwei verschiedenen Nationalen Verbänden angehören müssen.
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N 1.7 Wird die Jury tätig, ohne ordnungsgemäß zusammengesetzt zu sein, so kann gegen ihre Entscheidung Berufung eingelegt werden
Soviel an dieser Stelle. Für mich stellt sich die Frage, weshalb nach Ausfall eines Schiedesrichters nicht N1.5 zur Anwendung hätte kommen können. Gilt dieser Punkt nur, wenn während der Regatta ein Schiedsrichter ausfällt?
Im übrigen ist sicher nichts zu sagen gegen die Forderung nach fünf Schiedsrichtern bei einer Internationalen Regatta. Es kann immer einer ausfallen oder von einem in die Verhandlung Involvierten als parteiisch abgelehnt werden und dann ist es notwendig, Ersatz zu haben. Müssen die fünf bei uns RC-Segler, wo es nicht um Millionen geht, aber wirklich in der Mehrheit aus Internationalen Schiedsrichtern bestehen? Ist es ferner notwendig, das veranstaltende Land auf höchstens zwei Schiedsrichter aus dem eigenen Land zu beschränken?
Wenn in diesen Punkten für uns RC-Segler mehr Flexibilität bestehen würde und z.B. der französische Veranstalter drei oder gar vier landeseigene Schiedsrichter hätte benennen können, dann hätte die EM sicher nicht abgesagt werden müssen. Frankreich hat mehrere gute Schiedsrichter(innen), die sicher gerne mitgemacht hätten, vielleicht sogar bei nur geringem oder ohne Kostenersatz (hab ich gemacht 1988 bei der WM in Berlin). Ich denke positiv und gehe davon aus, dass die Mehrzahl der Schiedsrichter Charakter haben und Parteilichkeit ausgeschlossen werden kann.
GER61hard