Quadrokopter bzw Drohne im Wohngebiet

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Ebenso heißt es in der Luftverkehrsordnung "...Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird"

Achtung! Dieses Zitat stand so im § 1 LuftVO. Allerdings wurde diese Vorschrift bereits am 05.11.2015 aufgehoben. Bis heute habe ich leider keinen Ersatz gefunden, auf den man sich beziehen könnte.

So lautet der § 1 LuftVO nämlich heute:
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

§ 1 Anwendungsbereich​
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
 

Steffen

User
Zum Thema überfliegen von Privatgrundstücken ohne Genehmigung gibt es aber bisher außer allgemeiner Entrüstung aber wenig belastbares.
Man kann sich ja auch künstlich blind stellen.

Wenn Dir das BGB nicht reicht, dann hat es doch recht wenig Zweck zu diskutieren.


Ach ja: wenn Du wieder §1 LuftVG bemühst, dann denk erstmal über die in den Luftverkehrsgesetzen verankerten mindesthöhen nach und wie das mit BGB dann auf einmal zusammenpasst.
 

Steffen

User
Welche Mindesthöhen gelten denn für Modellflugzeuge?
Das Luftrecht sieht dafür nichts eigenes vor und daher ist alles unter 150m nicht auf der sicheren Seite in Sachen 'da darf ich in Nachbars Garten fliegen'

Die Kette ist doch ganz einfach: über 150m AGL geht es einen Grundstücksbesitzer nichts an was über ihm fliegt.
Darunter kann er durchauf BGB bemühen.
Wann das Gericht das ganze als gestört ansieht ist nicht eindeutig, aber bei Flughöhen unter Gebäudekontur garantiert zu niedrig um sich rausreden zu können.

Nur weil es keine eindeutige Maßzahl gibt, heisst das noch lange nicht, dass es erlaubt ist.
Nicht alles was nicht erlaubt ist, ist daraus folgend verboten...
 
Tja, so unterschiedlich sind die Sichtweisen. Der eine geht auf 1000%ige Sicherheit, nicht weil es da eine klare Regelung gibt, sondern weil es eventuell vielleicht aus Hörensagen um bei Übertreibungen...

Um für den anderen ist erst mal alles erlaubt, was nicht verboten ist. Oder wie der sagt: "Darf dat dat? Dat darf dat. Dat dat dat darf... "

Natürlich kann hat jeder das Recht und auch die Möglichkeiten, sich gegen Belästigung zur Wehr zu setzten, und auch das, was jemand als Belästigung empfindet, ist stark unterschiedlich.

Oliver
 

UweHD

User
905 BGB, hat Eckart doch gefunden...
Mit Verlaub, das ist blanker Unsinn.
Wenn der 905 greifen würde, dann klage ich nachher mal gegen die ganzen Sportflugzeuge, die immer über mein Grundstück fliegen und Schatten werfen. Und dann gegen die Lufthansa, die Sprüht ja sogar Chemtrails :D Da soll mal einer sagen, meine Interessen wären nicht verletzt...

....was ich sagen will: ich rede von Überfliegen eines Grundstückes mit einem Modellflugzeug, nicht von dort starten, drin herumlaufen ode Bilder machen. Da ergibt sich kein explizites Verbot aus 905BGB.

Wobei die neue Drohnenverordnung die Sache in Bezug auf Wohngrundstücke ja eh klarstellt.
 
Mit Verlaub, das ist blanker Unsinn.
damit meinst du jetzt aber deine nachfolgende Argumentation oder?

da sich deine Behausung wahrscheinlich in unseren Breitengraden befindet und nicht am Äquator, ist ein Flieger der einen Schatten auf dein Grundstück wirft überall unterwegs, nur nicht direkt über deinem Garten. das gleiche gilt auch für die Chemtrails. da würde ich gerne mal deine Beweisführung sehen. ;)


was gibt es an realistischen Vorfällen?

Verbrenner sind eh wegen anderer Vorschriften aussen vor.

Elektroflieger bis 5kg.
ein Segler in 100m den bemerk ich doch nicht mal, wenn er dann allerdings im Nachbargarten landen will und dazu in 10m Höhe jedesmal über mein Grundstück muss ??

oder ein 4,5 kg Heli den der Nachbar in 3D Manier durch seinen Garten ballert, würde mich extrem stören, besonders wenn er dann in manchen Figuren über meinem Garten ist.

gibts da nicht auch so einen Paragraph 1 ??
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Wurde ersatzlos gestrichen...

Wurde ersatzlos gestrichen...

[...] ...gibts da nicht auch so einen Paragraph 1 ??

Nö, leider nicht mehr!

Seit 5.11.2015 lautet der § 1 LuftVO so:
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

§ 1 Anwendungsbereich​

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.

Und einen neuen, andern oder Ersatz-Paragraph mit dem Inhalt des Abs. 1 des ehemaligen § 1 LuftVO hab' ich bisher noch nicht entdecken können.
 

UweHD

User
Stimmt, finde ich auch, was Du da schreibst. ;-)
im Ernst: die 150m AGL erkennst Du doch sicher auch als hinreichend, oder?
Wir sprachen von der Regelung des §905 BGB. Es fällt mir schwer, darin etwas von 150m AGL zu finden.
Von daher stehe ich zu der Aussage, dass ein aus §905 BGB hergeleitetes, generelles Überflugverbot von Flugmodellen über Privatgrundstücke unter 150m AGL blanker Unsinn ist ;)

Wäre dem so, dann wäre Modellflug in Deutschland quasi unmöglich. Jedes Modellfluggelände, auch genehmigte Plätze, werden von Grundstücken in Privatbesitz umsäumt. Nach deiner gewagten Interpretation hätte dann jeder Eigentümer nach §905 BGB das Recht, den Überflug zu untersagen. Dem ist erwiesenermaßen nicht so. Was glücklicherweise kein Unsinn ist.

Die neue Drohnenverordnung (und um die geht es ja hier nicht) regelt nun anscheinend das Überfliegen von Wohngrundstücken explizit. Was mich aber immer noch neugierig darauf macht, auf welcher gesetzlichen Grundlage das zuvor verboten gewesen sein sollte - und ich spreche hier explizit nicht von Tatbeständen der Gefährdung, Belästigung oder der Verletzung der Privatsphäre. Es soll ja tatsächlich noch Modellflug geben, der ohne Kamera und ohne Lärm praktiziert wird.
 

cap-1

User
So Leute,
nac Inkrafttreten der Verordnung ist
die Polizei ist jetzt scheinbar auch schon im Bilde.
Diese Woche wurde eine Drohne /Multikopter wegen Uneinsichtigkeit der Besitzer beschlagnahmt.
Gruß Günther
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Letztlich ist es inzwischen auch egal, weil hier die Frage eindeutig beantwortet wird:
LuftVO § 21 b

Verbotener
Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, [...]
7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt...

Alledrings jetzt die Frage auf Geräte < 250 g zu reduzieren und mit dem ganzen Hin und Her von vorne zu beginnen, dazu fehlt mir mittlerweile die Geduld! ;)
 

UweHD

User
Schade, dass Du nicht liest was ich schreibe sondern Dir lieber ausdenkst, was ich meine...
Wir reden aneinander vorbei, vermutlich ohne es zu wollen.

Dir geht es um die Sache selbst, mir geht es lediglich um die Klarstellung einer juristischen Feinheit.
Der §905 BGB impliziert nicht per se ein Überflugverbot über private Grundstücke, eine regelungs-unschädliche Überflughöhe ist ebenfalls dort nicht definiert. Diese (deine) Aussage ist demnach unrichtig (oder salopp ausgedrückt "Unsinn", man möge mir das verzeihen ;) )
Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass ein Überfliegen aufgrund anderer Rechtsnormen oder Tatbestände der Gefährdung und/oder Belästigung unzulässig sein könnte bzw. nach neuester LuftVO auch regelmäßig ist - mit der Einschränkung, dass es sich dabei um ein Wohngrundstück handeln muss.

Da wir uns im Unterforum "Rechtsfragen" befinden, fand ich es angebracht, drauf hinzuweisen. Nicht mehr und nicht weniger. Ist wohl eine Spätfolge meine juristischen Ausbildung.
 
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