Quadrokopter bzw Drohne im Wohngebiet

Nein, ich habe nur keine Muße die Quellen rauszusuchen für das was ich mit eigenen Augen gelesen habe.

Wenn zu dem Thema Rechtliches auch (oder gerade) hier im Forum nicht nachweislich so viel hanebüchener Unsinn geschrieben würde, könnte ich die Argumentation ja verstehen. So aber reicht das nicht. Da muß schon was nachlesbares kommen.

Und nein, ich hätte tatsächlich kein Problem damit, wenn so ein Spielzeug vom Nachbarn mal im 5m Höhe über meine Garten fliegen würde, und schon gar nicht in "mehreren" hundert oder auch nur 30m Höhe.

Ist aber auch nur hörensagen, wenn du sagst, der Sonnenschein sage...

Der sagt das nicht nur, der schreibt das sogar:

https://www.dmfv.aero/recht/ist-erlaubt-modellflug-gesetzeslage-deutschland/

Oliver
 

UweHD

User
Jetzt mal Butter bei die Fische: Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich das Verbot, ein Privatgrundstück zu überfliegen? Und falls ja, ab welcher (max) Höhe greift das?

....hier wird allgemein viel behauptet. Mich interessiert in diesem Fall der konkrete Gesetzes- oder Verordnungstext.
 
Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich das Verbot, ein Privatgrundstück zu überfliegen? Und falls ja, ab welcher (max) Höhe greift das?

da nimmst am besten einen 4kg E-Helikopter fährst damit zum Grundstück der Frau Merkel, und eierst damit etwas bei der im Garten rum, (so um die 5m Höhe)

danach werden dir mit Sicherheit die verletzten Paragraphen erklärt.
musst dir allerdings die dann auswendig merken, weil mitschreiben geht nicht, wegen der Handschellen am Rücken. ;)
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Jetzt mal Butter bei die Fische: Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich das Verbot, ein Privatgrundstück zu überfliegen? Und falls ja, ab welcher (max) Höhe greift das?

....hier wird allgemein viel behauptet. Mich interessiert in diesem Fall der konkrete Gesetzes- oder Verordnungstext.

§ 905 BGB
 

Steffen

User
Sorry, aber er redet die ganze Zeit von der LUFTVERKEHRSRECHTLICHEN Seite.
Von der luftverkehrsrechtlichen Seite aus darfst Du völlig frei mit Kamera vor dem Schlafzimmerfenster Deiner Nachbarin mit der Kamera-Drohne schweben. Selbst wenn Sie in einer Kontrollzone wohnt!

Wenn zu dem Thema Rechtliches auch (oder gerade) hier im Forum nicht nachweislich so viel hanebüchener Unsinn geschrieben würde,
Genau ;)
 
Ok, damit ist zumindest schonmal geklärt, das ein angebliches generelles Überflugverbot ohne Genehmigung des Eigentümers über fremde Privatgrundstücke nicht aus dem Luftverkehrsrecht kommt.

Also, woher dann? Der Naturschutz kann es auch nicht sein, was bleibt dann noch?


Oliver
 

Marco

User
Jetzt mal Butter bei die Fische: Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich das Verbot, ein Privatgrundstück zu überfliegen? Und falls ja, ab welcher (max) Höhe greift das?

....hier wird allgemein viel behauptet. Mich interessiert in diesem Fall der konkrete Gesetzes- oder Verordnungstext.

Hallo Uwe,

es gibt kein direktes Gesetz das das Überfliegen verbietet in der LuftVo... aber über Umwege gibts eben etwas zu beachten.
Ist hier sehr gut erklärt: https://www.rechtambild.de/2016/03/...grundstueck-persoenlichkeitsrechtsverletzung/

Und zum Fliegen mit dem Modellflieger innerhalb der Kontrollzone -> muss bei der Flugsicherung angemeldet werden außer:

Modellflug:
Flughöhe unter 30m

UAV
Flüghöhe unter 50m

bei jeweils mindestens 1,5km Abstand zum Zaun des Flugplatzes

bei weniger Abstand muss eine Freigabe für Modell und UAV bei der Flugsicherung eingeholt werden.

-> § 21 LuftVO

Grüße,
Marco
 

Marco

User
Jetzt mal Butter bei die Fische: Aus welcher Rechtsnorm ergibt sich das Verbot, ein Privatgrundstück zu überfliegen? Und falls ja, ab welcher (max) Höhe greift das?

....hier wird allgemein viel behauptet. Mich interessiert in diesem Fall der konkrete Gesetzes- oder Verordnungstext.

Hallo Uwe,

es gibt kein direktes Gesetz das das Überfliegen verbietet in der LuftVo... aber über Umwege gibts eben etwas zu beachten.
Ist hier sehr gut erklärt: https://www.rechtambild.de/2016/03/...grundstueck-persoenlichkeitsrechtsverletzung/

Und zum Fliegen mit dem Modellflieger innerhalb der Kontrollzone -> muss bei der Flugsicherung angemeldet werden außer:

Modellflug:
Flughöhe unter 30m

UAV
Flüghöhe unter 50m

bei jeweils mindestens 1,5km Abstand zum Zaun des Flugplatzes

bei weniger Abstand muss eine Freigabe für Modell und UAV bei der Flugsicherung eingeholt werden.

-> § 21 LuftVO

-> bzw hier https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/...Freizeit/Flugmodelle | "Drohnen"/1-681-16.pdf

Grüße,
Marco
 
Drohne mit Kamera. Auch wenn das Urteil in dem Fall auch Drohnenflug ohne Kamera einschließt, ist das wohl eher nicht auf andere Fälle übertragbar.

Der Rest deines Beitrag ist klar, darum geht es nicht.

Oliver
 

Marco

User
Ohne montierte Kamera kann man das solange machen, bis sich eben einer gestört fühlt (Privatsphäre, Belästigung,..).
Das hat es eben recht schnell in unserer Gesellschaft...

Daher ist die rangehensweise an die Sache eben oft entscheidend...

Art. 1 I iVm Art. 2 I GG greift immer bei Kamera am Flugmodell, egal ob aufgezeichnet wird oder nur per FPV geflogen wird...
Ist und bleibt eben eine Grauzone.

Nur frage ich mich, wieso man damit eben mit aller Gewalt im Wohngebiet über fremden Grundstücken rum eiern muss/will, wenn man ggf in ein paar minuten Fußmarsch oder mit dem Auto am Ortsrand auch fliegen kann?
Dann muss es dort ja irgendwas geben, das interessant sein muss...
Ausprobieren ob es geht, kann man auch in 2m Höhe über dem eigenen Gartengrundstück.

So erzeugt man eben negative publicity...
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Und zum Fliegen mit dem Modellflieger innerhalb der Kontrollzone -> muss bei der Flugsicherung angemeldet werden außer:

Modellflug:
Flughöhe unter 30m

UAV
Flüghöhe unter 50m

bei jeweils mindestens 1,5km Abstand zum Zaun des Flugplatzes

bei weniger Abstand muss eine Freigabe für Modell und UAV bei der Flugsicherung eingeholt werden.

-> § 21 LuftVO

-> bzw hier

Das ist zwar nicht ganz falsch, aber leider etwas missverständlich und unvollständig.

1. Das Fliegen im Luftraum D (Konrollzone) ist nicht grundsätzlich erlaubt, wenn die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.
Es ist nur in bestimmten Lufträumen D gestattet. In den anderen Lufträumen D ist unbedingt eine Flugverkehrsfreigabe erforderlich, auch wenn unter 30 m bzw. 50 m geflogen werden soll!

2. Die NfL 1-681-16 nennt nur die internationalen Flughäfen die von der DFS GmbH kontrolliert werden. Darüberhinaus sind noch die Flugplätze mit Flugplatzkontrolle der Austro Control und die Flugplätze mit Flugplatzkontrolle der The Tower Company GmbH.

3. Für die militärischen Lufträume D gibt es keine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen.


Die vollständige Liste der Flughäfen, mit einer Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen:

NfL 1-681-16 (1-437-15 wird hiermit aufgehoben)

Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen
mit DFS-Flugplatzkontrolle.

  • Berlin/Schönefeld
  • Berlin/Tegel
  • Bremen
  • Düsseldorf
  • Dresden
  • Erfurt
  • Frankfurt/Main
  • Hamburg
  • Hannover
  • Köln/Bonn
  • Leipzig/Halle
  • München
  • Münster/Osnabrück
  • Nürnberg
  • Saarbrücken
  • Stuttgart

NfL 1-577-15

Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 4 LuftVG an Flugplätzen
mit Flugplatzkontrolle der Austro Control.

  • Augsburg,
  • Heringsdorf,
  • Lübeck,
  • Oberpfaffenhofen,
  • Friedrichshafen,
  • Parchim,
  • Hof/Plauen,
  • Braunschweig/Wolfsburg
  • Kassel/Calden

NfL 1-466-15

Allgemeinverfügung zurErteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 4 LuftVG an Flugplätzen
mit Flugplatzkontrolle der The Tower Company GmbH.

  • Dortmund,
  • Frankfurt/Hahn,
  • Karlsruhe/Baden
  • Baden,
  • Lahr,
  • Magdeburg/Cochstedt,
  • Memmingen,
  • Mönchengladbach,
  • Niederrhein,
  • Paderborn/Lippstadt
 
Toll was die DFS da jetzt alles in Flugplatznähe erlaubt hat.

Ich kenne das so, das die DFS vor ein paar Jahren in Frankfurt/Langen den Modellflug auf dem Langener Modellflugplatz verboten hat .... mit dem Hinweis "der RP ist hier nicht zuständig".
Wie sich dann herausstellte ist auch die DFS nicht zuständig, sondern einzig du allein der Tower Flughafen Frankfurt.
Seitdem rufen wir bei beginn des Flugbetriebes im Tower an und haben bis jetzt immer die Startgenehmigung (pauschal für den Rest des Tages) bekommen. Flughöhe 300 m.

Sigi
 

Marco

User
Jen nun, nichts ist so einfach, wie es scheint...

Denn nach §1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums frei. Das wiederspricht sich in gewisser Weise, und da wirds auf Einzelfallentscheidungen in zivilrechlichen Verfahren hinauslaufen.

Oliver

Nur solange frei, bis eben was anderes greift...
Steht ja im selben Absatz nachzulesen:

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

Bedeutet für mein Verständnis sinngemäß, wo klein Kläger, da kein Richter... Aber wenn, dann...

Direktlink zum Durchklicken: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1.html

@ Eckart
Danke für die Auflistung. Mir sind die NFL alle bekannt. Aber den anderen wird es helfen. Hatte auf das raussuchen der anderen Flugsicherungen aus zeitlichen Gründen verzichtet. Die der DFS hängt bei mir über dem Schreibtisch, daher immer griffbereit.
Miltitärflugplätze sind, wenn aktiv, immer von solchen Regelungen ausgenommen. Da der Modellflieger in der Regel sich nicht bei der zuständigen Verkehrskontrolle über die Wirksamkeit informieren kann, sind die Lufträume idealerweise immer zu meiden.
Sie beziehen sich alle auf den § 26 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), wer also in der CTR damit fliegen will, sollte sich eigentlich bei der Flugsicherung erkundigen, schließlich können die Bereiche bei Bedarf jederzeit gesperrt werden.

zurück zum Thema Wohngebiet. ich wiederhole mich... Warum muss man unbedingt mit aller Gewalt dort fliegen wollen? :confused::rolleyes:
 

Marco

User
Wenn du damit in die Privatsphäre anderer eindringst, findet sich das passende Gesetzbuch vermutlich recht zügig.
Ist der Betroffene zudem durch das rumfliegen beinträchtigt, greift auch unter umständen das BGB.

Das wird immer ein einzelfall bleiben.


Immernoch gibt es keine Antwort darauf, warum mit aller Gewalt über Grundstücken dritter provoziert werden muss?
 
Darum geht's nicht.

Die Ausgangslage war ein Drohnenflug in zwar unbekannter, aber wohl deutlich größerer Höhe als 30m in einem Wohngebiet, und die Frage, wegen was man den denn nun eigentlich anzeigen könnte.

In dem Fall ist es wohl zunächst mal unstrittiges Eindringen in gesperrten Luftraum. Dazu eventuell noch Flug außer Sichtweite.

Zum Thema überfliegen von Privatgrundstücken ohne Genehmigung gibt es aber bisher außer allgemeiner Entrüstung aber wenig belastbares.

Oliver
 

Marco

User
So direkt dazu ist mir bei Freizeitflügen nichts bekannt.

Außer dass personen nicht überflogen werden dürfen
Wie du schreibst, außerhalb der Sichtweite/Sichtbereichs
Belästigung
Verletzung Persönlichkeitsrecht ( vorallem wenn Hecke/Sichtschutz um das Grundstück)

Ansonsten kann der Anwalt seinem Fachwissen/Erfahrung freien lauf lassen, was man alles da rein nehmen kann.

evtl vgl.:

Die Bereiche eines Grundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar sind, sind Rückzugsorte, sodass das Einsehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/f...ueber-fremde-grundstuecke-fliegen_078390.html

darauf stützt sich das Urteil, welches ich ein paar Beiträge vorher gepostet hatte.

Ebenso heißt es in der Luftverkehrsordnung "...Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird"
eben auslegungssache, wie so vieles im Rechtssystem. Vermeidbar ist ein Flug im Wohngebiet zum Freizeitzweck immer. Denn, zum Freizeitzweck kann man jederzeit außerhalb der Ortschaft zum fliegen gehen.

zurück zum BGB

" § 905
Begrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."

es findet sich was, wenn man sich bemüht, um demjenigen das Leben schwer zu machen.
Dazu gibt es eben Anwälte...
 
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