Sorry, Hautptarbeitszeit geht bei mir bis Ende Februar. Deshalb mal vorweg etwas Theorie zur Einführung und später Beispiele.
Ertragssteuer und Umsatzsteuer, da hat mein Umsatzsteuerdozent in der Vorbereitung aufs Steuerberaterexamen dazu gesagt: Wenn Sie Umsatzsteuer verstehen wollen, müssen sie alles was Sie über Ertragsteuern wissen, vergessen. Und das ist seither nicht anders geworden. Schon gleiche Begriffe werden anders ausgelegt, wer z.B. eine Privatwohnung vermietet ist ertragsteuerlich kein Unternehmer, umsatzsteuerlich aber sehr wohl.
Liebhaberei und Überschußerzielungabsicht sind rein ertragsteuerliche Probleme. Es gibt Bundesländer, dies das so beurteilen, wenn eine Speicherbatterie ins Spiel kommt. Meines Wissens aber nur in Bezug auf die Speicherbatterie.
Ohne Einsatz eines Batteriesspechers erzielt eine PV-Anlage in der Regel über ihre Laufzeit Überschüße und damit sollte das kein Thema sein.
Bei der Umsatzsteuer reicht für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft die Absicht wiederholt Umsätze zu erzielen. Wer nur eine PV Anlage bis 9,9kwp betreibt, erzielt aber weniger als 22.000 € Umsatz im Kalenderjahr und ist daher umsatzsteuerlich Kleinunternehmer (§19 UStG Absatz 1) und muss keien Umsatszetuer abführne, kann im gegenzug auch keien Vorsteuer holen. Er kann aber nach § 19 Absatz 2 UStG zur Regelbesteuerung optieren, also sich wie eien "großer" Unternehmer behandlen lassen. Wählter diese Option, ist er daran 5 Jahre gebunden. Ind er Rgele ist es optimal, bbei der Anschaffung der PV Analge zu optieren und sich die Vorsteuer aus der Anschaffung vom Finazamt erstatten zu lassen. Dann muss man im Gegenzug die nächsten 5 Jahre für die Einspeisevergütung und den eigenverbrauchten Strom Umsatzsteuer an das Finazamt abführen. Für die Einspeisevergütung mach das nichts, dann die Umsatzsteuer bekommt man vom Netzbetreiber zustätzlich erstattet, wenn man nicht optiert bekommt man nur den Nettobetrag, die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung ist also nur ein durchlaufender Posten.
Beispiel:
Die PV Anlage kostet 10.000 € netto + 1.900 € USt, ich muss alos an den Installatuer 11.900 € zahlen. Optiere ich nihct zur Regelbesteuerung und bekomme ich die 1.900 € nicht erstattet, der Netzbeterieber zahlt mir 10 Cent/wkH netto. Die Abschreibung der PV-Anlage beträgt 11.900 € / 20 Jahre = 595 €/Jahr und kann als Werbungskosten bei der Ertragsteuer abgezogen werden.
Optiere ich dagegen zur Umsatzsteuer bekomme ich die 1.900 € vom Finanzamt erstattet, die Abschreibung beträgt dann 10.000 € / 20 Jahre = 500 €/Jahr und damit über die 20 Jahre 1.900 € weniger, ich zahle also 1.900€* mein Grenzsteuersatz mehr Einkommensteuer. Bei 45% durchgängig also rund 850 €.
Der Netzbetreiber zahlt mir für die Einspeisung 10 Cent/kwh + 1,9 Cent USt, die muss ich aber an das Finanzamt weiterleiten, es bleibt wie ohne Option bei 10 Cent/kwh an Nettoeinnahmen.
Dann muss ich aber auch meien Eigenverbrauch versteuern. Angenommen ich verbrauche 2.000 kwh selber, dann recnte das Finazam 2.000kwh * Vergleichspreis Netto am Ort von 0,20 €/kwh = 400 € * 19% = 76 €. Die muss ich jedes JAhr and as Finazamt zusätzlich überweisen. NAch Abkauf der % AJhre Bindung kann ich die Option rückgngig amchen und ann fällt das weg, d.h. ich zahel 5*76 € = 580 e an daas Finazamt:
Erstattung 1.900 € - 580 € USt auf Eigenverbauch - 850 € mehr an Einkommensteuer = 470 € an Überschuß, die mir bei der Option verblieben. Dafür muss ich 5-6 Jahre lang Umsatzssteuererklärungen machen oder machen lassen , zahlen, darf die Rücknahemd er Option nicht vergessen...habe also Mehraufwand.
Zum Batteriespeicher:
BaWü (und Bayern) vertritt die Ansicht, dass bei einer Installation zusammen mit der PV-Anlage es sich um eine einheitliche Anlage und damit ein Wirtschaftsgut handelt, da die Batterie für sich alleine nicht nutzungsfähig ist. Damit kann ich sie umsatzsteuerlich zu 100% meinen Unternehmensvermögen zuordnen. Wird der Batteriespeicher dagegen nachträglich angeschafft sei es dagegen keine einheltiiche Anlage und damit zwei Wirtschaftsgüter, das Wirtschaftsgut Batteriespeicher diene nur dem privaten Verbrauch und könne damit da 100% für private Zwecke dienend nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Andere Bundesländer vertreten eben die Ansicht, es handele sich immer um zwei Wirtschaftsgüter.
Die Ansicht, es handele sich immer um ein Wirtschaftsgut, auch ein nachträglich installierter Batteriespeicher sei nur eine Erweiterung des bisherigen Wirtschaftsguts PV-Anlage, da der Batteriespeicher ja nicht allein genutzt werden kann, vertritt kein Bundesland, wäre aber auch eine Möglichkeit.
Wie gesagt wird das bestimmt irgendwann beim Bundesfinanzhof entschieden werden. Bis dahin haben wir unterschiedliche Auslegungen und Verwaltungsanweisungen je nach Bundesland und wenn man die nicht akzpetiert muss man selbst klagen (wobei es nicht um große Beträge geht, ist also was für Prinzipienverfechter, lohnt sich bei den Summen um die es geht nicht wirklich). Da es für jede Ansicht eine Begründung gibt, vermag ich keine Abschätzung abgeben, wie der BFH entscheiden würde. Wenn ich das E3/DC System ansehe , wo alles integriert ist, würde ich sagen es ist ein Wirtschaftsgut. Wenn ich die Batterie komplett mit autarkem Lademanagment (Tesla) dranhänge zwei, und wenn ich die Lösungen von Solaredge mit intergriertem Wechselrichter und Ladegerät ansehe tendiere ich zur BaWü Ansicht. Aber ich bin ja auch Ingenieur und reine Juristen denken da nicht unbedingt wie ich.
Damit hoffe versteht ihr das Problem mit dem Batteriespeicher und die späteren Beispiele sind besser nachvollziehbar für Euch.
Hans