EU Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

rubberduck

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Amtsblatt der Europäischen Union

(EU) 2019/947 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2019
über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

hallo,
an die Fachleute unter uns ...
was kann das für 2020 bedeuten?

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0947&from=EN

(3) Angesichts der besonderen Merkmale des UAS-Betriebs sollte dieser so sicher sein wie die bemannte Luftfahrt.

Wie will man den so etwas technisch (bezahlbar) realisieren ?


gruss
jürgen
 

rubberduck

User gesperrt
(27) Nachdem Flugmodelle als UAS gelten und dem Flugmodellbetrieb in Vereinen und Vereinigungen ein gutes
Sicherheitsniveau bescheinigt wird, sollte es auch unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen
bewährten Verfahren einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen
Rechtsrahmen der Union geben, damit Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert
fortführen können.

-----------------

Heisst also, solange ich mich auf dem Modellflugplatz befinde, können mir alle Risiko- und Gewichtsklassen egal sein?

Naja, dann hoffen wir mal das Beste ;)

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Der DMFV hat sich etwas vorsichtiger geäußert (Zitat):
Das Problem auch des aktuellen EU-Vorschlags bleibt, dass die allgemeinen Bedingungen der sog. „Offenen Kategorie“ gelten sollen, solange keine nationale Ausnahmegenehmigung in Kraft ist. Das kann geschehen, wenn eine Übergangsfrist abgelaufen ist und ein Land keine nationale Bestimmung erließ, das wird womöglich bleiben, wenn man in einem anderen europäischen Land Fliegen geht und nicht Mitglied eines dortigen Verbandes ist. Unter diesen Regeln der Offenen Kategorie lässt sich nicht fliegen; sie anzupassen ist besonders dringend.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
das was im Erwägungsgrund (27) steht ist "Soft Law" und nicht verbindlich.
Der entscheidende Part ist der §16 der 2019/247:

"Artikel 16 UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen

(1)Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.

(2)Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auf der Grundlage einer der folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) einschlägige nationale Vorschriften;
b) bewährte Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen, die gewährleisten, dass ..."
(Der Rest ist etwas länger. Bitte selber nachlesen)

(2) b) ist de facto die Selbstverwaltung des Modellflugs
(2) a) bedeutet in D durch die NFL 1-1430-18 das Ende der "Wildfliegerei". Da steht:

"Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a LuftVO zum Betrieb von Flugmodellen schwerer als Luft bis maximal 25 kg Startmasse auf Geländen, die fortgesetzt für die Ausübung des Modellflugsports genutzt werden („Modellfluggelände“)."

Gruss
Frank
 
Zuletzt bearbeitet:
(2) b) ist de facto die Selbstverwaltung des Modellflugs
(2) a) bedeutet in D durch die NFL 1-1430-18 das Ende der "Wildfliegerei". Da steht:

"Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a LuftVO zum Betrieb von Flugmodellen schwerer als Luft bis maximal 25 kg Startmasse auf Geländen, die fortgesetzt für die Ausübung des Modellflugsports genutzt werden („Modellfluggelände“)."
Da man ja auf "Modellfluggeländen" keinen Kenntnisnachweis braucht,
erhebt sich wieder mal die Frage: Wozu genau hat es den gebraucht?

^^

CU Eddy
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Sorry, genau das steht da nicht. (Stichwort: "mit Flugleitung");)

Hallo,
halten wir uns mal an dea geschrieben Wort.
In der LuftVo steht:

"(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1.
Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine
Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist."


Der letzte Satz besagt, das der Kenntnissnavhweis auf Plätzen mit Aufstegserlaubniss entfällt. Der Zusatz "und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist." ist obsolet, da es ohne eine Flugleiterregelung keine AE gibt.
Nachzulesen in der NFL 1-1430-18.
Da steht in den Nebenbestimmungen (V. Punkt 9) : "Bei Modellflugbetrieb ist eine Aufsichtsperson (Flugleiter) einzusetzen."
und
"Der Erlaubnisinhaber kann in der FBO für darin näher zu bestimmende Fälle der geringen Nutzung des Modellfluggeländes Ausnahmen von der Pflicht des Flugleitereinsatzes zulassen."

Oder ganz stark vereinfacht: "Nix Flugleiter, nix AE" und nicht nur nach meiner Lesart: Kein Kenntnissnachweis auf Plätzen mit AE. Nie!
Ich sehe dein Problem irgendwie nicht.
 
Wie gesagt, dazu gibt es auch andere Ansichten die deiner entgegenstehen.
Daraus geht hervor dass ein geringfügiger Betrieb ohne Aufsichtsperson auf einem AE Fluggelände den Kenntnisnachweis erfordert.
Wird Vielenorts so gehandhabt.
Nach deiner Ausführung würde das bedeuten dass auf einem AE Fluggelände kein KN nötig ist da die einzig anwesende Person bereits die geforderte Aufsicht ist?
Das wäre in der Tat neu - wer teilt diese Auffassung?
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Wie gesagt, dazu gibt es auch andere Ansichten die deiner entgegenstehen.
Daraus geht hervor dass ein geringfügiger Betrieb ohne Aufsichtsperson auf einem AE Fluggelände den Kenntnisnachweis erfordert.
Wird Vielenorts so gehandhabt.
Nach deiner Ausführung würde das bedeuten dass auf einem AE Fluggelände kein KN nötig ist da die einzig anwesende Person bereits die geforderte Aufsicht ist?
Das wäre in der Tat neu - wer teilt diese Auffassung?

Hallo,
das ist nicht neu sondern war der ursprüngliche Ansatz in der Planung des Kenntnissnachweises.
Geteilt wird die Standpunkt von der Bundeskommission im Modellflug im DAeC, die die für den Modellflug nachteilige Position zum Kenntnissnachweis bei geringfügigem Betrieb ohne Anwesenheit eines Flugleiters nicht unterstützt.
 

maddyn

User
HI

steht da nicht auch drin das die aufsichtsperson nicht am flugbetrieb teilnehmen darf?
also kann der einzelne pilot nicht aufsicht und flieger gleichzeitig sein also
auch den kn nötig
wenn 2 personen da sind und einer der flugleiter is kein kn
 
Wie gesagt, dazu gibt es auch andere Ansichten die deiner entgegenstehen.
Daraus geht hervor dass ein geringfügiger Betrieb ohne Aufsichtsperson auf einem AE Fluggelände den Kenntnisnachweis erfordert.
Wird Vielenorts so gehandhabt.
Nach deiner Ausführung würde das bedeuten dass auf einem AE Fluggelände kein KN nötig ist da die einzig anwesende Person bereits die geforderte Aufsicht ist?
Das wäre in der Tat neu - wer teilt diese Auffassung?
Ich.
Ist ähnlich wie beim Schiff: Ist nur 1 drauf, dann ist der der verantwortliche Schiffsführer.
Ist einer mit einem Bootsschein da, ist der automatisch der Verantwortliche.
Sind 2 oder mehr Personen da, muss vor Fahrtantritt der verantwortliche Schiffsführer bestimmt werden.

Ist nur 1 Pilot anwesend, ist der halt verantwortlich.
Ab 2 Piloten muss einer bestimmt werden.
Ist einer mit FL-Ausbildung da, ist der es automatisch.

Eigentlich logisch und bei uns auch so geregelt. Ich habe nachgefragt.

Zu offiziellen Regelungen kann man ja Ansichten haben, ob sich dadurch der Text und Sinn ändert ist fraglich.

CU Eddy
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
noch ene Info zur Europäischen Regelung:

In der Open Category ist in der Kategorie / Klasse A1/Privately built und A1/C0 (also unter 250 gr) kein Kompetenznachweis gefordert. In allen anderen Klassen ja. Hier wird es also eine Verschärfunng der Anforderung geben. Einen Flugleiter gibt es in der Open Category nicht.

Beim Betrieb nach §16, also ausserhalb der Open Category werden diese Punkte in den Beriebserlaubnissen festgelegt. Diese gibt es aber noch nicht. Anforderungen hinsichtlich Kompetentnachweis und Flugleiter werden aber mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Mal eine ketzerische Frage.
Wie passt es in das Schema der Notwendigkeit eines Kenntnissnachweises, wenn der Flugleiter selber keinen Kenntnissnachweis hat.
Er braucht keinen.
Absurdistan?
 

DD8ED

Vereinsmitglied
HI

steht da nicht auch drin das die aufsichtsperson nicht am flugbetrieb teilnehmen darf?
also kann der einzelne pilot nicht aufsicht und flieger gleichzeitig sein also
auch den kn nötig
wenn 2 personen da sind und einer der flugleiter is kein kn

Es ist aber absurd, wenn die Aufsichtsperson keine Qualifikatiion für ihrere Tätigkeit hat und ggf. nicht weiss, was sie beaufsichtigen muss.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Wir haben in unserer neuen Betriebserlaubnis und in der Flugordnung auch diesen scheinbaren Widerspruch drinnen. Der erste volljährige Pilot am Platz ist Aufsichtsperson, dürfte aber gar nicht fliegen.
Des Rätsels Lösung liegt schlicht darin, dass eine einzelne Person gar keine Aufsicht führen kann. Außer vielleicht über die Wühlmäuse. ;)
Also beginnt die Aufgabe erst dann, wenn ein zweiter Pilot im Flugbuch eingetragen ist. Der Erste hat dann die Möglichkeit die Funktion der Aufsichtsperson auf den Zweiten zu übertragen, damit er fliegen kann. Das geschieht dann wechselweise, mit entsprechendem Vermerk im Flugbuch.
Soweit der unvermeidbare Formalismus. :rolleyes:
 
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