5 Kg Grenze und Haltung eines Verbands dazu...

Gubi

User
Anmerkung zu Östereich / Hangflug ... siehe Homepage von "Lindinger"

.......Das Modell darf maximal 150m über dem Boden unter sich fliegen (gemessen vom Flug-modell senkrecht zur Erdoberfläche, wobei der Standort des Piloten völlig unerheblich ist!)
Genehmigungen um eine Aufstiegserlaubnis über die 150m ist bei der Austria Control GmbH zu stellen und extrem teuer.......
Gruß
Axel
 
Hier mal was vom DAEC... sieht schlecht aus für uns....

„Das Erfordernis einer parallelen, quasi „lokalen Aufstiegserlaubnis“, deckt sich mit dem in den StRfF beschriebenen Verfahren der Ausweisung von bestimmten Modellfluggeländen, nämlich wenn dort der bisher als „erlaubnisbedürftig“ bezeichneter Modellflug stattfinden soll. Zwar hätte insoweit die Bundeskommission Modellflug im DAeC ein 10-kg-Grenze für zutreffender gehalten. Dem folgen die Vorüberlegungen des BMVI allerdings nicht. Die Bundeskommission Modellflug wird dieses Ziel gleichwohl weiter verfolgen.“

zwar setzt man sich ein die Zeichen stehen aber wohl eher auf Rot...
Nun Gut bleibt mal abzuwarten was in den StRfF so drin steht und welche Erleichterungen überig bleiben oder sonst wech verhandelt werden müssen.
z.B. ist in der NFL 1-1430/18 ist zum Beispiel ein Schutzaun gefordert dieser ist für den Klassischen Hangflug ein ungeeignetes Mittel um unbeteiligte nicht zu gefährden ........ Hier soll es ja erhebliche Erleichterungen geben.
Gerade die Regeln - Auflagen aus dem Musterbescheid der NFL 1-1430/18 zur AE die Sonst per Bescheid von der Behörde kommen werden ja entfallen und sollen durch die Regeln des Verbandes (StRfF) ersetzt werden.
GGf wir es auch einfacher eine AE zu erhalten, wenn die Sache fachlich gut vorbereitet wird und die Vorrausetzungen und Anträge durch den Verband geprüft werden.
Dennoch bringt mich die Haltung des DMFV in eine gewisse Schockstarre und ist für die Kollegen die sich dem Hangflug hingeben wollen nicht Hilfreich. Für Modellflieger die sich überwiegend dem Motormodellfug verschrieben haben, mag das jetzige Regelwerk am Herzen liegen.
Für den Segelflug am Hang wird keine bestehende Möglichkeit genutzt.
Immerhin hat die EU Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Hangflug bis 10kg eröffnet wenn auch nur bis 120m über Start in der Open Categorie warum will man im DMFV den Ball nicht aufnehmen und ins Tor legen, das ist für mich überhaupt nicht nachvolziebar
 

DonM

User
Hallo zusammen,

es hängt ja auch eine Produktions-und Handelsmaschinerie dahinter, die dann ja auch gefährdet wäre. Anstatt über den Tellerrand zu schauen
was andere Länder machen, gibt es nur den Kaninchenblick :(:confused:. So wird das Fliegen auf der Grünen Wiese immer eine Gradwanderung
sein, hoffentlich habe ich nicht 5000 gramm Fluggewicht überschritten :rolleyes: nach der Reparatur, denn dann Fliege ich Illegal :cry:.

Ganz Ehrlich, da Rühmt sich der DMFV was er doch so alles erreicht hat, diese Ansichtsweise ist nicht gerade eine Sternstunde.


Gruß DonM
 

madmao

User
@Florian, Danke für die Berichtigung. Da hab ich dann daneben gelegen.

Anmerkung zu Östereich / Hangflug ... siehe Homepage von "Lindinger"

.......Das Modell darf maximal 150m über dem Boden unter sich fliegen (gemessen vom Flug-modell senkrecht zur Erdoberfläche, wobei der Standort des Piloten völlig unerheblich ist!)
Genehmigungen um eine Aufstiegserlaubnis über die 150m ist bei der Austria Control GmbH zu stellen und extrem teuer.......
Gruß
Axel
Ok, wenn wir das auf das Abfluggewicht übertragen können wir sofort 25 Kg über die Kante werfen.
Also so analog zur Vorschrift/Realität in Österreich.;)
Ich würde gerne im gesetzlichen Rahmen 10 Kg Abfluggewicht am Hang haben. Also legal tun was manchmal wohl schon in Deutschland illegal passieren soll (hab ich so gehört :rolleyes: )...
 

madmao

User
Noch eine Ergänzung: Die Regulierung mit der Flughöhe 120 Meter im Link hier: https://www.modellflug.ch/DE/cont/20 betrifft nur Wildflieger.

Zitat:

Die wichtigste Bestimmung des neuen EU-Rechts ist die Möglichkeit, dass Staaten eigene Regeln für "Tätigkeiten im Rahmen von Modellflugclubs und -verbänden" (Artikel 16) beschliessen können. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz einem Modellflugclub oder -verband auf Antrag eine Bewilligung erteilen, welche die Bedingungen für den Betrieb von Modellflugzeugen im Rahmen dieser Clubs und Verbände festlegt.

und

Die Rechtsvorschriften sehen keine weiteren Anforderungen oder Einschränkungen für den Betrieb von Modellflugzeugen im Rahmen dieser Bewilligung vor. Das bedeutet, dass das BAZL beschliessen kann, die derzeitig gültigen Regeln beizubehalten. Die Fortführung des derzeitigen Systems wie bisher ist die Hauptforderung des SMV in unseren Gesprächen mit dem BAZL.

Zitat Ende

Das heisst für uns Schweizer: Wir dürfen weiterhin, sofern vom BAZL nichts anderes Vorgegeben wird, im Rahmen eine Verbands- oder Clubtätigkeit weiterhin so fliegen, wie wir das in den letzten x Jahren durften. Heisst: Hangflug ohne Höhenlimite, sofern keine Flugplätze im Umkreis von 5 Kilometern sind. Und der DMFV könnte das auch, wenn er möchte.


Grüsse

Florian
 
Moin zusammen,

habe diesen Monat beim DAeC nachgefragt:

> die 5-kg-Grenze soll neu justiert werden ("Die Bundeskommission Modellflug wird vermutlich hier noch viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.")

> alternativ wird versucht, die Zulassung von Modellfluggeländen zu vereinfachen

Fazit für mich = nach 30 Jahren DMFV erfolgt der Wechsel zum DAeC.

Gruß
Andreas
 
Noch eine Ergänzung: Die Regulierung mit der Flughöhe 120 Meter im Link hier: https://www.modellflug.ch/DE/cont/20 betrifft nur Wildflieger.

Zitat:

Die wichtigste Bestimmung des neuen EU-Rechts ist die Möglichkeit, dass Staaten eigene Regeln für "Tätigkeiten im Rahmen von Modellflugclubs und -verbänden" (Artikel 16) beschliessen können. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz einem Modellflugclub oder -verband auf Antrag eine Bewilligung erteilen, welche die Bedingungen für den Betrieb von Modellflugzeugen im Rahmen dieser Clubs und Verbände festlegt.

und

Die Rechtsvorschriften sehen keine weiteren Anforderungen oder Einschränkungen für den Betrieb von Modellflugzeugen im Rahmen dieser Bewilligung vor. Das bedeutet, dass das BAZL beschliessen kann, die derzeitig gültigen Regeln beizubehalten. Die Fortführung des derzeitigen Systems wie bisher ist die Hauptforderung des SMV in unseren Gesprächen mit dem BAZL.

Zitat Ende

Das heisst für uns Schweizer: Wir dürfen weiterhin, sofern vom BAZL nichts anderes Vorgegeben wird, im Rahmen eine Verbands- oder Clubtätigkeit weiterhin so fliegen, wie wir das in den letzten x Jahren durften. Heisst: Hangflug ohne Höhenlimite, sofern keine Flugplätze im Umkreis von 5 Kilometern sind. Und der DMFV könnte das auch, wenn er möchte.


Grüsse

Florian

Hallo Florian
ich bin etwas überrascht
ich schaue ja auch was unsere Nachbarn so machen
Das heist für mich, bei euch ändert sich garnichts da das Eu Recht für euch nicht zur Anwendung kommen wird.
Weiter habe ich auf der Homepage des BAZL gelesen: Grundsätzlich dürfen Modellflugzeuge mit einem Gewicht unter 30 Kilogramm ohne Bewilligung des BAZL betrieben werden. Wenn ich das weiter interpretiere braucht keiner in einem Verband zu sein.
Oder habe ich da was übersehen.
ist ja schon schlimm genug alles wass inder Heimat so vor sich geht im Auge zubehalten.
Gruß
Martin
 

Malmedy

User
Ich verstehe das bisher Gesagte so:
Die EU hat einen Rahmen gesetzt, in dem sich die Mitgliedsländer bzgl. nationaler Regelungen für den Modellflug bewegen können. An einigen Stellen gibt es definitive Vorgaben (z.B. Register), an anderen Stellen Optionen (z.B. § 16 a/b). Insoweit ist also mit der EU nichts mehr zu verhandeln.
Wenn doch, dann sicher nicht auf nationaler Seite durch Vereine, Verbände etc. sondern durch Regierungsbehörden. Hier wäre die Ebene zu wahren!

Es muss also national entschieden werden, ob in D die Variante 16 a oder 16 b zur Anwendung kommt. Dass beide Varianten parallel in einem Land gelten sollen, kann ich mir nicht vorstellen. Die Entscheidung trifft das BMVI zusammen mit den nachgeordneten Behörden und Ebenen. Vor einer Entscheidung sind die Vertretungen der Betroffenen anzuhören (Verbandsanhörung), selbes Verfahren wie bei der Reform der LuftVO.

Wenn die nationale Regelung weiter auf dem bisherigen Regelwerk basieren soll (DMFV-Vorschlag), könnte inhaltlich alles weitestgehend so bleiben wie es ist, es wird nur ein neues Etikett drauf geklebt.
Wenn es eine neue Regelung geben soll (StRfF des DAeC), die inhaltlich und bezüglich der Zuständigkeiten vom Vorhandenen wesentlich abweicht, muss es eine neue LuftVO geben. Diese muss der Bund zusammen mit den Ländern gemeinsam aushandeln und beschließen (Ministervorlage/Bundesrat). Dann würde das mühsam über die Jahre geschnürte Bündel an Gesetzen, Verordnungen und Regelungen aufgeschnürt und komplett neu verhandelt - mit allen, die da was zu sagen haben: BMVI, BMI, BMVg, BMU, DFS, LBA, Staatskanzleien der Länder mit den RegPräsidenten und den Naturschutzbehörden usw. Was dabei herauskommen wird, weiß niemand, sicher aber nicht das, was der DAeC sich wünscht.

Auf einen einfachen Nenner gebracht: Der DMFV bevorzugt den Spatz in der Hand (auch wenn die Modellflieger davon evtl. nicht satt werden), der DAeC schaut nach der Taube auf dem Dach (und verspricht den Modellfliegern ein Festmahl).

Grüße
Michael
 
Ich verstehe das bisher Gesagte so:
Die EU hat einen Rahmen gesetzt, in dem sich die Mitgliedsländer bzgl. nationaler Regelungen für den Modellflug bewegen können. An einigen Stellen gibt es definitive Vorgaben (z.B. Register), an anderen Stellen Optionen (z.B. § 16 a/b). Insoweit ist also mit der EU nichts mehr zu verhandeln.
Wenn doch, dann sicher nicht auf nationaler Seite durch Vereine, Verbände etc. sondern durch Regierungsbehörden. Hier wäre die Ebene zu wahren!

Es muss also national entschieden werden, ob in D die Variante 16 a oder 16 b zur Anwendung kommt. Dass beide Varianten parallel in einem Land gelten sollen, kann ich mir nicht vorstellen. Die Entscheidung trifft das BMVI zusammen mit den nachgeordneten Behörden und Ebenen. Vor einer Entscheidung sind die Vertretungen der Betroffenen anzuhören (Verbandsanhörung), selbes Verfahren wie bei der Reform der LuftVO.

Wenn die nationale Regelung weiter auf dem bisherigen Regelwerk basieren soll (DMFV-Vorschlag), könnte inhaltlich alles weitestgehend so bleiben wie es ist, es wird nur ein neues Etikett drauf geklebt.
Wenn es eine neue Regelung geben soll (StRfF des DAeC), die inhaltlich und bezüglich der Zuständigkeiten vom Vorhandenen wesentlich abweicht, muss es eine neue LuftVO geben. Diese muss der Bund zusammen mit den Ländern gemeinsam aushandeln und beschließen (Ministervorlage/Bundesrat). Dann würde das mühsam über die Jahre geschnürte Bündel an Gesetzen, Verordnungen und Regelungen aufgeschnürt und komplett neu verhandelt - mit allen, die da was zu sagen haben: BMVI, BMI, BMVg, BMU, DFS, LBA, Staatskanzleien der Länder mit den RegPräsidenten und den Naturschutzbehörden usw. Was dabei herauskommen wird, weiß niemand, sicher aber nicht das, was der DAeC sich wünscht.

Auf einen einfachen Nenner gebracht: Der DMFV bevorzugt den Spatz in der Hand (auch wenn die Modellflieger davon evtl. nicht satt werden), der DAeC schaut nach der Taube auf dem Dach (und verspricht den Modellfliegern ein Festmahl).

Grüße
Michael
Hallo Michael
du machst einen Gedankenfehler
Der gesammte bereich der unbemannten Luftfahrt bekommt ein neues Regelwerk da sind wir nur der Beifang.
Aufgrund der Unbemannten mus die LuftVo ohne hin geändert werden da kommt die Regierung nicht herum. Auch dabei kann alle möglicher Sch.. passieren, der Tanz ist noch nicht vorbei. Die Musik hat noch garnicht angefangen zu spielen aber schlechte Töne sind schon aus dem Proberaum zu hören.
Also die LuftVo muss den EU Regeln angepasst werden dabei muss eine Zuständige Behörde genannt werden.
Ich vermute der gesammte komplex der §21 wird mit Verweis auf die EU Regeln entfallen und das Bundesluftfahrtamt wird als zuständige Behörde benannt.
Gruß
Martin
Mit der EU Verordnung und dem §16 wurde da schon ein großes Gegengewicht eingearbeitet.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo zusammen,
ein paar Anmerkungen (wenn alles so kommt wie geplant):

Der Modellflugbetrieb im Rahmen von Verbänden wird in Zukunft in jedem Fall durch eine Betriebserlaubnis gemass §16 DVO konkret ausgestaltet. Nach dem aktuellen Stand der Dinge wird das eine Erlaubnis nach §16 2b sein.
Die LuftVO muss hinsichtlich neuer Zuständigkeiten (z.B. LBA) geändert werden. Auch wird die neue LuftVO Regelung enthalten müssen, was die Luftämter der Länder bei der Erteiltung der lokalen "Aufstiegserlaubnisse" zu beachten haben. Was das genau sein wird,muss man noch abwarten. Es wird sich wohl an den Verfahren des jetzigen § 21a LuftVO grob orientieren.
Die StRfF sind im Prinzip nur eine Zusammenfassung der sinnvollen, bisher auf den Modellflug angewendeten Regeln (aus den in den NFLs veröffentlichten Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder, vielen verschiedenen Aufstiegserlaubnissen und noch mehr unterschiedlichen Flugordnungen) und fassen diese an einer zentralen Stelle zusammen. Da muss eigentlich kaum etwas neu verhandelt werden und das ist auch nicht kompliziert, da es weitgehend den Status Quo beschreibt, allerdings in standardisierter Weise.
Im Übrigen sind die StRfF bereits als schlüssiges und sicherlich praktikables Regelwerk eingestuft worden, was jedoch natürlich noch nicht heißt, dass die StRfF genau so von der zuständigen Genehmigungsbehörde (wahrscheinlich LBA) aktzeptiert werden - das ist sogar unwahrscheinlich.

Soweit ist das Ganze derzeit einfach noch nicht, weshalb es auch keinen Sinn macht, die StRfF jetzt zu veröffentlichen. Der Verhandlungsspielraum mit der Genehmigungsbehörde würde eingeengt.
Innerhalb der bestehenden LuftVO gibt es für den Modellflug keine hinreichenden Betriebsregeln, auf die sich ein Antrag auf Betriebserlaubnis begründen ließe. Das wird in der LuftVO nach allen bekannten Infos auch so bleiben.
In einem Antrag auf Betriebserlaubnis müssen alle Regeln genau beschreiben werden, die in dieser Betriebserlaubnis enthalten sein sollen. Wenn in einem solchen Antrag weitgehend die bisherige Situation bzw. die bisherigen Verfahren beschrieben ist, erleichtert das natürlich die ganze Geschichte. Die Erlaubnis wird basierend auf den Inhalten des Antrages durch das LBA erteilt. Das LBA wird kein Regelwerk für den Antragsteller kreieren. Das ist nicht seine Aufgabe.

Insofern ist eine Betriebserlaubnis nach §16 2b der Weg, dass bisher für den Modellflug Erreichte zu erhalten und dabei gleichzeitig unnötige und/oder untaugliche Sachen endlich zu korrigieren.
 
Hallo Frank
Danke für deine Bemühungen uns das immer wieder gut zu erklären.
Hier geht es um Hangflug.
Die meisten hier haben sich auf eine 10Kg Regel gefreut.
In der EU Durchführungsverordnung ist der Betrieb mit Segelflugzeugen am Hang in der open caterorie beschrieben. Dabei darf das Fluggerät mit Max 10kg in einer max. Hohe von 120m über den Piloten geflogen werden und es muss sich um einen Eigenbau handeln.
Flugmodelle die wir als Bausatz kaufen und durch invidiuel ausgesuchte Rudermaschinen,Ruderanlenkungen, Empfänger und Sendeanlage verfollständigen sehe ich genauso als Eigenbau wie Flugmodelle die aus einem Haufen Sperrholz und Balsabetter oder In eigenen oder geliehenen Formen erstellt werden.
Ich Sehe für mich als EU Bürger ein Recht von dieser Regelung gebrauch machen zu können.
Dabei bedarf es keiner Betriebserlaubnis, so ist es in der Eu Verordnung niedergeschrieben.

Da dieser Satz bereits in der EU Verordnung genannt ist es für mich unverständlich, wie mann sich diese Lösung von der Schüppe nehmen lassen kann.
Durch die Mitgliedschaft in einem Verband und durch entsprechenden Regeln inkl. der Ausbildung in diesen, ist dem Modellflug in Vereinen und Verbänden ein besoders hohes Sicherheitsniveau bescheinigt worden.
Daraus ergiebt sich für mich die logische Konsequens, dass Mitgliedern der einschlägigen Verbände die Möglichkeit eröffnet wird die Möglichkeit aus der open Catergorie für den Hanglug in das nationale Recht zu übernehmen und darüber hinaus auf den Luftraum G zu erweitern.

Für mich ist es unfassbar das der eine Verband das Thema nicht erkannt hat und ignoriert und dabei dem anderen Verband das leben so schwer macht das dieser diese Möglichkeit nicht durchsetzen kann.
Der DAeC hat ja bereits angekündigt die Sache weiter zu Verfolgen.
Ich habe große Hoffnung das es trots des erheblichen Gegenwind eine Lösung zu diesem Thema giebt.
Dieser Thread zeigt das es eine gößere Anzahl von Modellfliegern betrifft, die von einer derartigen Lösung profitieren könnten.
Gruß
Martin
 
Hallo Michael
du machst einen Gedankenfehler
Der gesammte bereich der unbemannten Luftfahrt bekommt ein neues Regelwerk da sind wir nur der Beifang.
//....

Hallo Martin, das mit dem Beifang sehe ich als unpassend.
Wir sind gleichberechtigte Nutzer des Luftraumes.
1. Allerdings nutzen wir den den Luftraum nur relativ gering bezogen auf die Zeit, die er uns zur Verfügung steht, 24hx7x365...
2. Ebenso ist die Nutzung in bezug auf räumliche Durchdringung und genutzte Flughöhen sehr sehr niedrig.

Mit den heute zur Verfügung stehenden Techniken wie Smartphone-Apps oder Mobilfunkmöglichkeiten an Modellflugstandorten liesse sich dieser "Luftraumverkehr", -eigentlich-, wenn etwas mehr Kooperation möglich wäre, sehr leicht mit anderen Nutzern, auch gerade den neuen, schnell und verträglich vereinbaren.
Die Bürokratie, inkl. die Absicherung der bürokratischen Verantwortungsträger, verhindert es, meine Meinung.
Hatte mal in einem früheren Thread geschrieben, wenn sich die EU einschaltet, bekommen wir Hunderte Seiten an Papier, so entwickelt es sich wohl zur Zeit.
Gruss Dietmar
 

Nobby_segelflieger

Vereinsmitglied
Was bin ich froh dem DMFV den Rücken zugewandt zu haben. Beim DAeC / MFSD fühle ich mich gut vertreten.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Mit den heute zur Verfügung stehenden Techniken wie Smartphone-Apps oder Mobilfunkmöglichkeiten an Modellflugstandorten liesse sich dieser "Luftraumverkehr", -eigentlich-, wenn etwas mehr Kooperation möglich wäre, sehr leicht mit anderen Nutzern, auch gerade den neuen, schnell und verträglich vereinbaren.

Haben wir schon. Nennt sich U-Space
 
Hallo Martin, das mit dem Beifang sehe ich als unpassend.

Hallo Dietmar
ich empfinde mich bzw. mein Hobby doch als Beifang der EASA in Bezug auf die neuen EU Regeln.
Seit dem ich Modellflug betreibe (ca. 45J) und ich mich intensiver mit Rechtsfragen beschäftige (ca.25J).
Ist der Modellflug durch das Luftverkehrsgesetz beschrieben und Modellflugzeuge als gleichberechtigte Luftfarzeuge anerkannt §1 Abschnit 2 Satz 9
Erst vor wenigen Jahren wurden auch andere Unbemannte Luftfahrtgerät im Schlusssatz zu §1Abschn. 2 genannt.
Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Vor einigen Jahren war mann sich in der EU Kommission einig, das es für die zuletzt genannten in Eurpa einheitliche Regeln braucht.
Die EU hat die Europäische Luftaufsichtsbehörde (EASA) beauftragt dieses Regelwerk für unbemannte Luftfahrtsysteme-Luftfahrtgeräte zu schreiben.
Die EASA hat erkannt das es sich bei unseren Modellflugzeugen ebenfalls um Luftfahrtsysteme-Luftfahrtgeräte handelt.
Das Eu Palarment hat seinen Segen gegeben.
Was sind wir dann außer Beifang?
Das wir Beifang sind erkennt mann am §16 bei dem der Modellflug eine besondere Rolle erhält.
 
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