Bernd_Lindner
User
Hallo,
untenstehender Text stammt aus einer E-Mail, die mein Schwager vom Regierungspräsidium bekommen hat. Vielleicht sollte sich das jeder Wildflieger ausdrucken und immer dabei haben, um nicht Opfer einer Kompetenzüberschreitung zu werden...
Grüße
Bernd
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Flugmodelle sind Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG).
Nach Art. 73 Nr. 6 GG hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Luftverkehrsrechts. § 29 Abs. 1 LuftVG gibt nur Luftfahrtbehörden die Zuständigkeit für Verfügungen im Bereich des Luftverkehrs. Andere Behörden und Organe oder gar Einzelpersonen haben keinerlei Befugnis, regelnd in den Luftverkehr einzugreifen.
In dem von Ihnen näher bezeichneten Gebiet dürfen Sie Flugmodelle mit einem Gewicht von max. 12 kg bis in eine Höhe von ca. 760 m (2500 Fuß) im Sinne des LuftVG erlaubnisfrei betreiben. An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine seltene Vogelart angesiedelt hat. Das von Ihrer Gemeindebehörde mit Unterstützung des Landratsamtes verhängte "Modellflugverbot" ist unzulässig und somit unwirksam, da es hierfür keine Gesetzesgrundlage gibt. Diese Behörden sind nicht befugt, Bundesgesetze außer Kraft zu setzen.
Das Verhalten Ihres Bürgermeisters und des Jagdpächters Ihnen gegenüber dürfte den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Wir haben uns in dieser Sache bereits mit Ihrer Gemeindebehörde und dem Landratsamt in Verbindung gesetzt. Sollten Sie weiterhin Probleme haben, wenden Sie sich bitte nochmal an uns. Wir werden dann weitere Maßnahmen zur Durchsetzung geltenden Rechts ergreifen.
Mit freundlichem Gruß
xxxxxxxx
untenstehender Text stammt aus einer E-Mail, die mein Schwager vom Regierungspräsidium bekommen hat. Vielleicht sollte sich das jeder Wildflieger ausdrucken und immer dabei haben, um nicht Opfer einer Kompetenzüberschreitung zu werden...
Grüße
Bernd
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Flugmodelle sind Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG).
Nach Art. 73 Nr. 6 GG hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Luftverkehrsrechts. § 29 Abs. 1 LuftVG gibt nur Luftfahrtbehörden die Zuständigkeit für Verfügungen im Bereich des Luftverkehrs. Andere Behörden und Organe oder gar Einzelpersonen haben keinerlei Befugnis, regelnd in den Luftverkehr einzugreifen.
In dem von Ihnen näher bezeichneten Gebiet dürfen Sie Flugmodelle mit einem Gewicht von max. 12 kg bis in eine Höhe von ca. 760 m (2500 Fuß) im Sinne des LuftVG erlaubnisfrei betreiben. An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine seltene Vogelart angesiedelt hat. Das von Ihrer Gemeindebehörde mit Unterstützung des Landratsamtes verhängte "Modellflugverbot" ist unzulässig und somit unwirksam, da es hierfür keine Gesetzesgrundlage gibt. Diese Behörden sind nicht befugt, Bundesgesetze außer Kraft zu setzen.
Das Verhalten Ihres Bürgermeisters und des Jagdpächters Ihnen gegenüber dürfte den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Wir haben uns in dieser Sache bereits mit Ihrer Gemeindebehörde und dem Landratsamt in Verbindung gesetzt. Sollten Sie weiterhin Probleme haben, wenden Sie sich bitte nochmal an uns. Wir werden dann weitere Maßnahmen zur Durchsetzung geltenden Rechts ergreifen.
Mit freundlichem Gruß
xxxxxxxx