Die Sportanlagenlärmschutzverordnung definiert ausschliesslich feste Zeiten (z.B. "Nacht" ab 22 Uhr), und kümmert sich auch nur um -- wer hätte das gedacht -- Lärmimmission aus der Sicht der nächsten benachbarten Bebauung, mit entsprechenden Grenzwerten.
Wer seinen erlaubnisfreien Elektromodellflug im Aussenbereich weitab von Wohnbebauung betreibt, braucht sich darüber keine größeren Sorgen machen, dass z.B. in der nächsten benachbarten Kleinsiedlung in 500 Metern Entfernung noch über 40 dB zu messen wären. Es sei denn er betreibt lärmende Impeller oder scharfe Speedmotoren. Beides nicht unbedingt die Ausrüstung eines klassischen Nachtfliegers.
Insofern kann ich nicht nachvollziehen, inwiefern Herr Sonnenschein den Satz
"Danach sind Flugbetriebszeiten für Segelflug- und Elektromodelle von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vorgesehen"
damit in Zusammenhang bringt.
Zudem geht es in seiner Abhandlung primär um die Zumessung von Flugbetriebszeiten bei der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis.
Den erlaubnisfreien Modellflug betrifft das alles nicht.
Gruß
Claus