FAG_1975
Vereinsmitglied
Hallo Erric,
du hast vollkommen Recht, nur so dramatisch ist es nicht.
Lies Dir bitte das Rundschreiben zur AV in Bayern vom Luftamt Nordbayern sorgfältig durch. Darin wurde vom Herrn Pfeffer schon im März mit der Allgemeinverfügung (AV) genau erklärt was nun auch über die FAQ des LBA bestätigt wird: Die Inhalte der Alterlaubnisse können von den Verbänden in die Geländeausweisungen übernommen werden und bleiben so (weitgehend) "bestandskräftig", gültig, anwendbar, ..., whatever.
Herr Pfeffer formuliert es so:
"Ob und inwieweit die Regelungen der Alterlaubnis, die Ihrem Verein in der Vergangenheit durch das Luftamt erteilt wurde, weiter an Ihrem Fluggelände gelten, entscheidet - sofern es sich um Regelungen handelt, die in den Anwendungsbereich der UAS-Regulation fallen, das sind alle Regelungen, die die Gewährleistung der Sicherheit des Modellflugbetriebs sicherstellen sollen - allein der Luftsportverband, der die Ausweisung vornimmt. Der Verband kann diese Regelungen unverändert übernehmen, in abgewandelter Form übernehmen oder durch eigene Regelungen ersetzen." Quelle: Rundschreiben, Seite 4
Mit der AV in Bayern ergibt sich die komfortable Situation, dass über Abschnitt V. Ziffer 2 der AV auch die Regellungen für den Verbrenner-Betrieb bequem in die Ausweisung übernommen werden können, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen und dass das Abfluggewicht sowie der Nachtflug ebenfalls mit der AV soweit (siehe Nebenbestimmungen) genehmigt sind.
Also der Verwaltungsakt der Aufstiegserlaubnis wurde durch höherrangiges EU-Recht (EU-DVO 2019/947 Art. 21) aufgehoben und damit sind die Alterlaubnisse in dieser Form tatsächlich ungültig, leben in den Ausweisungen der Verbände aber (tlw. unverändert) weiter. Der eigentliche Unterschied ist, dass nun die Verbände für die Ausweisungen der Modellfluggelände verantwortlich sind und ihre Verfahren dazu risikobasiert fortentwickeln und nicht mehr die Luftämter. Seitens der Luftämter kommt "nur" noch eine supplementäre (ergänzende) Erlaubnis hinzu, wenn die im Eingangspost erwähnten 4 Punkte relevant werden (in Bayern eben per AV).
"Diese supplementäre Erlaubnis ist für den Bereich Nordbayern durch Allgemeinverfügung vom 15.03.2023 allgemein erteilt worden." Quelle: Rundschreiben, Seite 4. Also die gesamte AV in Bayern ist "nur" eine Ergänzung zu den Ausweisungen der Verbände, selbst jedoch keine vollumfängliche Erlaubnis.
Und so fügt sich alles zusammen ...
du hast vollkommen Recht, nur so dramatisch ist es nicht.
Lies Dir bitte das Rundschreiben zur AV in Bayern vom Luftamt Nordbayern sorgfältig durch. Darin wurde vom Herrn Pfeffer schon im März mit der Allgemeinverfügung (AV) genau erklärt was nun auch über die FAQ des LBA bestätigt wird: Die Inhalte der Alterlaubnisse können von den Verbänden in die Geländeausweisungen übernommen werden und bleiben so (weitgehend) "bestandskräftig", gültig, anwendbar, ..., whatever.
Herr Pfeffer formuliert es so:
"Ob und inwieweit die Regelungen der Alterlaubnis, die Ihrem Verein in der Vergangenheit durch das Luftamt erteilt wurde, weiter an Ihrem Fluggelände gelten, entscheidet - sofern es sich um Regelungen handelt, die in den Anwendungsbereich der UAS-Regulation fallen, das sind alle Regelungen, die die Gewährleistung der Sicherheit des Modellflugbetriebs sicherstellen sollen - allein der Luftsportverband, der die Ausweisung vornimmt. Der Verband kann diese Regelungen unverändert übernehmen, in abgewandelter Form übernehmen oder durch eigene Regelungen ersetzen." Quelle: Rundschreiben, Seite 4
Mit der AV in Bayern ergibt sich die komfortable Situation, dass über Abschnitt V. Ziffer 2 der AV auch die Regellungen für den Verbrenner-Betrieb bequem in die Ausweisung übernommen werden können, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen und dass das Abfluggewicht sowie der Nachtflug ebenfalls mit der AV soweit (siehe Nebenbestimmungen) genehmigt sind.
Also der Verwaltungsakt der Aufstiegserlaubnis wurde durch höherrangiges EU-Recht (EU-DVO 2019/947 Art. 21) aufgehoben und damit sind die Alterlaubnisse in dieser Form tatsächlich ungültig, leben in den Ausweisungen der Verbände aber (tlw. unverändert) weiter. Der eigentliche Unterschied ist, dass nun die Verbände für die Ausweisungen der Modellfluggelände verantwortlich sind und ihre Verfahren dazu risikobasiert fortentwickeln und nicht mehr die Luftämter. Seitens der Luftämter kommt "nur" noch eine supplementäre (ergänzende) Erlaubnis hinzu, wenn die im Eingangspost erwähnten 4 Punkte relevant werden (in Bayern eben per AV).
"Diese supplementäre Erlaubnis ist für den Bereich Nordbayern durch Allgemeinverfügung vom 15.03.2023 allgemein erteilt worden." Quelle: Rundschreiben, Seite 4. Also die gesamte AV in Bayern ist "nur" eine Ergänzung zu den Ausweisungen der Verbände, selbst jedoch keine vollumfängliche Erlaubnis.
Und so fügt sich alles zusammen ...