Hallo,
also in den Bedingungen ist nach meinem Sprachverständnis nicht eindeutig dargelegt, dass Flugmodelle bis 5 kg ausgeschlossen sind. Ich bin keine Rechtsanwalt und daher beschränke ich mich auf die sprachliche Analyse der Bedingungen. Ich betone ausdrücklich, dass die keine Auslegung im juristischen Sinne oder gar ein rechtlicher Rat ist.
Mir hat es nur Spaß gemacht (ich weiß, oich bin pervers
) das mal auseinander zu nehmen.
Ich zitiere mal aus den Regelungen.
E Welche Schäden sind versichert?
7.1 Versicherungsschutz besteht auch
7.1.1 für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und
Kettenfahrzeugen sowie von Luft- und Wasserfahrzeugen;
Rein semantisch bezieht sich das "nicht versicherungspflichtig nur auf "von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahrzeugen" und nicht auf "luft- und Wasserfahrzeuge" , da durch das "von" vor Luft- und Wasserfahrzeugen das versicherungspflichtig wieder ausgegrenzt wird. Anders wäre es bei d er Formulierung "von nicht versicherungspflichtigen Rad-, Ketten-, Luft- und Wasserfahrzeugen" , nicht eindeutig bei "von nicht versicherungspflichtigen Rad- und
Kettenfahrzeugen sowie Luft- und Wasserfahrzeugen". Das ist aber eine sprachliche große Feinheit.
Später folgt:
F Welche Schäden/Eigenschaften/Tätigkeiten sind nicht versichert?
1.3.2.2 Luftfahrzeugen und -geräten über 5 kg Fluggewicht;
D.h. hier wird alleine auf das Kriterium des Fluggewichts abgestellt. Im Umkehrschkuss kann daraus geschlossen werden, dass unter 5kg Versicherungsschutz gegeben ist, wenn keine speziellere Ausschlussregel greift.
J Für welche Schäden besteht bei dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen
Versicherungsschutz und bei welchen nicht?
4. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für den Gebrauch von
ferngelenkten Modellfahrzeugen, sofern hierfür keine anderweitige
Deckung erlangt werden kann.
Der Passus findet auf Flugmodell gar keine Anwendung, weil schon in der Kapitalüberschrift das ganze Kapitel auf Kraftfahrzeuge eingeschränkt wird. deshalb kann man da auch keine Umkehr- oder sonstigen weitergehenden Schlüsse für Modelllflugzeuge ziehen.
Aber die schönste Formulierung kommt zum Schluss (ich liebe doppelte Verneinungen
):
L Für welche Risiken bieten wir Ihnen beitragsfreien Vorsorgeschutz
und für welche nicht?
1. Im Rahmen dieses Vertrages bieten wir sofort Vorsorgeschutz für
Haftpflichtansprüche wegen:
4. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
4.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs- oder
Führerscheinpflicht unterliegen;
4.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
4.3 die der Versicherungspflicht unterliegen (nicht Luftfahrzeuge und
-geräte bis 5 kg Fluggewicht).
Es geht in dem Kapital um Vorsorgeschutz für im Versicherungsjahr neu hinzugekommene Risiken, die ohne Meldung und ohne Beitrageinfluss bis zum Ende des Versicherungsjahrs mitversichert sind.
Dort heißt es die Vorsorgeversicherung gilt
nicht für Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen (also wären Modellflugzeuge da versicherungspflichtig ausgeschlossen), durch den Klammereinschub "(
nicht Luftfahrzeuge und - geräte bis 5kg Fluggewicht)" wird aber durch doppelte Verneinung eine ausnahme vom Ausschluss gemacht, also sind danach Luftfahrzeuge und -geräte bis 5kg vom Vorsorgeschutz umfasst.
Aus dieser Formulierung kann man schon fast schliessen, dass die Versicherungspflicht bekannt dem Unternehmen war. So macht auch die Formulierung unter E 7.1.1 Sinn.
Hilft aber im Ernstfall alles nichts, wenn da die Versicherung sich erst mal raus argumentieren will hat man richtig Problem am Hals. Wer es wissen will sollte AXA direkt anschreiben, auf die Versicherungspflicht von Modellflugzeugen unter 5kg Fluggewicht hinweisen und um Bestätigung der Versicherungsdeckung zur Vorlage bei Modellflugveranstaltungen bitten.
Hans