Rainer Edgar
User
Für mich eine Frage: Was ist das mit den 30 m Höhe für Fesselflieger?
Für mich eine Frage: Was ist das mit den 30 m Höhe für Fesselflieger?
Im Gesetzestext heißt es wohl:
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne
besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als
nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines
visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern
erfolgt und
1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
2. der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum
beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
Für mich hieße das, dass es hier nur einen Zusammenhang mit der optischen Kontrolle von unbemannten Fluggeräten geht:Varaiante 1: Nicht außerhalb der Sichtweite ist es, wenn Du mit visuellem Ausgabegeröt (z.B. Videobrille) fliegst und das unbemannte Fluggerät nicht mehr als 250g wiegt. Oder in der Variante 2: Mit visuellem Augabegerät und unterhalb von 30 m, wenn eine andere Person das Modell direkt beobachten kann.
Also gelten diese Regelungen doch nur für die Steuerung unbemannter Fluggeräte mit visuellen Ausgabegeräten...
Da zähle ich unsere Modelle noch nicht dazu...
Ich sehe hier keine Regelung im Zusammenhang mit dem Fesselflug.
Aber vielleicht ist mir das was entgangen?
Gruß
Rainer
Für mich eine Frage: Was ist das mit den 30 m Höhe für Fesselflieger?
Im Gesetzestext heißt es wohl:
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne
besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als
nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines
visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern
erfolgt und
1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
2. der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum
beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
Für mich hieße das, dass es hier nur einen Zusammenhang mit der optischen Kontrolle von unbemannten Fluggeräten geht:Varaiante 1: Nicht außerhalb der Sichtweite ist es, wenn Du mit visuellem Ausgabegeröt (z.B. Videobrille) fliegst und das unbemannte Fluggerät nicht mehr als 250g wiegt. Oder in der Variante 2: Mit visuellem Augabegerät und unterhalb von 30 m, wenn eine andere Person das Modell direkt beobachten kann.
Also gelten diese Regelungen doch nur für die Steuerung unbemannter Fluggeräte mit visuellen Ausgabegeräten...
Da zähle ich unsere Modelle noch nicht dazu...
Ich sehe hier keine Regelung im Zusammenhang mit dem Fesselflug.
Aber vielleicht ist mir das was entgangen?
Gruß
Rainer