jmoors
Vereinsmitglied
Ich hatte heute ein interessantes Telefonat mit einer Dame vom Finanzamt, die Vereine auf die Gemeinnützigkeit überprüft. Sie sagte, dass bestimmte Teile der Mustersatzung als Anhang der Abgabenordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html) wortwörtlich in die Satzung übernommen werden müssen, damit die Gemeinnützigkeit weiterhin vom Finanzamt anerkannt werden kann. Sie bezog sich dabei mehrfach auf §60 der AO (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__60.html). Ich konnte nirgendwo in den entsprechenden Teilen der AO (§51 - §68) die Forderung finden, dass die Mustersatzung oder Teile davon wortwörtlich übernommen werden muss und halte somit die Forderung der Dame für juristisch nicht haltbar.
Eine Recherche in Internet brachte zutage, dass eine solche Forderung von Seiten der Finanzämter schon öfter an Vereine mit gemeinnützigen Zweck herangetragen wurde.
Kann mir jemand sagen, welches Gesetz/welcher Paragraf eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung im Anhang der AO vorschreibt, damit ein Verein seine Gemeinnützigkeit nicht verliert?
Eine Recherche in Internet brachte zutage, dass eine solche Forderung von Seiten der Finanzämter schon öfter an Vereine mit gemeinnützigen Zweck herangetragen wurde.
Kann mir jemand sagen, welches Gesetz/welcher Paragraf eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung im Anhang der AO vorschreibt, damit ein Verein seine Gemeinnützigkeit nicht verliert?