Hallo,
wir sind eine kleine Gruppe von Fliegern (ca. 12 Mann plus 3 RC-Car'ler) und wollen unseren eigenen Verein gründen anschließend eine Aufstiegsgenehmigung für einen eigenen Flugplatz beantragen (Platz ist laut Gutachter des DMFV bis zu 25 kg sehr gut geeignet).
So nun zur eigentlichen Frage: Was haltet Ihr von nachfolgender Satzung für den Verein?
Viele Grüße
Gerhard
PS: Schon mal vielen Dank für die Anregungen im Voraus!
=========================Schnip=========================
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Modellsportverein Musterstadt”. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name “Modellsportverein Musterstadt e.V.", abgekürzt „ MSV Musterstadt e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied in einem oder mehreren Fachverbänden.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Wahrung, Pflege und Ausübung des Modellbausports zu Wasser, zu Lande und in der Luft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zusammenschluss der Freunde des Modellsports, durch Konzeption, Bau, Erprobung Betrieb und Instandhaltung von Boots-, Fahrzeug und Flugmodellen jeder Art und durch Förderung und Ausbildung der Jugend in den Fertigkeiten des Modellbaus und besonders des Modellflugbaus.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Marktgemeinde Mähring“, die es für gemeinnützige Zwecke in der Jugendförderung einsetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder und fördernde Mitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar und wird entsprechend der Beitragssatzung fällig.
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe dieser Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer setzt Volljährigkeit voraus.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 11 Befugnisse des Vorstands
Befugnisse des Vorstands sind:
1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. Die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
3. Die Aufnahme neuer Mitglieder
4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
5. Die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
6. Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeidenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 14 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
2. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
I. einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
II. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten
III. wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.
4. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
I. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
II. Entgegennahme des Kassenberichts
III. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
IV. Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands
V. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
VI. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
VII. Wahl und Abwahl des Vorstands
VIII. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
IX. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
X. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
XI. Entscheidung über Mitgliedschaft, Wechsel oder Austritt aus Verbänden
5. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen, dabei ist als schriftlich der öffentliche Gemeindeaushang und zusätzlich ein Pressemeldung in einer lokalen Tageszeitung ausreichend. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlusserfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern über den Aushang bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 17 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wobei dies durch §17 Abs. 2 bis 4 eingeschränkt wird.
2. Zur Beschlusserfassung über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.
5. Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend ist der Anteil der Ja Stimmen zu den Nein Stimmen.
5. Zur Änderung der Satzung oder des Zweck des Vereins ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1. Die Satzung in der durch die Mitglieder bestätigten Fassung tritt nach Hinterlegung derselben beim Amtsgericht Musterstadt in Kraft.
2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß §17 beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter §3 genannte Einrichtung.
Musterstadt, den 01.09.2008
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Unterschriften (Zeile 1)
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Unterschriften (Zeile 2)
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Unterschriften (Zeile 3)
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wir sind eine kleine Gruppe von Fliegern (ca. 12 Mann plus 3 RC-Car'ler) und wollen unseren eigenen Verein gründen anschließend eine Aufstiegsgenehmigung für einen eigenen Flugplatz beantragen (Platz ist laut Gutachter des DMFV bis zu 25 kg sehr gut geeignet).
So nun zur eigentlichen Frage: Was haltet Ihr von nachfolgender Satzung für den Verein?
Viele Grüße
Gerhard
PS: Schon mal vielen Dank für die Anregungen im Voraus!
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Modellsportverein Musterstadt”. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name “Modellsportverein Musterstadt e.V.", abgekürzt „ MSV Musterstadt e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied in einem oder mehreren Fachverbänden.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Wahrung, Pflege und Ausübung des Modellbausports zu Wasser, zu Lande und in der Luft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zusammenschluss der Freunde des Modellsports, durch Konzeption, Bau, Erprobung Betrieb und Instandhaltung von Boots-, Fahrzeug und Flugmodellen jeder Art und durch Förderung und Ausbildung der Jugend in den Fertigkeiten des Modellbaus und besonders des Modellflugbaus.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Marktgemeinde Mähring“, die es für gemeinnützige Zwecke in der Jugendförderung einsetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder und fördernde Mitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar und wird entsprechend der Beitragssatzung fällig.
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe dieser Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer setzt Volljährigkeit voraus.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 11 Befugnisse des Vorstands
Befugnisse des Vorstands sind:
1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. Die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
3. Die Aufnahme neuer Mitglieder
4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
5. Die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
6. Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeidenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 14 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
2. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
I. einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
II. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten
III. wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.
4. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
I. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
II. Entgegennahme des Kassenberichts
III. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
IV. Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands
V. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
VI. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
VII. Wahl und Abwahl des Vorstands
VIII. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
IX. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
X. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
XI. Entscheidung über Mitgliedschaft, Wechsel oder Austritt aus Verbänden
5. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen, dabei ist als schriftlich der öffentliche Gemeindeaushang und zusätzlich ein Pressemeldung in einer lokalen Tageszeitung ausreichend. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlusserfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern über den Aushang bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 17 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wobei dies durch §17 Abs. 2 bis 4 eingeschränkt wird.
2. Zur Beschlusserfassung über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.
5. Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend ist der Anteil der Ja Stimmen zu den Nein Stimmen.
5. Zur Änderung der Satzung oder des Zweck des Vereins ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1. Die Satzung in der durch die Mitglieder bestätigten Fassung tritt nach Hinterlegung derselben beim Amtsgericht Musterstadt in Kraft.
2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß §17 beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter §3 genannte Einrichtung.
Musterstadt, den 01.09.2008
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Unterschriften (Zeile 1)
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Unterschriften (Zeile 2)
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Unterschriften (Zeile 3)
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