Modellflugverbote im Landschaftsplan der Stadt Köln sind auf Initiative vom Modellflug im DAeC und MFSD mit sofortiger Wirkung aufgehoben: >
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Hi Karsten
das hört sich gut an
Wann geht es weiter in Dortmund; Kreis Recklinghausen; Kreis Unna; Märkischer Kreis; Hochsauerlandkreis.
Alle die haben was zum Modellflug oder zum Luftsport in Ihren Landschaftsplänen stehen.
Das hat in NRW Tradition. Die Gemeinden und Kreise haben immernoch das Verbot aus den Landschaftsschutzgestz - NRW in ihren Landschaftsplänen stehen. Der Paragraph mit dem Modellflugverbot ist schon vor Jahrzehnten aus dem Landschaftsschutzgestz - NRW geflogen, jedoch die U-Natuschutzbehörden verwenden den Wortlaut gerne weiter.
In einem Einsruch zur Neuaufstellung des Landschaftsplan Dortmund wurde mir wie folgt geantwortet:
Das Verbot für motorbetriebene Fluggeräte in Landschaftsschutzgebieten ist aufgestellt worden, da immer wieder beobachtet wird, dass Wildtiere durch Fluggeräte gestört werden. Insbesondere Vögel fühlen sich durch sie gestört und geben ggf. sogar ihre Nester auf.
In einer Publikation des Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft heißt es zu Modellflugzeugen:
"Vögel reagieren auf ein solches Feindschema oft relativ automatisch z. B. mit Flucht oder Sich-Ducken (Angeborener Auslösemechanismus, Schleidt 1961). Die unkalkulierbaren Flugmanöver der Modelle (horizontal und vertikal), verbunden mit hohen Winkelgeschwindigkeiten, rufen eine besonders starke Reaktion hervor (Rossbach 1982). Hinzu kommt die
Lärmbelastung bei motorisierten Modellen. Die Fluchtdistanzen verschiedener Vogelarten liegen im Bereich von 200 bis 400 m, maximal 600 m (Abb. 5). Damit wird eine weit über den eigentlichen Flugplatz hinausgehende Fläche entwertet (Opitz 1990)." (vgl. KOMENDA-ZEHNDER, S.; BRUDERER, B. 2002: Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna. Literaturstudie. Schriftenreihe Umwelt Nr. 344. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. Siehe Kap. 3.1.5, S. 34)
Weiter heißt es auf S. 35:
- "Modellflugzeuge haben ein hohes Störpotenzial wegen Ähnlichkeit mit Greifvögeln, Wendigkeit, schubweisem Flugbetrieb und oft bedeutendem Lärm.
- Die Wirkung ist in Gebieten mit zeitweise konzentriertem Flugbetrieb gravierend.
- Fluchtdistanzen 200–600 m."
Drohnen wurden explizit vom Verbot in den Landschaftsschutzgebieten ausgenommen, da sie von Landwirten oder Jagdausübungsberechtigten zum Auffinden von Wild vor der Ernte genutzt werden. Aus Gründen des Artenschutzes wurde auf das Verbot Nr. 3 verwiesen. In diesem heißt es:
"[Es ist verboten] wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen wie Puppen, Larven, Eier zu fangen oder zu entnehmen, zu töten, zu verletzen bzw. zu beschädigen
oder sie mutwillig zu beunruhigen.
Das diese Ansichten in großen teilen Falsch ist müssen wir nicht mehr beweisen, vielmehr sollte uns das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ausreichen um diese Verbote dauerhaft auszusetzen, so wie es nun in Köln passiert ist.
Dennoch können die U-Landschaftsbehörden dem Modellflug noch böse nach gehen.
Ein weiterer Paragraph behandelt das Abstellen von Fahrzeugen in der freien Landschaft.
Gruß
Martin