Plörösenmieze
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NfL 1-681-16 vom 19.03.2016: https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/...Freizeit/Flugmodelle | "Drohnen"/1-681-16.pdf
NfL 1-437-15 vom 01.06.2015 ist durch 1-681-16 aufgehoben: http://u-rob.com/newsartikel/neue-regeln-fuer-drohnenfluege-innerhalb-von-dfs-kontrollzonen/
NfL sind Bekanntmachungen von Rechtsvorschriften. Sie begründen aber kein Recht.
Das tun nur die Gesetze, Verordnungen oder Satzungen selbst.
Für die Benutzung der Grünflächen in Köln hat die Stadt Köln die Gesetzgebungskompetenz. Daher die in Beitrag 1 verlinkte Satzung.
Für den Luftraum (auch dem Kölner) liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund.
Der hat mit dem Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrs-Ordnung von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.