flying-walter
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Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr sein Urteil vom 26.01.2023 ausführlich begründet.
Die bisher veröffentlichten Leitsätze lauten:
Leitsätze:
1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht.
2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie.
Die Urteilsgründe stellen klar, dass keinerlei Regelungen in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen, die einen Eingriff in den Luftverkehr beinhalten, wirksam sind. Dies gilt für alle Arten des Luftverkehrs; da gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG der Modellflug zum Luftverkehrsrecht gehört, ist damit klargestellt, dass auch Verbote des Modellflugs in solchen Satzungen nicht greifen. Solche Verbote verstoßen gegen die grundgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG, wonach ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr hat. Der Begriff Luftverkehr - so die Urteilsgründe weiter - muss weit ausgelegt werden und betrifft auch den Luftraum bis 150m Höhe. Ergebnis: Verbote von Natur- und Landschaftsschutzsatzungen in Bezug auf den Modellflugverkehr sind nicht mehr wirksam.
Die bisher veröffentlichten Leitsätze lauten:
Leitsätze:
1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht.
2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie.
Die Urteilsgründe stellen klar, dass keinerlei Regelungen in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen, die einen Eingriff in den Luftverkehr beinhalten, wirksam sind. Dies gilt für alle Arten des Luftverkehrs; da gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG der Modellflug zum Luftverkehrsrecht gehört, ist damit klargestellt, dass auch Verbote des Modellflugs in solchen Satzungen nicht greifen. Solche Verbote verstoßen gegen die grundgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG, wonach ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr hat. Der Begriff Luftverkehr - so die Urteilsgründe weiter - muss weit ausgelegt werden und betrifft auch den Luftraum bis 150m Höhe. Ergebnis: Verbote von Natur- und Landschaftsschutzsatzungen in Bezug auf den Modellflugverkehr sind nicht mehr wirksam.