Bitte gestattet mir, die Eingangsfrage nochmals aufzugreifen, da ich diese im Thread nicht als juristsich gerichtsfest beantwortet finde.
An sich ist es ganz einfach. Anwälte sagen hierzu immer: " Im Zweifel hilft ein Blick ins Gesetz!"
Da ich es auch ablehne, dass mich unlegitimierte Privatpersonen kontrollieren dürfen, es gibt bei diesen Kontrollen den Hoheitsvorbehalt durch genau gesetztlich geregelte Zuständigkeiten, habe ich diverse Gesetze/ VO durchsucht. Ergebnis. Für die Kontrolle gibt es keine als Zuständig benannte legitimierte Behörde. Demzufolge kann/darf/wird das keiner kontrollieren. Sollte sich das geändert haben und jemand kopiert mir die eindeutige Rechtsquelle, ist das dann natürlich anders. Ansonsten gilt, wo kein Gesetz -keine Kontrolle.
1. Ich halte es- nach langjähr. juristischen Studien, eigenen erfolgreichen Prozessen bis zum OLG und Belehrungen durch meine Anwälte - immer so, das ich zuerst die Legitimation und die gesetztl. Grundlage des sich zur Kontrolle Ermächtigten abfordere. Kommt das nicht, ist das schlichtweg Amtsanmaßung nach § 132 STGB. In dem Falle droht gar eine Strafanzeige.
2. Sie haben das Recht zu schweigen! Sollte irgendeine amtlich ermächtigte Person irgend etwas aufgrund eines Anfangsverdachtes kontrollieren oder eine Vernehmung vornehmen wollen, so befindet sich jeder sofort im Strafrecht wieder, was bedeutet, dass er als Beschuldigter sich nicht zur Sache äußern muss (Die Behörde hat sogar die Pflicht , darüber vorab zu belehren, was sie oft unterlässt), außer seine Personendaten preiszugeben. Jegliche Ermittlung zu einem gegen Dich gerichteten Fall musst Du nicht unterstützen. Das raten generell auch Strafverteidiger zum Schutz Deiner Rechte, denn die Behörden werden- auch sogen. Beifang- grundsätzlich gegen Dich verwenden. Ein Anwalt hat es dann schwerer. Also generell gilt, vor Behörden sich nicht zu äußern. An der Stelle verweisse ich auf § 344 STGB "Verfolgung Unschuldiger", welche die Behörden grundsätzlich in die Schranken verweist.
Noch ein Beispiel aus der meiner Praxis als Vermieter: Es gibt seit Jahren den sog. Energieausweis, der bei Neuvermietung vorzulegen sei. Bis dato gibt es keine gesetzl. geregelte Zuständigkeit bzgl. Kontrolle, somit auch keine Kontrolle dieses schwachsinnigen und thermodynamisch unhaltbaren Pamphletes. Das ist für die Behörde sehr sinnvoll, kann man doch somit dieses, durch Einspruch gegen jenes bei Kontrollen, nicht dessen Nutztlosigkeit wie Unbestimmtheit gerichtsfest nachweisen.
Zum Schluss weise ich auf folgendes hin:
1. Höheres Recht bricht niederes Recht
2. Jede Vorschrift unterliegt der Begründung, dem Bestimmtheitsgebot, der Prüfung auf Erforderniss, dass diese geeignet und angemessen ist. Es gilt das Verhältnismäßigkeitsgebot sowie das Übermassverbot, es ist immer das geringfügigste Mittel anzuwenden. Dies sind Grundrechte (als verbriefte Abwehrrechte gegen staatl. Willkür und nicht umgekehrt) und stehen über jedem Gesetz und VO, welche damit sofort verfassungswidrig und nichtig werden, falls dagegen verstoßen wird. Und das ist auch bei etlichen VO und Gesetzen im Luftrecht der Fall, wird nur solange beibehalten , bis es mal jemanden gibt, der sein Recht einklagt.
3. Keine Strafe ohne Gesetz! Das gilt vor allem auch für Verhängung von Bussgeldern (OwiG), um die es sich hier, ggf. bei rechtskräftig belegten Verstößen, handelt. Ich kenne keinen Bussgeldkatalog mit genau definierten Sanktionen zu Verstößen zu einzelnen Auflagen in einer AE oder im den Luftverkehrsgesetzen. Nach dem Rechtssstaatsprinzip muss der Grundrechteträge, also DU, vorab das Strafmass kennen, was ihm bei Verstoß aufgebürdet wird, genauso wie dem Bussgeldkatalog der STVO. Wir hier gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen und man kann rechtlich keinen einwandfrei verurteilen.
Das höchste von mir im Netz recherchierte Bussgeld lag bei ca. 350 € im Falle von einem Straftatbestand, nämlich Drohnenfliegen in der Landeschneise eines Verkehrsflughafens durch Eingriff in den Luftverkehr. Kann aber sein, dass es dazu neue Urteile gibt. Ich erwähne das deswegen, um jedem die Angst vor irrational hohen Bussgeldern, die erstmal gerichtsfest ausgeurteilt werden müssen, nehmen. Auch gibt es in Deutschland keine Sippenhaft, z.b. die Mithaftung des Vereins, Flugleiters oder Vorstandes. Das Verhalten einzelner kann und darf nicht die Vereinsgemeinschaft mit in Haftung und Sanktion nehmen. Das gab es bei den Nazis und Kommunisten, aber nicht mehr heute.
Also entspannt Euch, beschäftigt Euch mit Euren Rechten und reklamiert diese.
Gruß
Tom