Hallo zusammen,
hat gestern nicht geklappt, aber die Fragen will ich trotzdem beantworten soweit möglich.
Fagen wir bei Sigi an.
Mich würde deine juristische Meinung zu folgender Überlegung interessieren.
Wird etwas schwierig weil ich kein Jurist bin.
Fliegerische Ausbildungen sowie Ausbildungen wie man leichte Luftfahrzeuge wartet, repariert und instandhält ( mit letzteren bin ich im wahrsten Sinne des Wortes aufgewachsen und habe damit auch Zeitweise mein Brötchen erworben ) sind da meiner Auffassung nach die besser Grundlage.
Reine Juristen werden für den Bereich Luftrecht nicht ausgebildet ( weis ich weil mein Ex Schiegervater denen die Staatsexamen abgenommen hat ) und müssten sich die entsprechenden Kenntnisse erst mal aneignen. ( Juristen fliegen zwar aber lassen für gewöhnlich das Fluggerät warten und instandhalten, folglich haben sie von dem Teil auch wenig bis keine Ahnung. )
Kritisch ist sicher Punkt 9 = Flugmodelle.
Aber die LuftVo für unbemannte Fluggeräte kennt keine Flugmodelle, hier kennt man nur Modellflugzeuge, vor allem findet man hier auch die Geräte " die ( nicht ) zum Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)" wieder. Diese gehören dann wohl nicht zu den Luftfahrzeugen.
Ich hab da mal das fehlende " nicht " ergänzt und auch unbemannte Luftfahrtsysteme sind Luftfahrzeuge die gewerblich verwendet werden.
Ob man jetzt Flugmodell oder Modellflugzeug sagt ist trivial weil es das Selbe bezeichnet.
Definiert was ein Modellflugzeug, oder Flugmodell ist wird dann in § 1 LuftVZO Musterzulassung
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden
Flugmodelle sind also unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, und wenn sie über 25 Kg Startmasse haben benötigen sie eine Musterzulassung.
Daher aber für Geräte über 25 Kg gesagt ist das diese nur zum Zweck des Sportes und der Freizeitgestaltung betrieben werden dürfen, wird für diese Geräte auch nur ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugniss ausgestellt, bedeutet diese Geräte dürfen nicht für gewerbliche Flüge ( gewerbliche Vercharterung, Arbeitsflüge mit Gewinnerzielungsabsicht ) verwendet werden, also nicht als unbemanntes Luftfahrtsystem.
Das Wort "Luftfahrzeuge" kommt auch im LuftVG permanent vor. Demnach müsste man, wenn man es so wörtlich nimmt, auch alle diese dort definierten "Luftfahrzeuge" (incl. unsrer Flugmodelle) z.b. nach § 4 des GESETZES nur führen oder bedienen dürfen, wenn man eine Erlaubnis hat, nach § 3 müssten diese auch in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden usw.
Ne Tom,
Erster Abschnitt LuftVG, Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal sagt in § 1 erst mal dazu
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
bedeutet im Rahmen der Nutzung des Luftraumes ist Alles erlaubt was nicht verboten oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt ist bzw. eine Gefahr darstellt. Das Luftverkehrsgesetz regelt also aus Sicherheitsgründen alles was durch den Betrieb von Luftfahrzeugen im Luftraum zur Gefahr werden könnte.
Deswegen sagt der Gesetzgeber bis 2 Kg Startmasse und 100 m Flughöhe ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten ungefährlich und Kenntnisse der geltenden Luftverkehrsgesetze zwar notwendig, sind aber nicht nachzuweisen. ( verglb. Fahrrad, STVO gilt aber Du musst keinen Nachweis erbringen das Du die beherschst )
Ab 2 Kg und für Flüge über 100 m GND müssen dann aus Sicherheitsgründen Kenntnisse der Luftverkehrsgesetze nachgewiesen werden. Allerdings wird der Betrieb von Multicoptern, wegen ihrer schlechten Erkennbarkeit für andere Luftverkehrsteilnehmer im Betrieb, aus Sicherheitsgründen auf 100m GND beschränkt.
Spätestens ab 5 Kg Startmasse geht es, wiederum aus Sicherheitsgründen, nur noch im Rahmen einer Betriebsgenehmigung nach § 21a LuftVO weiter. Hier gibt es zwar aus Lärmschutzgründen einen Lärmpass, der eigentlich weil technische Anforderung an das LFZ ein Lufttüchtigkeitszeugniss nach sich ziehen würde, der ist aber nur in Rahmen dieser Einzelbetriesgenehmigung für das Gelände erforderlich. Außerhalb des Geländes gilt die 1,5 Km Abstandregel für Verbrennungsmotorgetriebene unbemannte Luftfahrtgeräte, deswegen kann der KN auch nicht Hilfsweise auf einem AE Gelände dienen.
Damit sind wir bei über 25 Kg Geräten die eine Musterzulassung, also eine technische Abnahme und ein Lufttüchtigkeitszeugniss benötigen. Diese Geräte werden dann auf Basis ihrer Zulassung in einer Luftfahrzeugrolle geführt und weil sie Lufttüchtig sind ist das der Punkt wo die als Steuerer eine Berechtigung, sprich einen Schein für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie, benötigst um das Gerät in Betrieb nehmen zu dürfen.
Da wird auch zwischen Hubschrauber usw, unterschieden, bedeutet Du musst für ne Hubschrauber, weil der nun mal völlig andere Eigenschaften als ein Flächenflieger hat, auch den entsprechenden Schein haben.
Unter 25 Kg ist das nicht notwendig weil das Gerät technisch nicht definiert ist, es kann also Heli, Segler oder fliegende Hundehütte sein, und deswegen kannste auch keinen Schein dafür machen, sondern max. Luftrechtkenntnisse nachweisen. Ist nun mal keiner Da der Dir bestätigt um was für ein Gerät es sich handelt, folglich darfst Du es auch so in Betrieb nehmen.
Auch hier steht wegen der höheren Masse die Sicherheit wieder im Vordergrund.
Wieso steht, wenn es so wichtig für alle "Luftfahrzeuge" wäre, dieser Punkt der Mitführungspflicht nicht unter § 33 ff ?
LuftVG regelt nicht den Betrieb von Luftfahrzeugen.
Das mach die LuftVO und die LuftVZO.
Der Versicherungskrempel wird in der LuftVZO geregelt weil alle dortigen Punkte die Geräte bezogen sind geregelt werden. LuftVO regelt, in Verbindung mit SERA, den Flugbetrieb.
So, dass muss Dir genügen.
Man könnte das natürlich noch erheblich weiter ausbreiten, da hab ich aber offengesagt keine Lust dazu.
LG Horst