Haftung bei Überlassung Vereinsgelände an Dritte

Addicted

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Hallo Zusammen!

Ich bin Mitgleid in einem Windsurfing-Verein, der in der glücklichen Lage ist, ein wirklich tolles Gewässer gepachtet zu haben. Dieses Gewässer ist eingezäunt und wir teilen es uns mit einem Angelverein. Immer wieder erreichen uns Anfragen von Dritten, die unser Gelände gerne im Rahmen von Schulsportveranstaltungen oder für Veranstaltungen anderer Sportvereine nutzen möchten. Grundsätzlich stehen wir diesen Anfragen positiv gegenüber, weil wir uns davon nicht zuletzt auch eine Rekrutierung von neuen Mitgliedern versprechen.

Hinsichtlich von Veranstaltungen, wo wir z.B. einen Tag der offenen Tür ("des offenen Sees") durchführen, kennen wir die (strengen) Vorschriften, die sich für Gelände am Wasser ergeben (DLRG, Ausleuchten der Wasserfläche nach Einbruch der Dämmerung, usw.) und müssen diese jedesmal zusätzlich versichern bzw. zumindest der Versicherung anmelden.

Wie es jedoch haftungstechnisch aussieht, falls wir z.B. einer Schulklasse, die einen Paddelkurs auf unserem See durchführen wollen, aussieht, konnten wir bislang nicht eindeutig klären. Die Schule stellt dafür Sportlehrer mit Rettungsschwimmer-Schein bei und würde auch einen generellen Haftungsausschluss ausfüllen. Diesbezüglich ist unser aktueller Wissensstand, dass das nicht ausreicht, weil es nicht zulässig ist(?). Es müssten individuelle Ausschlusserklärungen, die dann "Haftungseinschränkungen" genannt werden müssten, erstellt werden. Diese würden dann allerdings auch nicht alles abdecken; wenn jemand z.B. auf dem Weg zum Wasser zu Schaden kommt, weil der Weg dorthin schadhaft wäre, wäre dies angeblich nicht auszuschließen...

Leider macht unsere Versicherung dazu nur schwammige Aussagen, so dass ich nun diesen Weg hier gewählt habe. Vielleicht gibt es ja einen Experten hier, der uns dass am Besten unter Bezug auf die Rechtsbasis eindeutig darlegen könnte. Herzlichen Dank!

Gruß
Chris
 

micbu

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Es ist korrekt. Solche allgemeinen Haftungsausschlüsse sind null und nichtig. Man kann die Haftung nicht ausschliessen, das läßt unser Gesetzgeber nicht zu. Man kann zwar einiges einschränken, aber dazu solltet ihr besser einen Rechtsanwalt aufsuchen der euch solch eine Vorlage erstellt.


Michael
 

Addicted

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Hallo Michael,

vielen Dank für Deine Antwort. Das mit dem RA wäre ja eigentlich kein Thema - wenn es eine einmalige Sache wäre. Ich vermute aber, dass es für jede Nutzung eine individuelle Haftungseinschränkung braucht und das kann ja nicht im Sinne des Erfinders sein.

Gruß
Chris
 

micbu

User
Ja natürlich wird es immer eine individuelle Haftungsbeschänkung sein. Es geht doch nur um die Vorlage dazu die dann die jeweilige Person unterzeichnen muss. Ohne RA wird euch das kaum rechtlich sicher gelingen. Gehört ihr keinem Verband an dessen Justiziar sich darum kümmern kann?

Michael
 

Addicted

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Verbands-Justiziar

Verbands-Justiziar

Hallo Michael,

einen Justiziar in der Form, in der wir ihn bräuchten, gibt es im Verband leider nicht - einen für See- und Binnenverkehrsrecht dagegen schon.

Ich sehe schon, dass wir wohl um eine eingehende Rechtsberatung beim sachkundigen RA nicht drumrumkommen. Hoffentlich reicht dann tatsächlich EINE Standardformulierung der Haftungsbeschränkung und ich muss nicht jedesmal eine auf den individuell gelagerten Fall neue erstellen (lassen). Sonst brauche ich eine für Jugendgruppen zum Grillen, eine für Triathleten für´s Schwimmtraining, eine für Taucher zum Schnuppertauchen, eine für Schulgruppen zum Kanufahren,...

Evtl. lassen wir das Tor zu unserem Gelände für Gäste doch lieber dauerhaft zu...! :rolleyes:

Gruß
Chris
 
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