Exercise Restricted Area South 1 & South 2 - NfL 2022-1-2613

RCN-Team

Moderator
Teammitglied
Da hat der Minister für Digitales und Verkehr mal wieder eine Nachricht (NfL 2022-1-2613) verfasst, die bestens geeignet ist Verwirrung zu stiften, wenn der Leser (Modellflieger = "Fernpilot") nicht genau hinschaut.

Übersicht-4500.png

Da heißt es nämlich im Abschnitt 3. Art der Flugbeschränkungen:

Abschnitt 3_600.png

Daraus könnte man sicherlich schlussfolgern, dass diese NfL auch für uns Modellflieger Gültigkeit hat, andernfalls brauchte ja nicht ausdrücklich betont zu werden, dass auch der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt ist.
Im Prinzip ist das auch völlig richtig. Aber unter den gegebenen Voraussetzungen ist die Einbeziehung des Modellflugs dennoch ziemlich irreführend und absolut überflüssig.
Wie nämlich jeder gut informierte Modellflieger weiß, beginnt der für uns ohne Freigabe nicht nutzbare Luftraum E spätestens in 2500 ft GND. Alles was sich oberhalb dieser Grenze abspielt ist für unseren Flugbetrieb uninteressant. In den Abschnitten 1.1 und 1.2 dieser NfL werden die entscheidenden Einzelheiten angegeben, nämlich die Untergrenzen der Gebiete. Das sieht in der NfL so aus:

FL150-FL220_400.png
Beide Bereiche beginnen demnach bei FL060, also in 6000 ft MSL und damit weit jenseits des von uns nutzbaren Luftraums G.
Weshalb dennoch der erste Satz Eingang in den Abschnitt "Art der Flugbeschränkungen" gefunden hat, bleibt Dominik Brills Geheimnis. Eventuell eine Folge von allzu sorg- und gedankenloser Verwendung vogefertigter Textbausteine…?

Die Aktiven der Vereine…

4 - MFC Gardelegen​
6 - MFK Haldensleben​

…brauchen sich also keinerlei Gedanken zu machen, auch wenn vielleicht gut meinende, aber nicht sachkundige Kollegen die Vermutung oder Befürchtung äußern, heute (11.Sep.2022) und an den beiden kommenden Tagen nachmittags und abends nicht fliegen zu dürfen.
Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!

Um es nochmals in aller Klarheit festzuhalten:

Diese Gebiete haben für Modellflieger absolut keine Bedeutung!
Dieses Posting soll lediglich Irrtümern vorbeugen, die aus missverständlichen Formulierungen resultieren könnten.


Zur Verdeutlichung der Situation hier noch zwei Darstellungen der Höhenstaffelung:

Perspektive-10000.png

Abbildung rein schematisch, also weder proportional noch maßstäblich!

Höhen-3000.png


Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.

In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread

Luftraum: Fragen und Antworten

eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort seine Frage(n) zu stellen.
 

Anhänge

  • NfL 2022-1-2613 Magday 02-22.pdf
    656 KB · Aufrufe: 31
Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten