Da hat der Minister für Digitales und Verkehr mal wieder eine Nachricht (NfL 2022-1-2613) verfasst, die bestens geeignet ist Verwirrung zu stiften, wenn der Leser (Modellflieger = "Fernpilot") nicht genau hinschaut.
Da heißt es nämlich im Abschnitt 3. Art der Flugbeschränkungen:
Daraus könnte man sicherlich schlussfolgern, dass diese NfL auch für uns Modellflieger Gültigkeit hat, andernfalls brauchte ja nicht ausdrücklich betont zu werden, dass auch der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt ist.
Im Prinzip ist das auch völlig richtig. Aber unter den gegebenen Voraussetzungen ist die Einbeziehung des Modellflugs dennoch ziemlich irreführend und absolut überflüssig.
Wie nämlich jeder gut informierte Modellflieger weiß, beginnt der für uns ohne Freigabe nicht nutzbare Luftraum E spätestens in 2500 ft GND. Alles was sich oberhalb dieser Grenze abspielt ist für unseren Flugbetrieb uninteressant. In den Abschnitten 1.1 und 1.2 dieser NfL werden die entscheidenden Einzelheiten angegeben, nämlich die Untergrenzen der Gebiete. Das sieht in der NfL so aus:
Beide Bereiche beginnen demnach bei FL060, also in 6000 ft MSL und damit weit jenseits des von uns nutzbaren Luftraums G.
Weshalb dennoch der erste Satz Eingang in den Abschnitt "Art der Flugbeschränkungen" gefunden hat, bleibt Dominik Brills Geheimnis. Eventuell eine Folge von allzu sorg- und gedankenloser Verwendung vogefertigter Textbausteine…?
Die Aktiven der Vereine…
…brauchen sich also keinerlei Gedanken zu machen, auch wenn vielleicht gut meinende, aber nicht sachkundige Kollegen die Vermutung oder Befürchtung äußern, heute (11.Sep.2022) und an den beiden kommenden Tagen nachmittags und abends nicht fliegen zu dürfen.
Um es nochmals in aller Klarheit festzuhalten:
Zur Verdeutlichung der Situation hier noch zwei Darstellungen der Höhenstaffelung:
Abbildung rein schematisch, also weder proportional noch maßstäblich!
Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.
In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread
Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort seine Frage(n) zu stellen.
Da heißt es nämlich im Abschnitt 3. Art der Flugbeschränkungen:
Daraus könnte man sicherlich schlussfolgern, dass diese NfL auch für uns Modellflieger Gültigkeit hat, andernfalls brauchte ja nicht ausdrücklich betont zu werden, dass auch der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt ist.
Im Prinzip ist das auch völlig richtig. Aber unter den gegebenen Voraussetzungen ist die Einbeziehung des Modellflugs dennoch ziemlich irreführend und absolut überflüssig.
Wie nämlich jeder gut informierte Modellflieger weiß, beginnt der für uns ohne Freigabe nicht nutzbare Luftraum E spätestens in 2500 ft GND. Alles was sich oberhalb dieser Grenze abspielt ist für unseren Flugbetrieb uninteressant. In den Abschnitten 1.1 und 1.2 dieser NfL werden die entscheidenden Einzelheiten angegeben, nämlich die Untergrenzen der Gebiete. Das sieht in der NfL so aus:
Weshalb dennoch der erste Satz Eingang in den Abschnitt "Art der Flugbeschränkungen" gefunden hat, bleibt Dominik Brills Geheimnis. Eventuell eine Folge von allzu sorg- und gedankenloser Verwendung vogefertigter Textbausteine…?
Die Aktiven der Vereine…
1 - MFC Salzwedel
2 - MFC Seehausen e.V.
4 - MFC Gardelegen
6 - MFK Haldensleben
…brauchen sich also keinerlei Gedanken zu machen, auch wenn vielleicht gut meinende, aber nicht sachkundige Kollegen die Vermutung oder Befürchtung äußern, heute (11.Sep.2022) und an den beiden kommenden Tagen nachmittags und abends nicht fliegen zu dürfen.
Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!
Um es nochmals in aller Klarheit festzuhalten:
Diese Gebiete haben für Modellflieger absolut keine Bedeutung!
Dieses Posting soll lediglich Irrtümern vorbeugen, die aus missverständlichen Formulierungen resultieren könnten.
Dieses Posting soll lediglich Irrtümern vorbeugen, die aus missverständlichen Formulierungen resultieren könnten.
Zur Verdeutlichung der Situation hier noch zwei Darstellungen der Höhenstaffelung:
Abbildung rein schematisch, also weder proportional noch maßstäblich!
Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.
In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread
Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort seine Frage(n) zu stellen.