Wir sollten, auch nicht gedanklich, nicht in Zeiten zurückfallen, wo es keine Allmende gab, das wäre nämlich Jahrtausende her.
https://de.wikipedia.org/wiki/Allmende
Allerdings heißt es dort auch:
"Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in Deutschland und England in vielen Fällen weltliche Herrscher die Gemeindeflächen an (Allmende-Raub), was ein wichtiger Grund für den deutschen Bauernkrieg war."
Da es die auch heute noch vielfach gibt, ist die Erlaubnis des Grundstückseigentümers nur ganz selten erforderlich.
Auch nach Verkauf der Gemeindeflächen an Private gilt gesetzlich:
Bei nicht eingefriedeten Flächen das Recht aller zur Nutzung für typische Freizeittätigkeiten: Wandern, Picknicken, Sonnenbaden, einen Fliegen lassen ....
Der Grundstückseigentümer, der das nicht will, muss einzäunen oder braucht eine behördliche Sondergenehmigung.
Das ist in Deutschland so und dürfte seit Jahrtausenden in Österreich genauso sein.
Das ist geregelt in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen, in Deutschland also in jedem Land gesondert, in der Regel aber wortgleich:
Ein Beispiel aus dem bevölkerungsreichsten Land, NRW:
"
Kapitel 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 57 NaturschutzG - NRW - Betretungsbefugnis
(zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften* Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet."
Quelle:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl...d=15955&ver=8&val=15955&sg=0&menu=1&vd_back=N
*Besonders geregelt ist das Reiten und der Flora- und Faunaschutz, meist noch im NaturschutzG, aber mit Verweis auf kommunale Satzungen. Im Einzelfall bzw. Detail: Man muss sich kundig machen.
Selbstverständlich darf man landwirtschaftliche Nutzung nicht stören/zerstören.
Hier findet man alle Landesnaturschutzgesetze:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesnaturschutzgesetz
Sich dennoch gegenüber dem Eigentümer freundlichst und dankbar zeigen, sollte eine Selbstverständlichkeit sein, Untertanengeist bspw. die übertriebene Anrede mit "Freiherr von und zu" mit Bücklingen und
Kratzfuß war früher in kleineren Ortschaften üblich, gilt heute aber schon bei Benutzung einer Fernlenkanlage mit Proportionalsteuerung bereits als untunlich.
Die (Groß-)Grundbesitzer haben zwar viel politische Macht, sind oft adelig, haben uns das Recht der Allmende aber nicht freiwillig, oder gar großzügig eingeräumt, sondern der Gesetzgeber hat es durchgesetzt.
Das hab ich mir so gedacht.
Mein Ergebnis ist also: Weder ist es nötig, sich nach dem Eigentümer zu erkundigen, noch dessen Erlaubnis zu erfragen.
Einwände?