EASA Basic Regulation und EASA NPA2017-05
Ein Update (28.01.2018)
Frank Tofahrn
Ein Update (28.01.2018)
Frank Tofahrn
Seitens der EMFU gibt es neue Informationen aus dem Bereich der laufenden Neuregulierung unbemannter Luftfahrzeuge.
1 EASA Basic Regulation
Der wichtigste Punkt ist, dass der Modellflug jetzt in dieser Basic Regulation einen besonderen Schutz geniesst, der das hohe Sicherheitsniveau dieses Sports anerkennt und der durch Europe Air Sports für den Modellflug durchgesetzt wurde.
Der Text:
(20c) Model aircraft are considered as unmanned aircraft within the meaning of this Regulation and are used primarily for leisure activities. The delegated and implementing acts adopted under this on the basis of Regulation and concerning unmanned aircraft should take into account that such model aircraft have so far had a good safety record, especially those operated by members of model aircraft associations or clubs which developed specific codes of conduct for such activities. In addition, when adopting those delegated and implementing acts, the Commission should take account of the need for a seamless transition from the different national systems to the new Union regulatory framework so that model aircraft can continue to operate as they do today, also by taking into account existing best practices in the Member States.
Damit wird die Kommission aufgefordert den nahtlosen Übergang des Modellflugbetriebs im neuen europäischen Regelwerk zu ermöglichen. Besonders erwähnt wird der Modellflugbetrieb unter den Regeln der Verbände, die in Betracht gezogen werden sollen. Diese Anerkennung des Modellflugs hatte schon Auswirkungen auf die Open Category, deren Regeln an die Bedürfnisse des Modellflugs angepasst wurden und somit auch dem nicht verbandsgebundenen Modellflug Erleichterungen bietet.
Ein weiterer Punkt ist die Regelung der Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht. Die schwer handhabbare Pflicht der Registrierung aller unbemannter Luftfahrzeuge wurde aufgegeben. Es bleibt die Registrierungspflicht des Piloten, die aber gemäss NPA 2017-05 in die Hände der Verbände gelegt werden soll. Eine Registrierung der Piloten gibt es de facto durch Vereinsmitgliedschaft und Kenntnisnachweis heute schon.
Eine Kennzeichnung des Modells wird unter bestimmten Bedingungen gefordert. Auch das ist nicht neu und jetzt schon auf nationaler Basis Pflicht.
2 EASA NPA2017-05
Die EASA hat zu dieser NPA über 2600 Kommentare von über 200 Stellen erhalten. Das Rulemaking Team (RMT.0230) hat der EMFU, vertreten durch Dave Phipss (EMFU, EAS) und Bruno Delor (EMFU, FAI) die Gelegenheit gegeben, ein Review der auf den Modellflug bezogenen Kommentare durchzuführen und um Kommentare und Feedback zu bestimmten Punkten gebeten. Dave Phipps und Bruno Delor sind Mitglied in der RMT.0230.
2.1 Änderungen in der Open Category
Die wichtigsten Änderungen sind die Abschaffung der verbindlichen Altergrenze des Piloten und die Abschaffung der Registrierungspflicht für Modelle. Lediglich für Piloten besteht eine Pflicht der Registrierung, deren Durchführung in die Hände der Verbände gelegt werden soll. In der Klasse C4 ist jetzt der „Automatisierte Flug“ ausgeschlossen um die Klasse weitgehend auf den klassischen Modellflug einzuschränken. Die abhängig von Fluggebiet eventuell bestehende Pflicht der „Geoawareness“ kann ggf. durch die Nutzung einer App auf dem Smartphone erfüllt werden und muss dann nicht zur technischen Ausrüstung des Modells (Geofencing) gehören. Entsprechende Apps dazu gibt es schon.
2.2 Änderungen in der Specific Category
Der für den Modellflug wichtigste Paragraph der NPA ist der §14. Die aktuelle Version ist wie folgt formuliert:
For UAS operations conducted in the framework of model clubs or associations, the following applies.
- The competent authority may issue an operational authorisation, in accordance with UAS.SPEC.80, to a model club or association without further demonstration of compliance, on the basis of the model club’s or association’s established procedures, organisational structure, and management system.
- Operational authorisations granted under this Article shall include the conditions and limitations of, as well as the deviations from, the requirements of Annex I to this Regulation.
- This authorisation shall be limited to the territory of the Member State where the authorisation has been issued.
Die Verantwortlichkeiten der Vereine und Verbände stellen sich wie folgt dar:
Model clubs and associations holding the operational authorisation defined in Article 14 shall:
- make available to their registered members appropriate procedures to comply with the conditions and limitations defined in the operational authorisation issued by the competent authority;
- assist UAS remote pilot, who are registered members of the club or association, in achieving the minimum competence required to operate the UAS safely in accordance with the procedures defined in paragraph (1);
- take appropriate action when informed that a registered member does not comply with the conditions and limitations defined in the operational authorisation and, if necessary, inform the competent authority;
- provide, upon request of the competent authority, required documentation for oversight and monitoring purposes.
Ferner besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der Luftaufsicht.
3 Schlussfolgerung
In Europa wird der Luftraum für die unbemannte Luftfahrt < 150 kg neu geregelt. Damit ist zwangsläufig der Modellflug mit betroffen. Im Rahmen der NPA 2017-05 sind für den Modellflug verschiedene Optionen geschaffen worden, die eine Fortführung des Modellflugs in der bisherigen Form ohne oder mit geringen Änderungen ermöglicht. Grossen Einfluss hatte sicherlich die Mitarbeit und die direkte Einflussnahme auf die EASA innerhalb der RMT.0230, in der Vertreter der FAI, von EAS und der EMFU Mitglied sind.
Besonders der §14 der NPA bietet dem Modellflug innerhalb der Specific Category Möglichkeiten, die es in dieser Form bisher nicht gab. Das reicht bis zur weitgehenden Selbstregulierung des Modellflugs im Veriens- und Verbandsrahmen. Die Regelungen dazu werden auf nationaler Basis erfolgen und müssen für den Modellflug in einer möglichst günstigen Form ausgehandelt werden.
Auch der nicht verbandsgebundene Modellflug bleibt möglich, muss aber gegenüber dem verbandsgebundenem Sport Einschränkungen hinnehmen.
Das Ansinnen, den Modellflug vollständig aus der Basic Regulation und der NPA heraus zu nehmen, ist erwartungsgemäss gescheitert. Dazu bestand nie eine realistische Chance.
Es bleibt jetzt die Veröffentlichung der Technical Opinion der EASA abzuwarten, die aber im Wesentlichen den aktuellen Inhalt der NPA 2017-05 wiedergeben wird. Diese Veröffentlichung ist zum Ende Februar 2018 geplant.
Bundeskommission Modellflug im DAeC
Frank Tofahrn, DD8ED
Fachausschuss Funk, Vorsitzender
EMFU, General Secretary
EMIG-RC, Chairman