vollker
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Indoorfliegen in den StRfF mitgeregelt?
In meiner Wahrnehmung war Hallenfliegen bisher nicht miteingeschlossen, wenn Gesetze den Modellflug regelten. Es ging immer nur um das Fliegen im öffentlichen Luftraum (Luftverkehrsordnung). Eine Streitfrage war dabei stets die Notwendigkeit einer Modellflug-Haftpflichtversicherung.Aber ab 6.7.2022 gelten im DAeC/ MFSD die neuen Standardisierten Regeln für Flugmodell ganz anscheinend auch für das Fliegen in Gebäuden (StRfF: https://www.mfsd.de/wp-content/uplo...Regeln-fuer-Flugmodelle-MFSD-F1.4_publish.pdf ).
Indoorfliegen wird in den StRfF zwar nur in zwei Spezialfällen erwähnt, aber diese beiden Erwähnungen bedeuten, dass Indoorfliegen dazugehört, wenn dort ganz allgemein von Modellflug geschrieben wird:
- 7.2.7 (Spezielle Betriebsregeln für Freiflugmodelle): „Dieses Regelwerk findet auf Saalfreiflugmodelle bis zu einer maximalen Startmasse von 30 g keine Anwendung“.
- 7.4.4 (Spezielle Betriebsregeln für Hubschraubermodelle, Sicherheitszaun): Sicherheitszaun ist nötig … „(insb. z.B. bei Indoor-Flugbetrieb)“.
- 1.2.1 Anwendungsbereich: … auf den „Betrieb von Flugmodellen“ …
- 1.2.2 Begriffsbestimmungen: … „Modellflug“ bezeichnet den Umgang mit Flugmodellen in seiner Gesamtheit … „Flugbetrieb“ umfasst jede Aktivität, die unmittelbar und zielgerichtet dem Starten, Fliegen und Landen von Flugmodellen dient.
- 2.1.2 Personen, die einen „Flugbetrieb eröffnen“ (insb. Luftsportvereine) müssen Personenschäden melden, die durch den Betrieb von Flugmodellen verursacht wurden.
- 3.2 „Flugmodellbetreiber“ müssen registriert werden.
- 6.1.6 „der Modellflughalter“ ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
Die StRfF unterscheiden zwischen ausgewiesenen Modellfluggeländen, angezeigten Modellfluggeländen und dem Fliegen auf der „Grünen Wiese“. Nach 1.2.2 sind Modellfluggelände „dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen eingerichtet“. Eine Sporthalle wird meist nur stundenweise gemietet und keineswegs dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen eingerichtet. Hallenflug ist deshalb Modellflug „außerhalb von Modellfluggeländen“, sogenanntes Fliegen auf der „Grünen Wiese“ (Kurzbeschreibung der StRfF – Modellflieger, Kapitel II: https://www.mfsd.de/wp-content/uploads/2022/07/StRfF-MFSD-Kurzbeschreibung-Modellflieger.pdf ).
Nach StRfF sind beispielsweise Flugordnung, Modellflugbuch, Modellflugleiter und Gastpilotenregistrierung nur auf „Modellfluggeländen“ nötig. Was auf der „Grünen Wiese“ übrigbleibt, ist gut zusammengefasst im oben verlinkten Kapitel II der Kurzbeschreibung Modellflieger.
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