Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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Hallo,
zum Thema "Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug" gibt es im Magazin einen Beitrag.
Dieser kann hier diskutiert werden.

Hallo Frank,
vielen Dank für Dein stetes Bemühen, uns hier aktuell zu halten. Gerne eröffne ich eine hoffentlich leidenschaftliche aber sachlich geführte Diskussion zum Thema.

Nach einem ersten Durchlesen fehlt mir in diese Darstellung auf jeden Fall eine einheitliche Regelung bzw. Anerkennung der jeweiligen (Haftpflicht-)Versicherungen. Was nutzt uns in der Grenzregion ggf. eine Gastfliegerregelung, die zwar ein Fliegen zulassen würde, der Pilot aber durch eine nicht gültige / akzeptierte Versicherung (ich habe Dir in der Vergangenheit bereits entsprechende Informationen zukommen lassen) am Boden bleiben muss.

M.E. ist dies ein elementarer Bestandteil einer europaweit sinnvollen Regelung.
Para
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,
vielen Dank für Dein stetes Bemühen, uns hier aktuell zu halten. Gerne eröffne ich eine hoffentlich leidenschaftliche aber sachlich geführte Diskussion zum Thema.

Nach einem ersten Durchlesen fehlt mir in diese Darstellung auf jeden Fall eine einheitliche Regelung bzw. Anerkennung der jeweiligen (Haftpflicht-)Versicherungen. Was nutzt uns in der Grenzregion ggf. eine Gastfliegerregelung, die zwar ein Fliegen zulassen würde, der Pilot aber durch eine nicht gültige / akzeptierte Versicherung (ich habe Dir in der Vergangenheit bereits entsprechende Informationen zukommen lassen) am Boden bleiben muss.

M.E. ist dies ein elementarer Bestandteil einer europaweit sinnvollen Regelung.
Para

Hallo,
in der hier dargestellten Regelung 2019/947 ist das Thema Versicherung nicht explizit angesprochen. Dazu gibt es eine eigene Regulierung zur Versicherung in der Luftfahrt (REGULATION (EC) No 785/2004). Den Inhalt habe ich mir aber jetzt nicht angetan.

Also wird sich durch die neue EU-Regulierung wohl nichts ändern.
 
Hallo Frank!
Auch von meiner Seite Danke für dein Elaborat zum Thema EU-Verordnung!
Eine Frage zur Registrierung:
Ich zitiere hier den Punkt des Artikel 16 diesbezüglich:
(4)Die Mitgliedstaaten können es Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen ermöglichen, ihre Mitglieder in die Registrierungssysteme einzutragen, die nach Artikel 14 in ihrem Namen festgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, registrieren sich die Mitglieder von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen selbst nach Artikel 14.
Gibt es dazu bei euch schon ein Prozedere und eine Gebühr dafür?
Bei uns soll es angeblich € 25.- + Ust. kosten, wenn der DAeC (DMFV) seine Mitglieder gesammelt einmeldet wäre dann ein ordentliches Sümmchen (beim DMFV dann ungefähr 3 Millionen €) zu veranschlagen.
Und ebenfalls zu klären ist, wie dies DSGVO-konform ablaufen soll, ob man dann eine gesonderte Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds benötigt?
Weitere Frage ist, wie die Registrierungsbehörde die Authentizität der Datensätze prüft?
Besten Dank im Voraus für deine Auskunft
Josef
 
Bestandsschutz Aufstiegsgenehmigung bei einem Modellflugverein ?

Bestandsschutz Aufstiegsgenehmigung bei einem Modellflugverein ?

Hallo Frank,
auch von mir vielen Dank für Deine immer sehr guten Informationen.

Auch von mir 2 Fragen:
a.) Bleiben die bestehenden Aufstiegsgenehmigung bestehen oder müssen die neu beantragt werden?
b.) Falls diese neu beantragt werden müssen: An wen wendet sich ein Vorstand von einem Modellflugverein genau ?

VG,
Stefan
 
Zuletzt bearbeitet:

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank!
Auch von meiner Seite Danke für dein Elaborat zum Thema EU-Verordnung!
Eine Frage zur Registrierung:
Ich zitiere hier den Punkt des Artikel 16 diesbezüglich:

Gibt es dazu bei euch schon ein Prozedere und eine Gebühr dafür?
Bei uns soll es angeblich € 25.- + Ust. kosten, wenn der DAeC (DMFV) seine Mitglieder gesammelt einmeldet wäre dann ein ordentliches Sümmchen (beim DMFV dann ungefähr 3 Millionen €) zu veranschlagen.
Und ebenfalls zu klären ist, wie dies DSGVO-konform ablaufen soll, ob man dann eine gesonderte Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds benötigt?
Weitere Frage ist, wie die Registrierungsbehörde die Authentizität der Datensätze prüft?
Besten Dank im Voraus für deine Auskunft
Josef

Du sprichts ein GAAANZ dunkles Kapitel an. Das wird am 1.1.2021 akut und es gibt dazu auf nationaler und europäischer Ebene genau NIX!
Über Kosten gibt es auch noch nichts. Das mit den 25€ ist für den Kenntnissnachweis. Das hat mit der Registrierung nichts zu tun.
Die DSGVO ist natürlich verbindlich. Da wäre aber eine Opt-Out Lösung denkbar. Also Widerspruchsmöglichkeit. Der der dann einer Registrierung durch den Verband widerspricht, darf sich dann allerdings selber kümmern. Registriert werden muss er in jedem Fall.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,
auch von mir vielen Dank für Deine immer sehr guten Informationen.

Auch von mir 2 Fragen:
a.) Bleiben die bestehenden Aufstiegsgenehmigung bestehen oder müssen die neu beantragt werden?
b.) Falls diese neu beantragt werden müssen: An wen wendet sich ein Vorstand von einem Modellflugverein genau ?

VG,
Stefan

Das hängt davon ab, nach welchem Modell die Betriebserlaubnis des Verbandes erteilt wird. Bei der Option 2b kann die bestehende BE in eine neue überführt werden (nach Prüfung durch den Verband). Bei Option 2a ist das unklar, weil es dazu keine Regelung gibt. Das ist dann davobn abhängig, was die zuständige Behörde dazu sagt und wer das sein wird, wissen wir noch nicht. Ob diese bis jetzt unbekannte Behörde dann die AE der Landesluftfahrtbehörden anerkannt ??? Woher sollen wir das wissen?
Bei Option 2b ist das klar. Dort werden wahrscheinlich auch neue AE erteilt werden, das aber recht schmerzlos. Es könnte bei einer Neuerteilung sogar noch Erleichterungen rausspringen.
 

koenig

User
Hallo Frank , Punkt 2.1 Open Category ,Du schreibst ,ob 120 Meter über Grund in Deutschland nutzbar sein wird ist noch unklar . Hoffentlich bleibt es bei der derzeitigen freien Aufstiegserlaubnis bis 2500 Fuß .
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank , Punkt 2.1 Open Category ,Du schreibst ,ob 120 Meter über Grund in Deutschland nutzbar sein wird ist noch unklar . Hoffentlich bleibt es bei der derzeitigen freien Aufstiegserlaubnis bis 2500 Fuß .

Im Rahmen des beschriebenen §16 ist keine pauschale Höhenbeschränkung vorgesehen. Lediglich in der Open Category gibt es diese Beschränkung. Open Category ist aber nicht Modellflug !
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Na ja, es wird den jeweiligen Ländern überlassen die bis jetzt gültige Luftraumstruktur zu übernehmen. Und das ist in Deutschland der Luftraum G ( Golf) welcher für UAV resp. Modelle nutzbar wäre. Hier haben wir dann die 1000, 1700 oder 2500ft AGL.

Und hier ist für viele Fluggelände auch eine große Chance gegeben von den bis jetzt beschränkten Flughöhen von z.B. 150m wegzukommen

Jörg
 
Guten Morgen!
Noch eine Frage zur Registrierung und zur Kennzeichnungspflicht:
Wie stellt man sich bei euch einen Internationalen Bewerb in Deutschland mit Teilnehmern aus Nicht-EU Ländern vor?
Ich habe derartiges in meinem Land (Teilnehmer aus Neuseeland, Australien, der Ukraine und Russland) > müssen diese Teilnehmer registriert sein?
Gibt es in Deutschland schon Aussagen, wie die Kennzeichnung der Modelle beschaffen sein muss. Die Verordnung selbst gibt in diesem Punkt ja nichts her.
Es wird ja nicht sehr zielführend sein, wenn in Deutschland ein feuersicheres Metallschild nötig ist, während im Nachbarstaat der Filzstift genügt.
Ich habe jedenfalls schon einen vierseitigen Fragenkatalog zu diversen Themen der Verordnung, aber leider noch keinen Ansprechpartner bei der Behörde gefunden, der mir hier Auskunft geben kann.
Einzig eine Software zum Anmelden für Einzelpersonen und ein E-Learning und Testing-Tool im Versuchsstadium soll es bei uns schon geben.
Wie die Verifizierung der Testing-Teilnehmer erfolgen soll ist ebenfalls ungeklärt.
Und nachdem man in A2 zusätzlich eine Theorieprüfung braucht, die dann nicht mehr online abgelegt werden kann, sondern bei der Behörde vor Ort absolviert werden muss, ist auch hier noch alles ungeklärt.
Grundsätzlich muss auch gesagt werden, dass wir Interessensvertretung und nicht Behörde sind. Und ob die zuständige Behörde (wenn einmal feststeht, wer das ist!) auch unsere Ansichten teilt, ist auch immer noch nicht sicher.
Das, was wir hier diskutieren, ist die Ansicht der Interessensvertretung, dem muss die Behörde noch lange nicht zustimmen, wie wir in Vorgesprächen schon leidvoll festgestellt haben. Und wenn bei euch die zuständige Behörde in den Bundesländern festgelegt wird, kann es sein, dass in jedem Bundesland ein anderes Modellflugrecht entsteht.
Viele Fragen und wenig konkrete Antworten.
Trotzdem liebe Grüße
Josef
 
Hallo Frank,
Vielen Dank für die Ausführung und auch die übersichtliche Gegenüberstellung der Verfahren.
Eine Frage stellt sich mir: ist es längerfristig eine Option, ein im Rahmen Option B eingeführtes und bewährtes Verfahren StRfF in Option A zu überführen? Der aufwändige gesetzgeberische Akt hätte in dem Fall den Vorteil, dass anlassbezogene oder willkürliche Verschärfungen staatlicherseits ziemlich gehemmt würden, d.h. man bekäme so eine längerfristige faktische Rechtssicherheit und könnte den (vorteilhaften) Status quo beibehalten...
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,
Vielen Dank für die Ausführung und auch die übersichtliche Gegenüberstellung der Verfahren.
Eine Frage stellt sich mir: ist es längerfristig eine Option, ein im Rahmen Option B eingeführtes und bewährtes Verfahren StRfF in Option A zu überführen? Der aufwändige gesetzgeberische Akt hätte in dem Fall den Vorteil, dass anlassbezogene oder willkürliche Verschärfungen staatlicherseits ziemlich gehemmt würden, d.h. man bekäme so eine längerfristige faktische Rechtssicherheit und könnte den (vorteilhaften) Status quo beibehalten...

Morgähn,
das würde nichts bringen, da es in jedem Fall eine Betriebserlaubniss nach §16 wäre. Und die nach 16a kann von der Behörde genauso geändert werden wie nach 16b. Bei 16b haben aber die Verbände ein Wörtchen mitzureden.

Ich befürchte, dass es ein weitverbreitetes Missverständniss gibt. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird es keinen Modellflug nach LuftVo mehr geben, da diese dann im Modellflug anwendungsnachrangig ist. Vorrang hat immer die EU-Regulierung. Daher ist "Weiter wie bisher" mit der LuftVo als Rechtsgrundlage schlicht und einfach nicht möglich.
 
Moin Frank,

auch von mir ein Dankeschön für Deine Arbeit, die Du seit vielen Jahren für die Modellflieger leistest und dabei immer noch auskunftsfreudig bist ;)

Was sagt denn Deine Glaskugel? Welche Entscheidung wird da fallen? 16b fände ich schon klasse...

Grüße Ralph
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Moin Frank,

auch von mir ein Dankeschön für Deine Arbeit, die Du seit vielen Jahren für die Modellflieger leistest und dabei immer noch auskunftsfreudig bist ;)

Was sagt denn Deine Glaskugel? Welche Entscheidung wird da fallen? 16b fände ich schon klasse...

Grüße Ralph

Tja, was wird kommen?

Das weiss momentan keiner und auch die diversen Krisatllkugeln sind da ratlos.
Die Option 16b ist die flexiblere und für den Modellflug meiner Ansicht nach vorteilhaftere Lösung, die auch recht schnell zu implementieren wäre.

Eine Lösung gemäss 16b wird übrigens in der EMFU auch von vielen anderen Verbänden angestrebt.

Das Worst-Case Szenario wäre, dass in D die Verbände unterschiedliche Betriebserlaubnisse erhalten. Das ist zwar nicht wünschenswert aber formal durchaus möglich.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,

wenn ich es richtig verstanden habe, wird die Betriebserlaubnis durch die Verbände erwirkt. Was ist, wenn ich als Verein den Verband wechseln möchte? Erlischt dann die Betriebserlaubnis?

Vielen Dank und Gruß
Olli

Nein. Der Verein hat ja keine BE. Es gilt die BE des Verbandes, dem man organisatorisch angehört. Platzzulassungen müssten dann evtl. aktualisiert werden.
 

maddyn

User
HI

les ich des dann richtig das die 5kg grenze für wiesenflieger dann wegfällt?

wenn es für verschiedenen verbände unterschiedliche regeln gibt kann ich als einzelmitglied den für mich passenden dann aussuchen
 
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