Mitgliederbegrenzung eines e.V. zulässig?

Kann mir jemand Fundstellen nennen, aus denen hervorgeht, dass eine Gemeinde einem e.V. in ihrem Gebiet eine Maximalanzahl an Mitgliedern vorschreiben darf? Hintergrund ist eine angebliche Vereinbarung in einem Pachtvertrag aus der lauten Verbrennerzeit. Ich bin für jeden Tipp dankbar (bevor ich schlafende Hunde wecken gehe...)!
 

Bernd Langner

Moderator
Teammitglied
Hallo

Kann man auch ganz einfache per Googel herausfinden.
Nicht die Gemeinde bestimmt direkt die Anzahl der Personen sondern es muß
in der Satzung aufgenommen werden und der Verein bestimmt die Mitgliederzahl

Nicht gegen die Förderung der Allgemeinheit verstößt ein Verein, der aus Kapazitätsgründen seine Mitgliederzahl beschränkt - etwa bei einem Sportverein wegen der Auslastung der Anlagen (BFH, Urteil vom 13.12.1978, Az: I R 64/77).


Gruß Bernd
 

Hans Schelshorn

Moderator
Teammitglied
Hallo Fred,

wenn Du in einem Verband bist, wäre eine Anfrage beim dortigen Justitiar am einfachsten und erfolgversprechendsten.

Ich persönlich denke schon, daß ein Verpächter Art und Umfang der Nutzung seines Grundstückes vorschreiben darf. Wenn der e.V. mit den Vorgaben nicht einverstanden ist, gibt's halt keinen Pachtvertrag mehr. Ich würde es mit einem netten Gespräch versuchen, mit Schnupperfliegen im Ferienprogramm oder ... ;)

Ich bin Mitglied in einer Gruppe, also nicht e.V., und wir haben damals freiwillig 15 Mitglieder als Obergrenze angeboten, um die Genehmigung zu erhalten.

Servus
Hans
 

Malmedy

User
Da wirst Du keine externen Fundstellen bekommen. Die Gemeinde könnte fordern, die Mitgliederzahl im Rahmen der Anhörung zur Erteilung der Aufstiegserlaubnis zu beschränken. Kann sich die Gemeinde mit ihrem Wunsch auf Begrenzung bei der zuständigen Bezirksregierung durchsetzen, muss das aber anschließend in der (Eurer!) Aufstiegserlaubnis bestimmt sein. Theoretisch - aber praktisch wäre so eine Bechränkung ziemlich unwahrscheinlich.
Etwas anderes wäre eine zivilrechtliche Vereinbarung im Pachtvertrag für das Grundstück, auf dem der Verein Modellflug betreibt. Das ist problemlos möglich, muss aber im Pachtvertrag explizit so vereinbart sein.
Gegen die Aufstiegserlaubnis könntet Ihr (mit rel. guter Erfolgsaussicht) klagen, gegen den Pachtvertrag aber nicht.
Und: Mit e.V. hat das alles nichts zu tun!

Grüße
Michael
 
Die Aufstiegserlaubnis regelt den Flugbetrieb, nicht das Vereinsleben. Insofern wird die AE keine Deckelung der Mitgliederzahl vorsehen. Das könnt/müsst ihr in eurer Satzung regeln. Wir haben auch eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wir uns selbst auferlegt haben. Hintergrund ist eine begrenzte Zahl an Stellplätzen und ein beschränkter Sicherheitsbereich am Platz. Wir wollten/mussten damals sicherstellen, das unsere Infrastruktur am Platz ausreicht und keine Sicherheitsprobleme entstehen wenn da zuviele Leute wären. Ist aber ein spezielles Problem unseres Vereins und der örtlichen Gegebenheiten. Heute wäre ich als Vereinsvorstand froh, wenn unsere Mitgliederzahl an den Deckel stoßen würde. Tatsächlich gehts eher in die andere Richtung....

Wenn ihr von der Kommune ein Gelände pachtet, kann ich mir durchaus vorstellen, dass diese ein Interesse daran hätte, das dieses Gelände dann auch von einer breiten Masse genutzt werden kann und nicht einem „exklusiven Kreis“ vorbehalten bleibt... sowas wie Jugendarbeit, Breitensport, etc. spielt da ne Rolle...

In der AE ist gegebenenfalls geregelt, wie viele Verbrennermodelle maximal gleichzeitig betrieben werden dürfen. Sowas ist aus Lärmschutzgründen sehr häufig gedeckelt. Hat aber nix mit der Mitgliederzahl. Die kann ja wohl
kaum ein objektives Lärmkriterium sein.

Da wirst Du keine externen Fundstellen bekommen. Die Gemeinde könnte fordern, die Mitgliederzahl im Rahmen der Anhörung zur Erteilung der Aufstiegserlaubnis zu beschränken. Kann sich die Gemeinde mit ihrem Wunsch auf Begrenzung bei der zuständigen Bezirksregierung durchsetzen, muss das aber anschließend in der (Eurer!) Aufstiegserlaubnis bestimmt sein. Theoretisch - aber praktisch wäre so eine Bechränkung ziemlich unwahrscheinlich.
Etwas anderes wäre eine zivilrechtliche Vereinbarung im Pachtvertrag für das Grundstück, auf dem der Verein Modellflug betreibt. Das ist problemlos möglich, muss aber im Pachtvertrag explizit so vereinbart sein.
Gegen die Aufstiegserlaubnis könntet Ihr (mit rel. guter Erfolgsaussicht) klagen, gegen den Pachtvertrag aber nicht.
Und: Mit e.V. hat das alles nichts zu tun!

Grüße
Michael
 

Malmedy

User
@ headhunter
Nur zum Verständnis: Bei meiner Bewertung ging es nicht um die Frage, ob eine Mitgliederbeschränkung in der AE stehen kann (sie kann prinzipiell, warum nicht?), sondern auf welchem Weg sie dort theoretisch überhaupt hinein kommen KÖNNTE. Ob das in der Praxis so laufen würde, ist damit nicht gesagt. Aber die Beschränkung müsste dort drin stehen! Tut sie das nicht, gibt es eine solche behördlicherseits auch nicht!
Bliebe also nur der zivilrechtliche Weg (Pachtvertrag). Einen dritten Weg gibt es nicht!
 

Baloo

User
Mitgliederbegrenzung eines e.V.

Mitgliederbegrenzung eines e.V.

Kann mir jemand Fundstellen nennen, aus denen hervorgeht, dass eine Gemeinde einem e.V. in ihrem Gebiet eine Maximalanzahl an Mitgliedern vorschreiben darf? Hintergrund ist eine angebliche Vereinbarung in einem Pachtvertrag aus der lauten Verbrennerzeit. Ich bin für jeden Tipp dankbar (bevor ich schlafende Hunde wecken gehe...)!

Hallo Fred,

bevor ich mich an eine Antwort heranwage, sollten noch mehr Informationen vorliegen, wie z.B.

  • ist die Gemeinde Grundstückseigentümer und damit Verpächter?
  • was ist genau der Wortlaut der Mitgliederbeschränkung?
  • sieht der Pachtvertrag Sanktionen oder eine Kündigung bei Überschreitung der Mitgliederzahl vor?
  • wie lange ist die Laufzeit bzw. Kündigungsfrist des Pachtvertrages?
  • hat der Verein eine Aufstiegsgenehmigung?
  • welche Stellungnahme hat die Gemeinde im AE-Verfahren abgegeben?

Bei deiner Frage geht es auch um die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Interessen der Gemeinde und ggf. zivilrechtliche Fragen aus dem Pachtverhältnis, sofern die Gemeinde Verpächter ist.

Grundsätzlich sehe ich einige Ansatzpunkte, um mit der Gemeinde -ein gewisses Vertrauensverhältnis vorausgesetzt- ins Gespräch zu kommen. Bevor mir die vorgenannten Punkte nicht bekannt sind, möchte ich mich allerdings nicht öffentlich dazu äußern. Du kannst jedoch gerne per PN Kontakt mit mir aufnehmen, falls nicht alle Fragen hier öffentlich beantwortet werden können/sollen.

Gruß Bernhard
 
Wenn das im Pachtvertrag drinne steht, habt ihr damals nen Bock geschossen !
Dürfte schwer werden, heutzutage Mitglieder im Gemeinderat zu finden, die sich dafür einsetzen, dass dieser Passus rauskommt.

Die Verbrennerthematik - und damit die Belästigung durch Fluggeräusche- dürfte ja ausreichend in der AE geregelt sein (Grenzwerte ; Anzahl Modelle gleichzeitig ...)
Klar ist allerdings auch: je mehr Mitglieder, desto potentiell mehr Verbrennergeräusch, auch i.R.d. AE, zumindest könnte man so argumentieren - auch wenn der Elektro-Trend weiter anhält.
Im bösen Fall fliegt ein Jet nach dem Anderen .. bis zum Ende des verbrieften Flugbetriebes. Dies wäre natürlich ein starkes Argument für eine Mitgliederregulierung.
Allerdings die falsche Regelgröße - die Anzahl der Modelle mit Verbrenner , bzw. Anzahl der Flugbewegungen pro Zeiteinheit wäre wohl eher zu betrachten.


Es gibt aber noch andere Gründe, denen evtl. noch keiner tiefgehende Beachtung geschenkt hat, wie bei unserem Verein.

Beispielsweise Einschränkung der Jagdlichen Nutzung allein durch erhöhte Anzahl von Personen (Mitgliedern- oder Besucher ! auf dem Gelände: Autos (Fahrzeugbewegungen , abendliches Türenschlagen), sowie Beisammensein NACH dem Flugbetrieb wird bei uns als Anlass genommen und als Argument angeführt .

Desweiteren haben wir einen lästigen Sonderfall, den damals ein schlauer Bürgermeister in die Nutzungsordnung von Wegen mit aufgenommen hat:
... eine Nutzung des/der Wege über Land- und Forstwirtschaft hinaus, bedarf einer Erlaubnis. Die Höhe der Nutzungsgebühr legt der Bürgermeister ... fest.
Damit sind wir voll Backe. Für eine Zufahrt von 500m zahlen wir 700 EUR pro Jahr (vormals : 200) ... und sind damit recht nett erpressbar.

Wenn ihr also in der Suppe rührt, besorgt euch erstmal ALLE Fakten und Amtliche Geschreibsel für das Gelände, Umgebung, Zufahrt ... sonst kann es ne üble Retourkutsche werden.
 

Börny

User
Servus Fred,

wie andere auch schon schrieben: Viele Vereine haben sich früher in der Satzung selbst beschränkt um die Genehmigung für den Betrieb des Fluggeländes und die Aufstiegserlaubnis zu erhalten. Ob das mit der Zufahrt und den Stellplätzen, dem zu erwartenden Verkehraufkommen, dem Lärm oder den nicht immer für jeden nachvollziehbaren Interessen einzelner Bürgermeister, der unteren Natursschutzbehörde des Landratsamtes oder nerviger Grundstücksnachbarn zu tun hatte, ist dabei egal. Sei froh, wenn Dein Verein eine solche Beschränung hat, dann muss man nicht jeden aufnehmen...;)
 

BZFrank

User
Sei froh, wenn Dein Verein eine solche Beschränung hat, dann muss man nicht jeden aufnehmen...;)

Muss man eh nicht.

Grundsätzlich gibt es keine Aufnahmepflicht. Das gilt auch dann, wenn der Beitrittswillige alle Voraussetzungen (laut Satzung) erfüllt. Es gibt deswegen keine rechtliche Handhabe, die Aufnahme zu erzwingen. Der Verein (bzw. der Vorstand) muss die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs nicht begründen.

https://www.iww.de/vb/archiv/frage-aus-dem-vereinsrecht-muss-ein-verein-jeden-aufnehmen-f18390
 

jmoors

Vereinsmitglied
Desweiteren haben wir einen lästigen Sonderfall, den damals ein schlauer Bürgermeister in die Nutzungsordnung von Wegen mit aufgenommen hat:
... eine Nutzung des/der Wege über Land- und Forstwirtschaft hinaus, bedarf einer Erlaubnis. Die Höhe der Nutzungsgebühr legt der Bürgermeister ... fest.
Damit sind wir voll Backe. Für eine Zufahrt von 500m zahlen wir 700 EUR pro Jahr (vormals : 200) ... und sind damit recht nett erpressbar.

Ob das so einer gerichtlichen Überprüfung standhält, wage ich zu bezweifeln. Meines Wissens muss euch ein Zuweg zu eurem Grundstück gewährt werden, sogar über ein Privatgrundstück, falls notwendig. Dafür euch in die Tasche zu greifen, halte ich für zweifelhaft. Legt das doch mal einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht vor.

VG, Jürgen
 
Das Recht ist ja da . Gegen Bezahlung.
Die Justiziare des DMFV sahen auch keinen wirklichen Ausweg.

Ergänzung: die Benutzung des Weges mit KFZ.
 
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