Prüfung des Versicherungsnachweises

BOcnc

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Ich glaube das mit der Wiese kann man auch beim DMFV finden. Bin mir aber nicht ganz sicher. Da ich mich 5 Monate mit der Luftfahrtbehörde rumgeschlagen habe musste ich alles Mögliche lesen damit ich Argumente hatte mir die Genehmigung zu erteilen.

Zuerst sollte ich die auch zusätzlich zu meiner Nachtfluggenehmigung für meine Wiese beantragen. Habe auch den Antrag gestellt. Da die aber nicht erteilt wurde befürchte ich das ich auf meiner Wiese jetzt nur Nachts fliegen darf.
 
Ok - jetzt wird's "strange". Nachtfluggenehmigung gibt es nicht dauerhaft soweit mir bekannt.
Diese "Termine" sind einzeln zu beantragen und mit Gebühr belegt.
Und wenn du keine Genehmigung für deine Wiese hast, wie kommst du auf die Idee, dass das Nachts anders wäre?
Scheint etwas seltsam bei dir zu sein, ich vermute da liegen ein paar Verständnisprobleme vor!
 

BOcnc

User
Meine Genehmigung ist 1 Jahr gültig und muss dann verlängert werden.

Nach Nfl 1-1430-18 vom 08.08.2018 steht das Genehmigungen für Modellflugplätze nur für Tags erteilt werden sollen. Deshalb gibt es die auch in der Regel nur tageweise. Es ist aber nicht verboten eine Dauergenehmigung auszustellen. Und es scheint in anderen Bundesländern auch Dauergenehmigungen zu geben. Zumindest wird die in Niedersachsen wenn überhaupt nur als Einzelgenehmigung ausgestellt.

Für meine Wiese habe ich ja eine Genehmigung für Nachts. Jetzt schon fast 2 Jahre.
 

BOcnc

User
Übrigens kann ich auch eine Jahres Nachtfluggenehmigung für Niedersachsen bekommen. Da sind aber die Modellflugplätze ausgeschlossen wegen anderer Verordnung.

Mit Versicherung hat das jetzt aber nur noch zu tun das man bis 25Kg versichert sein muss.
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Mit Versicherung hat das jetzt aber nur noch zu tun das man bis 25Kg versichert sein muss.

Sei doch bitte mal so nett und stelle einen Screenshot von dem Passus aus Deiner AE hier ein, der besagt, dass man bis 25kg versichert sein muss und dass das nicht nur eine Höchstgrenze darstellt.

Dass das mit mehr Arbeit verbunden ist, und ggf. nervig ist alle Varianten (es gibt ja diese Ergänzungen inzwischen bei vielen PHVn mit jeweils anderen Bedingungen) zu prüfen, kann ich verstehen.
 

BOcnc

User
Aufstiegsgenehmigung hat bei uns der Schriftführer. Ich glaube die ist auch gerade beim Kreis wegen Baugenehmigung. Meine Mail mit der Luftfahrbehörde von vor 2 Jahren habe ich nicht mehr.
Die Aufstiegsgenehmigung alleine hilft auch nicht weil auch die Flugordnung von der Luftfahrbehörde genehmigt werden muss. Die Satzung auch vom Gericht wenn man e.V. ist.

Unabhängig davon kann das aber der Verein selber festlegen und nicht nur wegen Hausrecht sondern auch weil der Gast erst Mitglied werden muss. Jedenfalls für einen Tag. Und deshalb muss für den Gast das gleiche gelten wie für die anderen.

Wenn du das genau wissen willst wende dich an die Luftfahrtbehörde. Hilft aber auch nicht wenn der Verein eine Flugordnung mit anderen Vorgaben hat.
 

BOcnc

User
Übrigens kannst du wahrscheinlich bei der Luftfahrtbehörde auch deine Versicherung (Bescheinigung) überprüfen lassen. Ob die was dazu sagen wäre mal einen Versuch wert.
 
Bei uns darfst du damit nicht fliegen weil du nicht bis 25 kg Versichert bist. Muss schon der Aufstiegsgenehmigung entsprechen.
Wenn einer mit einem 2 kg Flieger zum Platz kommt, kann er überhaupt nicht der Aufstiegsgenehmigung entsprechen, weil eine Aufstiegsgenehmigung den Flugbetrieb für Flugmodell >= 5 KG - <= 25 KG regelt. Leichter Flugmodelle unterliegen ausschliesslich der vom Verein beschlossenen Flugordnung. Steht dort allerdings, dass sich diese auch an die Vorgaben der Aufstiegsgenehmigung halten müssen, ist das was anderes. Es würde aber bei Nichtbeachten (lediglich) ein Verstoß gegen die Flugordnung vorliegen umd nicht gegen die Aufstiegsgenehmigung.

M.f.G.
Ralf
 

BOcnc

User
Wenn einer mit einem 2 kg Flieger zum Platz kommt, kann er überhaupt nicht der Aufstiegsgenehmigung entsprechen, weil eine Aufstiegsgenehmigung den Flugbetrieb für Flugmodell >= 5 KG - <= 25 KG regelt. Leichter Flugmodelle unterliegen ausschliesslich der vom Verein beschlossenen Flugordnung. Steht dort allerdings, dass sich diese auch an die Vorgaben der Aufstiegsgenehmigung halten müssen, ist das was anderes. Es würde aber bei Nichtbeachten (lediglich) ein Verstoß gegen die Flugordnung vorliegen umd nicht gegen die Aufstiegsgenehmigung.

M.f.G.
Ralf

Wo kann ich das Gesetz finden? Das hatten wir schon mit der Luftfahrbehörde. Da kam dann aber keine Eindeutige Antwort. Das scheint nicht eindeutig geklärt zu sein. Von ab 5Kg steht bei uns nichts drin. Und es gab bei einem Nachbarverein eine Anzeige deshalb. Wurde aber dann eingestellt.
 

BOcnc

User
In der Nfl 1-1430-18 für Genehmigungen für Modellflugplätze steht auch was vom Flugbetrieb bis 5Kg. Warum wenn die Genehmigung da nicht gültig ist.
 
Als wir in unserem Verein ca. 2005 die Aufstiegsgenehmigung beantragt hatten, wollten wir auch eine Regelung darin haben, die den Modellflug von < 5 Kg regelt. Dies wurde uns mit der Begründung verweigert, dass die Aufstiegsgenehmigung lediglich den erlaubnispflichtigen Betrieb von Flugmodellen mit einem Gesamtgewicht von 5 bis 25 KG regeln kann. Stand auch so in der Aufstiegsgenehmigung. Ich gehe nicht davon aus, dass sich die Gesetzeslage dahingehend geändert hat.

M.f.G.
Ralf
 

BOcnc

User
Es hat sich aber einiges geändert. Wir brauchen gerade eine neue wegen Windrädern. Die alten bleiben aber weiterhin gültig bis sie widerrufen werden.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
...Es würde aber bei Nichtbeachten (lediglich) ein Verstoß gegen die Flugordnung vorliegen umd nicht gegen die Aufstiegsgenehmigung.

OT on
Nicht unbedingt. Bei unserer Betriebserlaubnis ist die Flugordnung Bestandteil der BE. Sogar separat vom LA genehmigt. Ein Verstoß gegen die FO kann als ein Verstoß gegen die BE gewertet werden. Das gibt es bei AE auch.

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OT off

@Ralf
Ja hat sich insofern geändert, als das es zumindest bei uns im LA Südbayern die Möglichkeit einer Betriebserlaubnis gibt. Wir fliegen nur E und antriebslos. Mit BE bis 25kg.
 
In der Nfl 1-1430-18 für Genehmigungen für Modellflugplätze steht auch was vom Flugbetrieb bis 5Kg. Warum wenn die Genehmigung da nicht gültig ist.
Das steht da drin, weil auch der erlaubnisfreier ( bis unter 5 KG) Modellflug auf Geländen genehmigt werden muss, die fortgesetzt für die Ausübung des Modellsports genutzt werden ( "Modellfluggelände"). Das hat aber nichts mit der Aufstiegsgenehmigung zutun, weil Platzzulassung,

M.f.G.
Ralf
 

BOcnc

User
Übrigens sieht es so aus als ob die Bundesländer keine einheitliche Regelung haben. Es sollte eine Abstimmung geben die aber immer wieder verschoben wurde.
 

S_a_S

User
Nun ja, erlaubnisfrei ist ja nicht nur an die Gewichtklasse gebunden, ein 240g Cox-Flieger lässt sich quasi nur noch auf genehmigten Plätzen fliegen (LuftVO 21a) (1) 3.).
Und da ist natürlich ein Flugleiter auch wieder in der Bredouille, wenn er einem mit 5kg-E-Vertrag sowas durchgehen lässt (auch bei Beispiel HUK nach 1.5.19 a nicht drin, weil nicht rein elektrisch, b nicht, weil Motor getrieben, 1.8.3 a auch nicht, weil da auch wieder rein elektrisch steht), aber das steht so auch auf Karstens Schreiben.

Mit der Platzordnung des http://www.mfsc-hahn-wapeldorf.de/ (von 2011 mit Bezug auf AE von 2010 noch aktuell?) wäre es aber noch konform, dort elektrisch betriebene Flugmodelle bis 5kg mit obigem Versicherungsnachweis (und Tagesmitgliedschaft) zu betreiben. Wäre natürlich spannend, den Wortlaut der AE nochmals zu durchforsten.

Grüße Stefan
 

BOcnc

User
Hallo Stefan, ich habe unsere leider nicht mehr vorliegen. Man konnte unsere mal im Netz finden. Da ist aber mal was geändert worden. Wir müssen aber umziehen weil hier Windräder aufgestellt werden sollen. Da sind wir aber nicht alleine in der Gegend. Die neue Genehmigung haben wir schon ein paar Jahre weil das eine Auflage von der Gemeinde für den Windanlagenbetreiben ist. Die tritt bei Baubeginn in Kraft. Ich glaube den jetzigen Platz dürfen wir dann bis 5 Kg weiter betreiben. Aber da bin ich nicht ganz sicher. Ich gehöre nicht direkt mit zum Vorstand.

Und wenn bei uns wirklich mal einer als Gast mit irgendeinem Schein kommt hängt das wahrscheinlich auch davon ab wer das gerade kontrolliert. Ich hatte mal einen der seinen Nachweis im Auto hätte. Als er den zeigen sollte war er sofort weg.
 

micbu

User
Nach dem was da geschrieben steht ist alles was einen Antrieb hat nicht versichert.
Text widerspricht sich selbst - extrem geiles Schriftstück!:D
Wo soll das stehen???
In dem Dokument steht klar:
1) Bis 250 Gramm ist alles versichert
2) Von 250 Gramm bis 5 kg sind alle Modelle versichert, die keinen eigenen Antrieb haben
3) Von 250 Gramm bis 5 kg sind alle Modelle versichert, die einen elektrischen Antrieb haben


Wo kann ich das Gesetz finden? Das hatten wir schon mit der Luftfahrbehörde. Da kam dann aber keine Eindeutige Antwort. Das scheint nicht eindeutig geklärt zu sein. Von ab 5Kg steht bei uns nichts drin. Und es gab bei einem Nachbarverein eine Anzeige deshalb. Wurde aber dann eingestellt.
Das wurde alles schon 100 mal durchgekaut. Eine AE kann nur das regeln was in den Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde fällt. Das ist nun einmal der Bereich über 5kg. Auf den Bereich <5kg hat die AE keinerlei Auswirkung. Es gibt nur Gesetze, die sagen: "Dafür bin ich zuständig".
Es gibt keine Gesetze, die sagen: "Dafür bin ich nicht zuständig".
Wenn es ein Gesetz für Modelle >5kg gibt, dann regelt dieses Gesetz auch genau diesen Bereich , also >5kg. Eine AE könnte also niemals regeln, dass ich in meinem Wohnzimmer keine Drohnen fliegen lassen darf. Das wäre schlicht und einfach ausserhalb der Befugnisse der Behörde. Genauso ist es ausserhalb der Befugnis der Behörde den Flugbetrieb für Modelle <5kg zu regeln. Logischerweise wird dann auch eine entsprechende Anzeige ins Leere laufen, genau wie es bei euch geschehen ist.


In der Nfl 1-1430-18 für Genehmigungen für Modellflugplätze steht auch was vom Flugbetrieb bis 5Kg. Warum wenn die Genehmigung da nicht gültig ist.
Lies doch bitte mal worum es bei der Erwähnung der 5kg geht! Dann sollte es dir direkt klar werden!
Ausserdem steht in der von dir zitierten NfL auch klipp und klar drin für weche Modell diese NfL gilt. Auf Seite 1, ganz oben, in fetter Schrift. Nämlich für Flugmodelle nach §21a und §21b der LuftVo. Da steht, auf unseren Einsatzzweck bezogen und vereinfacht ausgedrückt, drin: "Ich gelte für Flugmodelle Flugmodelle über 5kg" Naja und halt das übliche mit den Verbrennermotoren und 1,5km von Ortschaften, Raketenantrieben und so weiter.......
 

BOcnc

User
Ich kenne hier den Fall das eine Genehmigung erteilt wurde für einen neuen Platz. Der Kreis hatte aber den Zaun noch nicht genehmig. Weil sie aber gerne fliegen wollten wurde eine Anfrage an die Luftfahrbehörde gestellt ob sie bis 5 Kg fliegen dürfen. Das wurde von der Behörde nicht bestätigt. Ob die Behörde da einen Fehler gemacht wurde kann ich natürlich nicht sagen. Was passiert wäre wenn sie trotzdem geflogen wären und einer Kontrolliert hätte weis ich natürlich nicht.
 
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