Hangflug ohne Bewilligung des Eigentümers.

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Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Es ist durchaus möglich, dass Edouard den Kenntnisnachweis für Modellflieger nicht gemacht hat. Wenn ja, sollte er ihn besser zurück geben oder noch einmal machen.

Hier ein Screenshot aus dem Online-Kenntnisnachweis des DMFV (Einheit 5 Erlaubnisfreier Modellflug):

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Manche Menschen sind im Kindergarten schon so gescheit wie als Erwachsener...……….
Ich nehme an er (Edouard) will nur die Reaktionen austesten .
mfg
Werner
 
... der in Österreich lebende Deutsche

... der in Österreich lebende Deutsche

Danke an Klaus
... ich wollte die Gesetzestexte am Wochenende zusammensuchen und posten.

Wenn jetzt noch irgendjemand weiterhin der Meinung ist das er irgendwo wo ein freier Platz ist (der nicht eingezäunt oder mit Schildern Verbote zeigt) einfach fliegen darf, so schadet er jenen die sich korrekt verhalten und damit dem Modellflugsport im Allgemeinen.

Ich habe im Umkreis von 50km um Graz mehrere Plätze auf privaten teilweise nicht eingezäunten Hängen. Bei jedem Besitzer habe ich um Erlaubnis gefragt und mit allen vereinbart dass ich ihn 24h bevor ich dort fliege auf seinem Handy anrufe ... finale Bestätigung damit ich nicht umsonst dort hinfahre.
Bei 2-Landwirten, die beiden besten Hänge, war es harte Arbeit diese zu überzeugen. Sie hatten vorher schon sehr schlechte Erfahrungen mit Wildfliegern gemacht ... Klebestreifen, Bierdosen, GFK/CFK Reste ... auf der Wiese, welche auch zum grasen seiner Tiere genutzt wird.
Alle Eigentümer haben mir eines zur Auflage gemacht ... nur ich alleine darf dort fliegen und keine Gäste mitbringen.

Lieber Gruß aus Graz
Volker
 

Ungustl

User
Es herrscht die Wegefreiheit, also darfst Du auf jeden Hang fliegen. Überhalb der Baumgrenze sowieso, denn dort ist alles Allgemeineigentum. Die Natur gehört allen, und wenn jeder auf jeden aufpasst, und etwas tollerant ist, dann klappt das auch.
 

haki

User
Wie ist es denn mit der Haftung der Grundstücksbesitzer? Wenn ich einem Modellflieger das Fliegen erlaube gehe ich dabei ein Risiko ein? JA, denn am Ende muss immer einer Zahlen:
Am Grünen Heiner hatten wir ja den Fall, dass bei einem Flugunfall der Halter des Modells nicht ermittelt worden könnte und das Amt, die die offizielle Erlaubnis erteilt hatte plötzlich realisiert hatte, dass in dem Fall die Haftung auf den Aussteller der Erlaubnis übergeht. Danach wurde das Fluggebiet schnellstens geschlossen.
Was man daraus schlussfolgert muss jeder selbst wissen.

In Österreich sind z.b. die meissten Waldweg für Radfahrer gesperrt. Dort gibt es für private Besitzer eine Wegehaftung ; die kann er umgehen wenn er den radverkehr verbietet....
Gruss Hannes
 

S_a_S

User
ein Wegerecht zur Erholung ist das Begehen zu Fuß, um sich durch Anschauen derselben an der Natur zu ergötzen. Nichts weiter.

Für Österreich ist ein "Erholungsrecht" (wie in Deutschland in §59 BNatSchG definiert) nur für den Wald einheitlich geregelt. Ödland ist Landessache - eine Übersicht hat der Alpenverein zusammen gestellt.
www.alpenverein.at/portal_wAssets/d...ngen-fuer-die-Wegefreiheit-in-Oesterreich.pdf

Steiermark hat eigenes Landesgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000965

Ödland oberhalb der Baumgrenze ist eines, Weiden/landwirtschaftliche Flächen was anderes.

Aber auch für Ödland gilt:
§ 6
(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro zu bestrafen.

Modellflug kann diesbezüglich als "durch groben Unfug die Ruhe in Wald und Flur stört" interpretiert werden.

Grüße Stefan
 
... für die Unverbesserlichen

... für die Unverbesserlichen

Hallo,
Ich bin ein sehr toleranter Mensch der niemanden Böses wünscht.
Da mir mein Hobby sehr heilig ist und ich dieses auch zukünftig am Platz und in der Natur, da wo erlaubt, ausüben will, wünsche ich den Unverbesserlichen das diese mal richtig in die Sch... greifen - Anzeige und die entsprechenden Strafen. Vielleicht hilft diese um Gesetze dann zum Wohle der Modellflieger zu respektieren anstatt sich Gesetzestexte schön zu reden.

Falls ein Rechtsanwalt für Luftfahrtrecht hier mitließt, würde mich seine Meinung interessieren.
Übrigens ... der Rechtsanwalt des DMFV vertritt genau jenes was ich immer schreibe ... wahrscheinlich kennen sich einige Forum Mitglieder besser mit Gesetzen aus als er.

Roger and out ...

Lieber Gruß aus Graz
Volker
 

Ungustl

User
Das Land, die Natur gehört allen. Diese Tatsache steht über den Gesetzen. Und auserdem ist der Lufraum meist frei, und es gilt eben die Wegefreiheit. Unterwürfigkeit und Obrigkeitshörigkeit schadet uns weit mehr.
 
Hallo "Ungustl",
Du wohnst in/in der Nähe von Insbruck ...

Ich empfehle dir bei der Austro Control (Insbruck: 051703-6655) anzurufen und deine Aussage dort bestätigen zu lassen - für Nicht Österreicher, die Austro Control ist die Luftfahrbehöde in Österreich. Wenn deine Aussage stimmt, bestätigt dir die Austro Control dieses auch schriftlich. Wenn du dieses Schreiben der Austro Control hier postest, dann ziehe ich meinen Hut und nehme all mein Geschriebenes zurück und lade dich zu einem Abendessen in einem Restaurant deiner Wahl ein.

Bedenke ... ich gehe gerade durch den Prozess einer Zulassung von einem Modell über 25kg und habe von der Austro Control (über den ÖAeC) alle Rechtsgrundlagen schriftich erhalten, da diese der Prüfungsstoff für die anstehende Prüfung ist. Ich denke ich kenne mich aus ... oder was mir die Austro Control gemailt hat ist rechtlich falsch.

Nun aber final "Roger and out"

Lieber Gruß aus Graz
Volker
 
Hier ein Screenshot aus dem Online-Kenntnisnachweis des DMFV (Einheit 5 Erlaubnisfreier Modellflug):

ATTACH=CONFIG]2189442[/ATTACH][/QUOTE

Verzeihung, dass ist auch eine Interpretation, da wurden einige Stellen etwas abgeändert, dadurch wird der Text nicht besser...


Im Gesetz steht nicht können blabla, etc. ...

Es gibt meines Wissens im Gesetz auch keine "xxxxflieger" , sonst müsste es auch welche vom Stamme "yyyy" geben.

Wie man hier leicht nachlesen kann, erhitzen sich zu diesem Thema gerne die Gemüter.
Man könnte noch viel dazu schreiben, ich lasse es...;)
 
Zuletzt bearbeitet:

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo hänschen

Deswegen steht wohl am Ende des Textes "Rechtsgrundlagen.....XYZ"? Sonst würde doch "Auszug aus dem Gesetz XYZ" dort stehen?
 
Da keine Widerlegung meines letzten Einwurfs erfolgt ist, verkünde ich nunmehr das Endurteil für die EU-Teilkommune Deutschland:

Im Namen des Volkes!

Ergeht das folgende Urteil:

Die Einwilligung des Eigentümers ist nicht erforderlich, wenn es sich um die "freie Flur" handelt.

Gründe

Die Landesnaturschutzgesetze beschränken das Eigentum von Grundstücken in der freien Flur per Gesetz.
Der Eigentümer besitzt und besaß deshalb nie ein Grundstück, von dem er die Nutzung zur Erholung fernhalten kann oder einwilligungspflichtig machen konnte.

Will er dies tun, muss er den Zugang mechanisch blockieren (Zaun etc.) und muss dafür zuvor selbst eine staatliche Genehmigung einholen.
In einem solchen Antrag muss er gute Gründe benennen.

Einschränkungen der Nutzung zur Erholung ergeben sich wiederum aus den Naturschutzgesetzen, beispielsweise das Nichtbetreten im Falle landwirtschaftlicher Nutzung etc.

Dem Edouard sind seine Aufwendungen zu erstatten, drunter vier Fässchen Tinte und zwei Schreibfedern.

Beschossen und verkündet.

Brechmittelbelehrung

Gegen das obige Urteil kann bis zum 11.11.2031, 11:11 h Berufung durch hiesigen 'post' eingelegt werden.

Nee, also im Ernst: :D
Mein Sachargument ist hier nicht kritisiert worden, also, im Glauben an die Allwissenheit des RC-Network-"Schwarms", bleibt mir nur, mir selbst zu glauben ...
 
Da keine Widerlegung meines letzten Einwurfs erfolgt ist, verkünde ich nunmehr das Endurteil für die EU-Teilkommune Deutschland:

Im Namen des Volkes!

Ergeht das folgende Urteil:

Die Einwilligung des Eigentümers ist nicht erforderlich, wenn es sich um die "freie Flur" handelt.

Gründe

Die Landesnaturschutzgesetze beschränken das Eigentum von Grundstücken in der freien Flur per Gesetz.
Der Eigentümer besitzt und besaß deshalb nie ein Grundstück, von dem er die Nutzung zur Erholung fernhalten kann oder einwilligungspflichtig machen konnte.

Will er dies tun, muss er den Zugang mechanisch blockieren (Zaun etc.) und muss dafür zuvor selbst eine staatliche Genehmigung einholen.
In einem solchen Antrag muss er gute Gründe benennen.

Einschränkungen der Nutzung zur Erholung ergeben sich wiederum aus den Naturschutzgesetzen, beispielsweise das Nichtbetreten im Falle landwirtschaftlicher Nutzung etc.

Dem Edouard sind seine Aufwendungen zu erstatten, drunter vier Fässchen Tinte und zwei Schreibfedern.

Beschossen und verkündet.

Brechmittelbelehrung

Gegen das obige Urteil kann bis zum 11.11.2031, 11:11 h Berufung durch hiesigen 'post' eingelegt werden.

Nee, also im Ernst: :D
Mein Sachargument ist hier nicht kritisiert worden, also, im Glauben an die Allwissenheit des RC-Network-"Schwarms", bleibt mir nur, mir selbst zu glauben ...



Von mir hervorgehoben zum Beispiel und noch was zum Lesen (Bay Naturschutzgesetz )

t. 32
Durchführung von Veranstaltungen
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.
Art. 33
Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
1.
Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
2.
Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
3.
Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
 

HPR40

User
Hier auf Seite 21, Absatz 3 wird amtlich erklärt, warum das höherrangige Gesetz, das LuftVG in § 25 nicht für Modellflugzeuge gilt:

https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2006/0668_2D06.pdf

Auf ner Umweltseite. :D

Aber ja,
da ist nie was dran geändert worden, also hat nach wie vor seine Gültigkeit.

Das sind die Klarstellungen wann ein s.g. Flugplatzzwang für ein Luftfahrzeug vorliegt.

Hat der Edouard alles genau richtig erklärt.

Gruß Horst
 

Hallo Edouard

Ich habe das vor ueber 10 Jahren schon mit dem Rechtsanwalt des DMFV im alten DMFV-Forum diskutiert. Auch damals gab es keine konkrete Begruendung, warum die Naturschutzgesetze der Laender auf die Nutzung fuer den Modellflug nicht anwendbar sein sollten. Der freie Modellflug ist dem DMFV sowieso ein Dorn im Auge, von daher ist die Haltung des DMFV weder verwunderlich, noch wird sie sich je aendern.

Aber das ganze hat sich doch inzwischen sowieso erledigt, ausserhalb von Verbaenden und Vereinen ist Modellflug doch praktisch sowieso nicht mehr legal moeglich.

Gruss
Peter
 
… ausserhalb von Verbaenden und Vereinen ist Modellflug doch praktisch sowieso nicht mehr legal moeglich.

Hallo Peter,
Warum ist der Modellflug (in Deutschland?) unter Einhaltung folgender Vorgaben legal nicht mehr möglich?
- Versicherung vorhanden
- Kenntnisnachweis vorhanden
- Modell unter 5kg
- max. Höhe 150m
- max. Flugfeld im Umkreis von 500m um den Standpunkt des Piloten
- Kein Naturschutz oder andere Einschränkung (Flughäfen, Wohngebiete, Strassen …)
- Zustimmung des Eigentümers wo ich starte/lande
Bis auf den Kenntnisnachweis sind die anderen Vorbedingungen schon seit sehr vielen Jahren unverändert.
Habe ich etwas verpasst?

Lieber Gruß aus Graz
Volker
 

Dr_K

User
Bewilligung unlogisch

Bewilligung unlogisch

Das Thema ist ja hier ja schon wieder etwas „abgekühlt“, aber da ich das jetzt erst gesehen habe noch eine Ansicht / Frage von mir…

Ist nicht der Zwang den Eigentümer fragen zu müssen eine Ungleichbehandlung?
Denn Hundeausführer, Mountainbiker, Picknicker, Modellautosfahrer, usw. dürfen „Ihr Ding“ machen (ohne Befragungszwang), aber ein HLG über die Kante schieben ist schon ein „Staatsakt“?
Das will mir nicht so richtig in den Kopf. Denn mein Hauptanliegen ist Hangflug und ich glaube das passt einfach schlecht in die klassische Flugplatz/Gelände Vorstellung derer die die ganzen Regularien erstellen.
Und auch unsere Vertreter sind – wenn aus der 20kg Scale oder Motorbranche – evtl. auch nicht so optimal aufgestellt.

Ungeachtet des grundsätzlich sehr wichtigen Respekts beim Umgang mit fremden Geländen und der Natur selbst – beim Hangflug sind die genutzten Parzellen doch oft gar nicht so einfach und klar!
Baut man doch z. B. auf Gelände A das Gerät zusammen, wirft dann von Gelände B ab (der „Aufstiegserlaubnisfall“), geht evtl. sogar weiter auf das Gelände C zum „Steuern“ – wobei das Gerät dann über Geländen D, E, F fliegt und später dann auf „G“ gelandet wird.
Laut der "Aufstiegserlaubnistexte" gilt es den Eigentümer von „B“ zu finden und befragen – dabei hat der doch im ganzen Scenario am wenigsten Karten in dem ganzen Vorgang.
Irgendwie alles unpassend und unlogisch….

Gruß Peter
 
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