Genehmigungsfreier Modellflug

dreischarpflug

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Hallo,

mal eine Frage an die Experten:

Wenn ich mit einem Verbrennermodell unter 5kg Abfluggewicht genehmigungsfreien Modellflug betreiben will, muß ich bekanntermaßen einen Abstand von 1,5km zum nächstgelegenen Wohngebiet einhalten. Muß dieser Abstand auf dem gesamten Flugweg des Modell eingehalten werden, oder darf man in 1,6km Entfernung starten und landen und während des Fluges sich bis auf 1,4km dem Wohngebiet nähern?
Ich frage deshalb, weil der Grund dieser Regelung ja im Lärmschutz besteht und nach den neuen Richtlinien für die Aufstiegserlaubnis bei nicht genehmigungsfreiem Modellflug für die Lärmauflagen nur die Entfernung vom Start/-und Landepunkt zum nächsten Wohngebiet betrachtet wird. Der Flugsektor interessiert nicht, bzw. ist ja in der Lärmberechnung bereits berücksichtigt worden. Bei 1,5km Entfernung hören diese Tabellen, soweit ich weiß, ja auch schon auf (ich gehe immer von Modellflugbetrieb außerhalb der Ruhezeiten aus).

Zusatzfrage: Wie hoch wäre denn die maximal zulässige Lärmemission für den genehmigungsfreien Modellflug?

Mfg
 
Hallo,
Entfernung zählt ab Landebahnmitte/ oder Pilotenstandort auf der grünen Wiese. Der Rest ist in den 1,5 km enthalten.
Nur hoffe ich, das du nicht ständig bei Maximalsichtentfernung vor dem Fenster deines Nachbarn unterwegs sein willst...
Was bei 1,5 km zulässig ist, kannst aus den dir ja bekannten Tabellen rauslesen. Nur grundsätzlich gilt Lärmvermeidung ist Pflicht, will heißen, der Schalldämpfer hat dem derzeit gültigen Stand der Technik zu entsprechen.
Ohne is also nix, auch wenn die Tabellen es zulassen würden. Die Tabellen, sind kein Freibrief um straffrei Krach zu machen.

Gruß
Eberhard
 
"Zusatzfrage: Wie hoch wäre denn die maximal zulässige Lärmemission für den genehmigungsfreien Modellflug?"


Der zulässige Lärmgrenzwert beträgt für Modelle mit Kolbentriebwerk 82 dB(A) und mit Strahltriebwerken 90 dB(A), jeweils in 25 Meter gemessen und unter Beachtung weiterer Meßvorschriften (Mittelwertbildung aus drei Meßwerten, etc.). Quelle ist hier die neue NfL die auf die NfL II 70/04 (Modelle über 25 kg) verweist.
Der zulässige Lärmgrenzwert ist aber schon subjektiv ziemlich hoch, also im Interesse guter Nachbarschaft (Jäger, Anwohner, Spaziergänger) lieber die maximale Geräuschdämmung am Modell einsetzen...
 
Hallo,
Nach der NFL unter 1,5 km von Wohngebieten, lt untenstehendem Auszug aus der LVL

Über 1,5 km von Wohngebieten, nach den Tabellen der NFL
hier können die Werte der LVL auch überschritten werden.

Wobei der derzeitige Stand der Technik zur Lärmvermeidung anzuwenden ist.

Gruß
Eberhard

Auszug aus der LVL

9.4 Lärmgrenzwerte
9.4.1 Der in Übereinstimmung mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Lärmmessverfahren
ermittelte Lärmpegel darf
a) bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber)
sowie Flugmodellen mit Elektromotor(en) den Lärmgrenzwert von 82 dB(A),
b) bei Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge und Hubschrauber)
den Lärmgrenzwert von 90 dB(A)
nicht überschreiten.

9.5.1 Die Messungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
a) Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich der in diesem Abschnitt, 9.3.1,
definierte Bezugspunkt in einer Höhe von 1 m ± 0,1 m über dem Boden befindet
und die Flugzeuglängsachse parallel zum Boden verläuft. Das Luftfahrt-
Bundesamt kann in Sonderfällen eine andere Aufstellung genehmigen.
b) Zur Vermeidung von Reflexionen dürfen in einem Umkreis von 30 m um das Mikrofon
sowie um das Flugmodell keine die Messung beeinflussenden Gegenstände
vorhanden sein.
c) Die Lärmmessung muss auf einem kurzgemähten Grasboden erfolgen.
d) Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich die Flugzeuglängsachse in einem
Winkel von 90º ± 30º zur Windrichtung befindet. Die Lärmmessung hat auf
der dem Wind abgewandten Seite des Modells zu erfolgen.
e) Die Windgeschwindigkeit darf 5 m/sec nicht überschreiten.
f) Die Messung muss an jedem Punkt über einen Zeitraum von mindestens 30 s
erfolgen; maßgebend ist der höchste in diesem Zeitraum gemessene Pegel.
g) Die Umgebungstemperatur muss zwischen 10º C und 30º C liegen; kein Niederschlag.
h) Das Umgebungsgeräusch muss mindestens 10 dB(A) unter dem vom Modell
erzeugten Geräusch liegen.
i) Die Messung muss bei Vollgas erfolgen. Eine Limitierung von Leistung und
Drehzahl, die zur Erfüllung der Lärmschutzforderungen vorgenommen wird, ist
nicht erlaubt.
 

dreischarpflug

User gesperrt
Hallo,

mir geht es stark um versicherungsrechtliche Aspekte, denn ich suche im Moment ne Möglichkeit mit (etwas lauteren) Verbrennermodellen außerhalb von Vereinsgeländen, aber auf eigenem bzw. gepachtetem Gelände fliegen zu können.
Ich bin bei der DMO versichert und die schreiben in ihren Versicherungsbedingungen: " Für Flüge außerhalb von genehmigten Geländen gilt der Versicherungsschutz nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten worden sind und das Abfluggewicht des Modell unter 5kg liegt."
Damit liegt der schwarze Peter wohl beim Modellpiloten, denn er muß sich über alle erdenklichen Bestimmungen, gegen die er verstoßen kann, vorher informieren, hinterher ist es auf jeden Fall zu spät.
Ich will halt sicher gehen, daß die Versicherung im Schadenfall auch zahlt und ich bei größeren (existenzbedrohenden) Schäden nicht ohne Versicherungsschutz dastehe.
Es wäre wohl sicherer auch den Flugsektor noch bei den 1,5km Entfernung zu Wohngebieten mit reinzupacken, aber leider sind geeignete Orte mit solchen Entfernungen nicht ganz so leicht zu finden.

Wegen des Lärms denke ich, daß ich schon an die Grenze komme (Speedmodell mit offenem Reso), obwohl die neuen Grenzwerte zugegebenermaßen recht hoch sind. An die Absolutgrenze von 82db glaube ich nicht so ganz, denn die Lärmtabellen zur Aufstiegserlaubnis gehen ja auch schon bis 87db in 25 Meter und da stehen auch konkrete Entfernungen drin (gelten die 82db vielleicht nur für Großmodell? meine Modelle sind alle deutlich unter 5kg)

Mfg
 

fb0816

User
dreischarpflug schrieb:
Hallo,

mir geht es stark um versicherungsrechtliche Aspekte, denn ich suche im Moment ne Möglichkeit mit (etwas lauteren) Verbrennermodellen außerhalb von Vereinsgeländen, aber auf eigenem bzw. gepachtetem Gelände fliegen zu können.
Ich bin bei der DMO versichert und die schreiben in ihren Versicherungsbedingungen: " Für Flüge außerhalb von genehmigten Geländen gilt der Versicherungsschutz nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten worden sind und das Abfluggewicht des Modell unter 5kg liegt."
Mfg

...dann würde, könnte, sollte die DMO da doch eine kompetente Antwort geben können.
 
Hallo,
das bezieht sich auf den § 16 zum Erlaubnisfreien Modellflug, weniger auf den Lärm.
Mit Verbrenner mindestens 1,5 km von Wohnsiedlungen und Flugplätzen Entfernung einhalten. und unter 5 kg bleiben.
Schau im Magazin den Beitrag Modellflug und Luftrecht an, da steht alles drin.
Lies meinen obigen Beitrag, dann weist wo die 82 db gelten.

Gruß
Eberhard
 
"An die Absolutgrenze von 82db glaube ich nicht so ganz, denn die Lärmtabellen zur Aufstiegserlaubnis gehen ja auch schon bis 87db in 25 Meter und da stehen auch konkrete Entfernungen drin "

Mfg[/QUOTE]


Der Grund, warum die Tabellen bis 87 dB(A) bei Kolbentriebwerken reichen, liegt darin, dass bei gleichzeitigen Betrieb von 3 Motorlugmodellen mit maximal 82 dB(A) (erlaubter Regelfall) ein Summenpegel von 87 dB(A) entsteht, der eben dann mit der Abstandstabelle verglichen wird. Deshalb liegt die Grenze bei "theoretischen" 87 dB(A) in der Tabelle.
 
Der Grund, warum die Tabellen bis 87 dB(A) bei Kolbentriebwerken reichen, liegt darin, dass bei gleichzeitigen Betrieb von 3 Motorlugmodellen mit maximal 82 dB(A) (erlaubter Regelfall) ein Summenpegel von 87 dB(A) entsteht, der eben dann mit der Abstandstabelle verglichen wird. Deshalb liegt die Grenze bei "theoretischen" 87 dB(A) in der Tabelle.


Dann darf ich mit einem Modell mit 87 dB(A) fliegen???:confused:

gruß Uli
 

loucie

User
Freu Dich Lieber über die vorherige Frage hier und falls du kompetente Antworten hast, steig von deinem Roß runter und hilf...

Erspare mir/uns dein Geflame...

Sound ist subjektiv...ein 150er hört sich für mich immer noch angenehmer an als nervtötende 4ccm bei 15000 upm.
 
Hallo Uli,

Dann darf ich mit einem Modell mit 87 dB(A) fliegen???
Wenn ich das hier lese
Der Grund, warum die Tabellen bis 87 dB(A) bei Kolbentriebwerken reichen, liegt darin, dass bei gleichzeitigen Betrieb von 3 Motorlugmodellen mit maximal 82 dB(A) (erlaubter Regelfall) ein Summenpegel von 87 dB(A) entsteht, der eben dann mit der Abstandstabelle verglichen wird. Deshalb liegt die Grenze bei "theoretischen" 87 dB(A) in der Tabelle.
dann heißt die Antwort: Nein.
Es sei denn, Du fliegst mit drei Modellen gleichzeitig.

Grüße von
Werner
 
Hallo Eberhard
Hallo Werner
da hab ich leider was überlesen.
bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber)
sowie Flugmodellen mit Elektromotor(en) den Lärmgrenzwert von 82 dB(A),

Ich muß mich noch daran gewöhnen, das ich jetzt mit 2 Verordnungen arbeiten muß : NFL + LVL

Also bei 82 dB(A)/25m ist Schluß ( sind etwa 93dB(A)/ 7m)
---früher wars bei 84dB(A)/7m---

Aber gilt auch sicher für E-Motorenmodelle?
In der neuen NFL wird nur von V-Motoren gesprochen

Mit Gruß
und vielleicht am Samstag auf der Börse Sinsheim
www.mfsv-sinsheim.de
Gruß Uli
 
Hallo,
die NfL hat nur Richtlinien-Charakter und ist kein Gesetz. Die NfL ist eigentlich nur eine "Richtschnur" für die Behörde. Sie kann mit einer rechtlich guten Begründung (!!!) davon abweichen. Deshalb ist für uns Modellflieger leider gar nichts "sicher".
Für Elektro-Motormodelle unter 25 kg gilt der Lärmgrenzwert der LVL nicht. Die LVL gilt eigentlich nur für Modell über 25 kg, da jedoch die neue NfL ausdrücklich unter Punkt 2.2.5 auf die LVL verweist, gilt sie somit auch für Modelle unter 25 kg, jedoch mit der wichtigen Einschränkung "Flugmodelle mit Verbrennungsmotor". Also streng genommen ist nicht mal ein Turbinenmodell einem maximalen Lärmgrenzwert unterworfen, da Strahltriebwerke keine Verbrennungsmotoren sind. Dies hat auch damals bei der Gutachtenerstellung immer wieder für Diskussion gesorgt. Aber es gibt bestimmt auch genügend Begründungen, dass auch Strahltriebwerke Verbrennungsmotoren sind...
Der Kelch mit dem Lärmgrenzwert für Elektromodelle ist an uns nochmal vorbeigegangen. Wurde damals auch diskutiert und wurde zum Glück fallengelassen, sonst hätten wir auch noch Lärmmesspässe für Elektromodelle erstellen müssen...
Aber wie oben gesagt ist die NfL kein Gesetz. Die für uns gültige 18. BImSchV ist eine Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Wenn du jetzt einen sehr lauten Elektromotor hättest (gibt es sowas überhaupt) und am nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort (Wohnhaus, egal ob ein (!) oder drei Häuser) den Immissionsrichtwert überschreitest, verstößt du gegen ein Gesetz. Die NfL ist u.a. im Bezug auf die Lärm-Tabelle nur eine "Hilfskrücke", den Immissionsrichtwert einzuhalten.
 

Termnak

User
Hallo

Zitat von Günther Meyer.Die NfL ist u.a. im Bezug auf die Lärm-Tabelle nur eine "Hilfskrücke", den Immissionsrichtwert einzuhalten.

Ja,das kann man so sehen.Die Lärm-Tabelle hat doch bestimmt ein oder mehrere kluge Köpfe erstellt.Oder wurde sogar von einen Immisionsamt (falls es sowas gibt) erstellt oder abgesegnet usw.

Also ein Verein beantragt beim Luftamt die AE mit Verbrennungsmotoren bis 25kg.Die Immisionswerte werden laut Tabelle ermittelt und man freut sich das laut der Tabelle V-Flug möglich wäre.
Da geht dies alles zu den zuständigen Behörden und bittet um Stellungsnahme.
Da muß man aber hören das diese Tabelle nicht Aussagekräftig ist :confused:
Wozu dann diese Tabelle????
Am besten denk ich mal sollten sie diese Tabelle aus dem AE Antrag streichen und gleich ein Lärmgutachten einfordern,nur nach was sollte man sich dann richten nach der Tabelle ?:) :)

Bevor einer fragt,ja ich weiß in welchen Land wir leben ;)


Gruß Jürgen
 
Hallo
das Problem ist, dass du (wir) in Bayern leben und da gehen die Uhren anders...
Es ist kein Witz, dass den verantwortlichen Behörden vom Bay. Ministerium auf einer Ingenieurtagung gesagt wurde, dass das Gutachten (Tabelle zur NfL) bis auf weiteres in Bayern nicht (!) anzuwenden sei.
Gerüchten zu Folge fühlte sich das Bay. Umweltministerium bei der Erstellung des Gutachtens nicht gefragt. Andererseits hat ja gerade das BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, ...) das Gutachten abgesegnet und in den NfL umgesetzt. Also wie man sieht, fühlt sich das Bay. Ministerium vom Bundesministerium übergangen, mit der Folge, dass die bayerischen Modellflieger bei der Antragstellung einer AE jetzt genauso behandelt werden wie vorher auch schon. Halleluja...
Wenn du jetzt also in Bayern eine Aufstiegserlaubnis beantragst, werden die Tabellen unter Umständen nicht herangezogen (hängt von der Immissionsschutzbehörde ab, dagegen kann das Luftamt nichts machen) und du musst evtl. ein eigenes schalltechnisches Gutachten vorlegen. Das ist legitim, da die NfL eben nur Richtlinien-Charakter hat.
Umsonst ist die neue NfL mit der Tabelle bestimmt nicht, da sie für viele Modellflieger (außerhalb Bayerns) die Aufstiegserlaubnis vereinfacht oder erst möglich gemacht hat.
 

Termnak

User
Hallo

Also von daher weht der Wind also.Lärmgutachten,hmm sollte kein Problem darstellen.Ärgerlich ist halt das man darüber nichts ließt wie es in Bayern (Franken ;) ) behandelt wird.Das dieser,ich sag mal Machtkampf auf den Rücken der Verein ausgetragen wird,naja.Dem Luftamt gebe ich dies bezüglich keine Schuld die machen ihren Job gut.Das die Tabelle anderen Vereinen außerhalb Bayern geholfen hat ist klar,war ironisch gemeint:) .


Gruß Jürgen
 
Günter Meyer schrieb:
Hallo
das Problem ist, dass du (wir) in Bayern leben und da gehen die Uhren anders...
Es ist kein Witz, dass den verantwortlichen Behörden vom Bay. Ministerium auf einer Ingenieurtagung gesagt wurde, dass das Gutachten (Tabelle zur NfL) bis auf weiteres in Bayern nicht (!) anzuwenden sei.
Gerüchten zu Folge fühlte sich das Bay. Umweltministerium bei der Erstellung des Gutachtens nicht gefragt. Andererseits hat ja gerade das BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, ...) das Gutachten abgesegnet und in den NfL umgesetzt. Also wie man sieht, fühlt sich das Bay. Ministerium vom Bundesministerium übergangen, mit der Folge, dass die bayerischen Modellflieger bei der Antragstellung einer AE jetzt genauso behandelt werden wie vorher auch schon. Halleluja...
Wenn du jetzt also in Bayern eine Aufstiegserlaubnis beantragst, werden die Tabellen unter Umständen nicht herangezogen (hängt von der Immissionsschutzbehörde ab, dagegen kann das Luftamt nichts machen) und du musst evtl. ein eigenes schalltechnisches Gutachten vorlegen. Das ist legitim, da die NfL eben nur Richtlinien-Charakter hat.
Umsonst ist die neue NfL mit der Tabelle bestimmt nicht, da sie für viele Modellflieger (außerhalb Bayerns) die Aufstiegserlaubnis vereinfacht oder erst möglich gemacht hat.

Wir (MFV Auerbach) haben letztes Jahr unsere Aufstiegsgenehmigung nach den neuen Richtlinien erhalten.
Auch die Abstandstabelle der NfL wurde hierfür herangezogen.

Wir sind in Bayern, unser zuständiges Amt ist das Luftamt Nordbayern in Nürnberg.


Es geht also manchmal schon in Bayern! ;)


Gruß
Andreas
 
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