Hallo,
jemand betreibt genehmigungsfreien Modellflug mit einem Verbrennermodell unter 5 kg und mehr als 1,5 km zu einem Wohngebiet (kann auch ein einzelnes Wohnhaus im Außengebiet sein, ist aber in Bezug auf die Formulierung im § 16 rechtlich umstritten). Die Polizei kommt aufgrund einer Lärm-Beschwerde aus dem Wohngebiet. Was passiert nun?
Das Luftamt interessiert sich dafür nicht, da der Betrieb keine AE (Aufstiegserlaubnis) benötigt.
Es gelten somit vorrangig keine LVL (da Modell unter 25 kg) und keine NfL!
Darf das Verbrennermodell dann so laut sein wie er will? Nein, denn:
1. Es gilt das BImSchG, wobei hier auch schon wieder rechtlich umstritten ist, ob das Modell (oder das Betreiben eines Modells) eine "Anlage" i.S.d. BImSchG darstellt, aber wir sollten es nicht komplizierter machen als es ist. Im BImSchG ist geregelt, dass der "Stand der Technik" einzuhalten ist. Das heist, du musst (!) auf jeden Fall einen Schalldämpfer verwenden. Du hast zum Glück einen Schalldämpfer montiert, aber der Polizist ist ein schlauer Fuchs im Umweltrecht und hat vorher eine Lärmmessung gemacht. Dann kommt es zum Punkt zwei.
2. Die Lärmmesssung am Wohngebiet hat ergeben, dass du den zulässigen Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) um mehr als 3 dB(A) zur Tagzeit überschritten hast. Der Polizist notiert sich deine Personalien und verbietet dir das Betreiben deines Modells in dieser (!) Entfernung. Du bist aber auch ganz schlau und gehst einfach 3 km weiter vom Wohngebiet weg und der Polizist ist auch zufrieden, jedoch schickt er die Anzeige von deinem Verstoß gegen das BImSchG an die zuständige Behörde weiter.
Die Behörde leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, wovon du gar nicht begeistert bist und dagegen vor Gericht klagst.
Du hast Pech und der Richter ist auch Modellflieger und kennt sich genau aus. Der Richter vernimmt als Zeugen den Polizisten und verwirft dessen Messung, da sie nicht im Einklang mit der 18. BImSchV vorgenommen worden ist (Mittelwertbildung über den gesamten Tagzeitraum wurde nicht vorgenommen, etc.). Du freust dich schon, aber der Richter nimmt sich als "Anhaltspunkt" bzw "antizipiertes Sachverständigengutachten" nach seinem Ermessen (!) die neue NfL zur Beurteilung heran. Er schaut in die Tabellen und sieht, dass dein Motor in der Entfernung nur 73 dB(A) (25m) emitieren dürfte. Es stellt dein Modell sicher und lässt nachmessen und siehe da, der Motor hat 84 dB(A) (25m). Der Richter kennt sich auch noch in der LVL aus und meint, dass du als Modellflieger eigentlich nur 82 dB(A) (25m) emitieren dürftest, er kann dir jedoch hier keinen Vorwurf machen (da die LVL ja nur für Modelle über 25 kg gilt) und belangt dich nur wegen deines Verstoßes gegen die 18. BImSchV bzw. BImSchG (und dem Hinweis, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht).
Der Richter hat jedoch gute Beziehungen zur Politik und spricht seinen besten Freund im Bundestag auf die Regelungslücke des maximalen Schallpegels bei Verbrennermodellen unter 5 kg an und meint, da müsste man tätig werden (du bist bereits der 100. Fall, der wegen Lärm eine Ordnungswidrigkeit zahlen musste). Nach ca. 5 Jahren wird das Gesetz geändert und die Modellflieger müssen absofort jedes Modell vom TÜV messen lassen und so weiter...
Du kennst dich aber auch im Recht aus und legst Revision ein. Der Richter am Gerichtshof meint, dass das VG unrecht hätte, da die NfL nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden könnte und verweist dich wieder an das VG. Der spricht dich frei und du freust dich.
Es freuen sich nur ca. 100000 andere Modellflieger nach 5 weiteren Jahren nicht mehr über die vielen unsinnigen Gesetze im Modellflugrecht und schimpfen über unser Rechtssystem.
Ich halte die Frage über den maximalen Lärmwert für genehmigungsfreien Modellflug sicherlich legitim, aber nützt bitte nicht jede Regelungslücke im Gesetz aus, sonst haben wir bald noch mehr Gesetze und die Rechtsanwälte freut es vielleicht, aber für uns bedeutet das nur noch mehr Einschränkungen.
Grüße
Günter