Genehmigungsfreier Modellflug

Andreas2 schrieb:
Wir sind in Bayern, unser zuständiges Amt ist das Luftamt Nordbayern in Nürnberg.
Das Gutachterbüro sitzt in Nürnberg. Wenn man länger mit einem arrivierten Büro zu tun hat respektiert man etwas leichter diese Fachmeinungen.
Und daß München derzeit mit dem Rest der Welt ( spez. Franken) so seine Probleme hat, rot sieht, ist doch verständlich, oder? Dauert ja nicht mehr lang, dann haben Franken in München die Hosen an, dann steigt der Wert wieder.
 
Hallo,
in Nordbayern funktioniert das auch nur mit der Immisionschutzbehörde, wenn die aufgrund der Umstände nix mitzureden hat, aber wohl dem wenn sie mitmischen darf.... dann viel Glück.
Kleine Empfehlung, wer damit Probs hat, kann ja die Sächsische Freizeitlärmstudie heranziehen, da sind die Daten aus dem Sorge Gutachten mit drin, und diese Studie wird wiederum von der Immisionschutbehörde in B anerkannt... :D :cry: :eek: :) :o

Gruß
Eberhard

PS: aber auch daran arbeiten wir..., nicht nur am § 16
 

Juergen Pieper

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Eberhard Mauk schrieb:
Hallo,
Entfernung zählt ab Landebahnmitte/ oder Pilotenstandort auf der grünen Wiese. Der Rest ist in den 1,5 km enthalten.
Nur hoffe ich, das du nicht ständig bei Maximalsichtentfernung vor dem Fenster deines Nachbarn unterwegs sein willst...
Was bei 1,5 km zulässig ist, kannst aus den dir ja bekannten Tabellen rauslesen. Nur grundsätzlich gilt Lärmvermeidung ist Pflicht, will heißen, der Schalldämpfer hat dem derzeit gültigen Stand der Technik zu entsprechen.
Ohne is also nix, auch wenn die Tabellen es zulassen würden. Die Tabellen, sind kein Freibrief um straffrei Krach zu machen.

Gruß
Eberhard

Eberhard,

ích glaube, da liegst Du falsch. Ansonsten zitiere mir doch mal, wo Landebahnmitte/Pilotenstandort für Modelle definiert ist.
Die 1,5km Abstand zum Wohngebiet beziehen sich auf die Entfernung des Modells zum Wohngebiet und nicht darauf, wo der "Pilot" (diesen Begriff kennt das LuftVG gar nicht im Zusammenhang mit Modellflugzeugen) steht - denn der Pilot hat keine Lärmemissionen.

Das Modell darf beim Betrieb zu keinem Zeitpunkt näher als 1,5 km an das Wongebiet heran.
 
Hallo Jürgen,
wenn man juristisch und mit Berücksichtigung der Fortbildung des Rechts durch Urteil an das Problem heran geht, kann es sein, das du Recht hast.
Bei den Zulassungsverfahren für Modellfluggelände, wird zur Abstandsmessung der 1,5 km jedoch der Geländebezugspunkt/Landebahnmittelpunkt herangezogen. Der Abstand soll seit der Benennung des 1,5 km Abstandes dem Lärmschutz dienen, zumindes bei Zugrundelegung der Abstandstabellen und bei dem in den Lärmtabellen eingerechneten also da berücksichtigten Standartbetriebsluftraum mit 300 m Radius sind die Bedingungen für den Lärmschutz
(wörtliche Begründung, "aus Lärmminderungsgründen") erfüllt. Dies lässt sich auch auf den Genehmigungsfreien Modellflug übertragen. Da reichen dann die 1,5 km Abstand zu Wohngebieten auch dann aus, wenn du vom Pilotenstandort zB 300 m (je nach Situation auch mehr, siehe Tabellen) Richtung 1,5 km entfernte Wohnsiedlung fliegen solltest. Insofern ist die gesetzliche Zielsetzung bei Wohngebieten damit nachweisbar erfüllt.
Beim Abstand zu Flugplätzen kann man eher in deinem Sinn argumentieren, da lautete die Begründung für die 1,5 km Abstand "aus Sicherheitsgründen"...
Da kann also bei Flugunfall mit Flugzeug innerhalb des 1,5 km Radius der Richter schon auf die Idee kommen die Absolutentfernung des Modells heranzuziehen. Insofern ist es also in der Praxis besser auf Nr. sicher zu gehen, und da den Abstand größer zu wählen. Leider muss man konstattieren das sich der Gesetzgeber hier insofern unklar geäusert hat.

Da jedoch der § 16 den AUFSTIEG von Flugmodellen regelt, und damit den Bezug zum Aufstiegspunkt und nicht zum Flug selbst herstellt, liege ich mit 1,5 km Abstand des Aufstiegspunktes vermutlich in beiden Fällen richtig.
§ 16 LuftVO

Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1. der Aufstieg von Flugmodellen

a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse.
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt.
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
Insofern ist das eindeutig formuliert.

Ansonsten streng den gesunden Menschenverstand an, und flieg halt bei Flugplatznähe in die andere Richtung, dann vermeiden sich Probs von selbst.

Gruß
Eberhard
 

Termnak

User
Hi

Zitat Eberhard Mauk:Kleine Empfehlung, wer damit Probs hat, kann ja die Sächsische Freizeitlärmstudie heranziehen, da sind die Daten aus dem Sorge Gutachten mit drin, und diese Studie wird wiederum von der Immisionschutbehörde in B anerkannt...


Soweit so gut.Nur irgendwie interessiert dies keinen bei der zuständigen Behörde so richtig.Man fühlt sich irgendwie vera......
Argumente wie,das sich Topographisch nicht ein Gelände wie das andere gleicht,könnte ja ein kleiner Hügel :cry: dazwischen sein usw.

Mir tun die Leute vom Luftamt Leid das sie sich ihre Zeit für solche Fragen ich sag mal opfern müssen,haben bestimmt wichtigeres zutun.
Sollte ja alles einfacher werden mit der neuen NFL und über Sinn und Unsinn haben sich die zuständigen Personen die die NFL geschrieben haben bestimmt auch den Kopf zerbrochen und auch die zuständigen Behörden um ihre Meinung gefragt (vielleicht kann sich ja nur das ein oder andere Amt nicht mehr erinnern ;) )Jaja:cry:

Ach ja,einfacher soll nicht heißen das man lautere Modelle fliegt (25m Messung),jeder Verein versucht die Immissoin so niedrig wie möglich zu halten um Probleme mit Anwohnern in umittelbarer Nähe zu vermeiden.Naja wär 1 Argument für die zweifelnde Behörde. :mad:


Gruß Jürgen
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
...
Leider muss man konstattieren das sich der Gesetzgeber hier insofern unklar geäusert hat.
...

Insofern ist das eindeutig formuliert.

Ansonsten streng den gesunden Menschenverstand an, und flieg halt bei Flugplatznähe in die andere Richtung, dann vermeiden sich Probs von selbst.

Gruß
Eberhard

Lieber Eberhardt,

einerseits sagst Du, dass der Gesetzgeber sich insofern unklar geäußert hat, kurz dahinter sagst Du, es sei insofern eindeutig formuliert.
Wenn es insofern eindeutig formuliert wäre, müsstest Du nicht aus "Aufstieg" den "Aufstiegspunkt" machen.

Außerdem ging es nicht um mich und auch nicht um den Abstand von 1,5 km zu Flugplätzen. Sondern es ging um den Threadersteller und um den Abstand zu Wohngebieten - beim sogenannten Wildfliegen.


Deshalb finde ich nicht, dass Du in beiden Fällen richtig liegst - denn Du definierst "Aufstieg" als Start.
Das finde ich sehr gewagt - aber dann wollen wir mal die Bedeutung von Aufstieg analysieren:
Wie lange befindet sich ein Modell im Aufstieg? In dem Moment, in dem es den Boden oder den Werfer verlässt? Sicher nicht, denn es steigt anschließend ja auch noch einige Zeit weiter auf. Demnach könntest Du ja munter, so lange Du im Steigflug bist, über einem Wohngebiet oder gar Flugplatz fliegen. Nur wenn das Modell horizontal fliegt oder sinkt, müssen die 1,5 km eingehalten werden?

Das glaubst Du doch wohl selber nicht.

Wie Du selber schon sagst, streng den gesunden Menschenverstand an und gib' hier nicht Fragestellern den Hinweis, sie könnten so nahe an ein Wohngebiet heranfliegen wie sie wollen, so lange sie nur in 1,5 km Abstand gestartet sind.
 

Termnak

User
Hi

Zitat Jürgen Pieper:Wie Du selber schon sagst, streng den gesunden Menschenverstand an und gib' hier nicht Fragestellern den Hinweis, sie könnten so nahe an ein Wohngebiet heranfliegen wie sie wollen, so lange sie nur in 1,5 km Abstand gestartet sind.

Der Unterschied ist das es eben nur 1.Modellflieger (Wildflieger) ist.Kein Mensch wird sich daran aufhängen wenn sie es überhaupt merken sollten das irgenwo in 1,5km Entfernung jemand fliegt.
Desweiteren wird die Entfernung vom Flugbezugspunkt gemessen,also Mitte Startbahn.Sollten von hier die 1,5km eingehalten werden paßt es.
Und wie weit läßt man sein Modell fliegen?100m Entfernung,200m Entfernung?
Wohngebiete zu überfliegen ist eh verboten,und nach 1,5km wird das Modell kaum mehr zu sehen sein;) ,wenn man nicht vorher schon Probleme mit dem Empfang hat.

Gruß Jürgen
 
Hallo Jürgen, (der vernünftige),
schreib ans Bayrische Staatsministerium des Innern das ist weisungsbefugt um den Unfug abzustellen.
Führ deine Infos sauber auf, und weise nett aber bestimmt darauf hin, das solche Anagronissmen kaum Zeitgemäß sind und man das im allgemeinen Interesse doch bitte sofort abstellen möge.
Wenn du Hilfe brauchst, schreib mir den vorgesehenen Text per Mail an E.Mauk@t-online.de ich helf dir gerne mit weiteren Infos.

Gruß
Eberhard
 
Irgendwie begreife ich die Relevanz der NfL (ich nehme an, ihr meint die 59/06) in diesem Fall nicht ganz: Dort geht es nur um die Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen. Im Threadtitel ist aber von "Genehmigungsfreiem Modellflug" die Rede. Ich gehe also mal davon aus, dass die NfL für das hier diskutierte Problem in etwa so relevant ist wie das deutsche Reinheitsgebot von 1516, oder? Folglich kann man daraus auch keine Schlussfolgerungen über die Meßweise (Mitte der Landebahn etc.) ziehen.

@Eberhard
Die von Dir zitierte LVL (Punkt 9.xxx) gelten scheinbar nur für Modelle über 25 kg, oder? Zumindest in der Version, die ich ergooglet habe, lautet die Überschrift über dem neunten Abschnitt "Flugmodelle über 25 kg...". Einen Abschnitt für Flugmodelle unter 25 kg gibt es nicht, also werden diese von der LVL nicht erfasst.

Mein Fazit wäre etwa das folgende: Die Abstandsmessfrage ist nicht geregelt und damit offen (dass es sowas in D überhaupt gibt...), sprich im Zweifel muss nach dem Schaden ein Gericht darüber entscheiden. Weiterhin: ein allgemeines Lärmlimit für genehmigungsfreien Modellflug unter 25 kg gibt es nicht in D. Oder sitze ich irgend einem Denkfehler auf?

Viele Grüße,
Holger
 

Termnak

User
Hi


Zitat:Folglich kann man daraus auch keine Schlussfolgerungen über die Meßweise (Mitte der Landebahn etc.) ziehen.

Also wenn ich auf der Sicheren Seite genehmigungsfreien Modellflug betreiben möchte,sollte ich mir schon im klaren sein,ob ich auf der vom Besitzter zum Modellflug gedulteten Wiese den Abstand zur Ortschaft einhalte.
Landebahnmitte war insofern gemeint,das man ja auf einen Gelände sich die beste Start- und Landemöglichkeit aussucht.Diese wird es denk ich mal dann auch bleiben.Sollte diese näher als 1,5km an der Ortschaft liegen,das sich ja leicht mit diversen Seiten erfassen läßt hat man im Extremfall ein Problem.

Zitat:Weiterhin: ein allgemeines Lärmlimit für genehmigungsfreien Modellflug unter 25 kg gibt es nicht in D. Oder sitze ich irgend einem Denkfehler auf?

Schau dir die BMV Grundsätze Aufstiegsgenehmigung an (Abstandstabelle).
Ansonsten kann ich nur hoffen das jeder sein Hirn einschaltet und den gesamten Modellflug nicht ins schlechte Licht führt wenn er evtl. ohne Dänpfer meint sein Hobby auszuführen.
Achja,und schaut mal ob nicht in der Nähe ein Hochsitz ist ;)


Gruß Jürgen
 
Hallo Holger,

die http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/anlagen/18bimsch.pdf
ist in jedem Fall gültig, die NFL Tabellen die diese 18.BIM berücksichtigen liefern dir die Information, ob du diese Verordnung mit DEINEM Flugbetrieb auch einhällst.

Und der Abstandsmesspunkt ergibt sich durch den § 16 Text

1. der Aufstieg von Flugmodellen

c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.

Nachdem ich nu alles weggelassen habe, was nicht relevant ist, sollte es auch jeder verstehen. Hoffe ich mal.
Hier wird also der Aufstieg, damit der Aufstiegspunkt geregelt. Wenn aber je einer auf die Idee kommen sollte, daraus einen Freibrief für Dummheiten für den späteren Flug herzuleiten dann wird ihn der Richter garantiert belehren das und warum er das nicht so freizügig darf, wie es der eine oder andere hier gerne täte.

Der Hinweis auf den Standartluftraum 300 m Halbkreis der in den NFL-Tabellen berücksichtigt ist war zB eine Orientierung die ich dazu gegeben habe.

Und was glaubst du wohl, was als erstes passieren wird, erst kommt die Nacbarschaft, und zeigt dir wo der Hammer hängt, dann suchst dir erst mal ein neues Aufstiegsgelände wo dich möglichst keiner mehr kennt. Spätestens dann überlegst dir hoffentlich was du falsch gemacht hast.
Erst dann entscheiden Richter und auch nur dann wenn du darauf bestehen solltest da zu fliegen wo du vertrieben wurdest. Ob dir dein Dickschädel soviel Geld wert ist bezweifle ich aber.
Denk immer dran, keiner kann in Frieden leben, wenn ihn der Nachbar nicht lässt. Hoffe jetzt nur du liest das nicht einseitig, sondern beziehst das auf alle Beteiligten...

Gruß
Eberhard
 
Schau dir die BMV Grundsätze Aufstiegsgenehmigung an (Abstandstabelle).
Die kenn ich inzwischen fast auswendig. Ich sehe aber keinen Anlass, diesen Grundsätzen fürs "Wildfliegen" irgendeine (rechtlich bindende) Bedeutung zuzumessen. Klar, als Richtwert im Sinne des gesunden Menschenverstandes sind diese sicher nicht ungeeignet, aber die Erfahrung zeigt, dass der gesunde Menschenverstand in Rechtsangelegenheiten manchmal nicht besonders viel Wert ist. Aus diesem Grund wäre ich auch sehr vorsichtig, mich auf die wackelige Brücke mit der Mitte der Landebahn zu begeben. Und von einer "sicheren Seite" möchte ich erst recht nicht sprechen.

Viele Grüße,
Holger
 

Termnak

User
Hallo

@Holger:Und von einer "sicheren Seite" möchte ich erst recht nicht sprechen.

Also ist dann Modellflug unter 5kg elektrisch mit weniger als 1.5kg zu einer Ortschaft auch nicht sicher?
Sicher wird sein,sollte es zu Beschwerden kommen zieht man den kürzeren weil man dann erst richtig Dreck aufwirbelt.Und dann sollte man schon gute Argumente gaben wo man sein Modell fliegt.Was sonst noch alles kommen kann ist Spekulation.
Nur frag ich mich warum hier Antworten in Frage gestellt werden wie man es vernünftig betreiben kann?

Gruß Jürgen
 
Hallo Eberhard,

ok, dass ImmisionsshutzG mag durchaus zutreffen und die mögliche erlaubte Lautstärke begrenzen, je nach Abstand zum Ort. Allerdings finde ich da beim schnellen Diagonallesen keinen Hinweis auf ein absolutes Limit von 82 dB in 25m, wie es hier im Thread konstruiert wurde. Dagegen richtete sich mein Einwand.

zum §16 LuftVO:
Ich gehe davon aus, dass der erfüllt ist (<5kg, > 1.5km).

Standartluftraum 300 m Halbkreis der in den NFL-Tabellen berücksichtigt ist
Mir ging es mit meiner Frage um die Relevanz von Vorschriften zur Erteilung von Aufstiegsgenehmiungen für Wildflieger. Woraus leitest Du diese ab? Ich habe mich aus anderem Anlass in den letzten Wochen recht intensiv mit der Materie beschäftigt und sehe beim besten Willen keinen Hinweis darauf.

Das gleiche gilt sinngemäß für die LVL. Kein Wildflieger wird (hoffentlich) ernsthaft auf die Idee kommen, mit mehr als 25kg herumzubrausen. Und nur dafür finden sich in der LVL Regelungen.

Und der Abstandsmesspunkt ergibt sich durch den § 16 Text
1. der Aufstieg von Flugmodellen

c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
Mir ist ehrlich gesagt nicht klar, was Du damit meinst.

@termnak
Nur frag ich mich warum hier Antworten in Frage gestellt werden wie man es vernünftig betreiben kann?
Der Aspekt der Vernunft steht zumindest für mich und sicher auch für dreischarpflug hier außer Frage. Post #1 fragte nach der Zulässigkeit, mein Post bezog sich ebenfalls auf die Gesetzeslage.

Viele Grüße,
Holger
 
Zuletzt bearbeitet:

Termnak

User
Hallo ;)

Wenn ich mich nach der Gesetzeslage richten würde,hab ich bei genehmigten Modellflug die Auflage von Landebahnmitte (schon wieder) den Abstand zur Ortschaft einzuhalten worauf der Immissionswert der Tabelle ermittelt wird.
Modelle über 5kg auch in 1.5km Abstand benötigen eine Aufstigeserlaubnis.Ich glaube aber wir sprechen hier von unter 5kg?http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt3/abt31503.htm
Als Vernüftig sehe ich den Flugbezugspunkt als Wildflieger heran zu ziehen,und wie geschrieben die Immission einzuhalten.

Gruß Jürgen
 
Oh Mann,

der 300 m Luftraum hat für dich nur insofern Bedeutung, das er dir sagen soll, was in den NFL Tabellen berücksichtigt ist. Fliegst du weiter weg musst du die NFL Tabellen ZU DEINER ORIENTIERUNG entsprechend anders verwenden.

Die Personenbezogene AE bassiert auf § 16 Abs. 4
Was da nicht steht, regelt die Behörde sozusagen nach "billigem Ermessen" durch Auflagen oder Beschränkungen. ZB steht da dann die Entfernung die du darfst drin.

Also rechte nicht mit mir rum, was dein Luftamt da alles rein schreibt. sondern regel das lieber mit dem Luftamt und informier uns was abgeht.

Was willst du eigentlich in der Praxis erreichen wenn du dich damit beschäftigt hast.?

Gruß
Eberhard
 
Also rechte nicht mit mir rum, was dein Luftamt da alles rein schreibt. sondern regel das lieber mit dem Luftamt und informier uns was abgeht.
Ich bin mir jetzt echt nicht mehr sicher, ob wir beide über das gleiche Thema reden: Laut Titel dieses Topics geht es um "Genehmigungsfreien Modellflug", genauer um Verbrennermodelle mit weniger als 5kg, die in einer Entfernung von mehr als 1.5 km gestartet werden sollen.

Wo soll also das Luftamt etwas reinschreiben, wozu brauche ich eine personenbezogene Aufstiegsgenehmigung? Warum sollte ich oder irgend jemand anderes überhaupt dazu das Luftamt kontaktieren? Das ist ja gerade der Sinn des Wildfliegens, diesen Aufwand nicht treiben zu müssen...

Was willst du eigentlich in der Praxis erreichen wenn du dich damit beschäftigt hast.?
1. Mich vergewissern, ob meine Standpunkt zum Thema "Wildfliegen" zutreffend ist, bevor mir jemand anderes auf teurere Art und Weise dabei "hilft"
2. Nachvollziehen, wie es zu der Behauptung "generelles Lärmlimit 82db" für Wildflieger < 5 kg kommt - was mich genau wie den urspünglichen Fragesteller eventuell betreffen würde.
3. Eventuelle falsche Schlussfolgerungen als solche aufdecken, bevor irgend jemand anderes daraus wiederum falsche Schlussfolgerungen zieht und zur Entstehung neuer "Urban Legends" beiträgt

Auf keinen Fall möchte ich: irgend jemandem persönlich zu Nahe treten. Wenn das irgendwie passiert sein sollte, nochmal ein ausdrückliches Sorry.

Viele Grüße,
Holger
 
Ok vergiss es, war offenbar ein Missverständniss von mir ich hatte dein letztes Posting so verstanden das du von Modellflug über 5 kg auf der grünen Wiese geschrieben hättest, was die personenbezogene AE regeln würde.

Der Rest ist beantwortet, auch wenns dir persönlich nicht gefallen sollte.

Gruß
Eberhard
 
Hallo,
jemand betreibt genehmigungsfreien Modellflug mit einem Verbrennermodell unter 5 kg und mehr als 1,5 km zu einem Wohngebiet (kann auch ein einzelnes Wohnhaus im Außengebiet sein, ist aber in Bezug auf die Formulierung im § 16 rechtlich umstritten). Die Polizei kommt aufgrund einer Lärm-Beschwerde aus dem Wohngebiet. Was passiert nun?

Das Luftamt interessiert sich dafür nicht, da der Betrieb keine AE (Aufstiegserlaubnis) benötigt.
Es gelten somit vorrangig keine LVL (da Modell unter 25 kg) und keine NfL!

Darf das Verbrennermodell dann so laut sein wie er will? Nein, denn:
1. Es gilt das BImSchG, wobei hier auch schon wieder rechtlich umstritten ist, ob das Modell (oder das Betreiben eines Modells) eine "Anlage" i.S.d. BImSchG darstellt, aber wir sollten es nicht komplizierter machen als es ist. Im BImSchG ist geregelt, dass der "Stand der Technik" einzuhalten ist. Das heist, du musst (!) auf jeden Fall einen Schalldämpfer verwenden. Du hast zum Glück einen Schalldämpfer montiert, aber der Polizist ist ein schlauer Fuchs im Umweltrecht und hat vorher eine Lärmmessung gemacht. Dann kommt es zum Punkt zwei.
2. Die Lärmmesssung am Wohngebiet hat ergeben, dass du den zulässigen Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) um mehr als 3 dB(A) zur Tagzeit überschritten hast. Der Polizist notiert sich deine Personalien und verbietet dir das Betreiben deines Modells in dieser (!) Entfernung. Du bist aber auch ganz schlau und gehst einfach 3 km weiter vom Wohngebiet weg und der Polizist ist auch zufrieden, jedoch schickt er die Anzeige von deinem Verstoß gegen das BImSchG an die zuständige Behörde weiter.
Die Behörde leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, wovon du gar nicht begeistert bist und dagegen vor Gericht klagst.
Du hast Pech und der Richter ist auch Modellflieger und kennt sich genau aus. Der Richter vernimmt als Zeugen den Polizisten und verwirft dessen Messung, da sie nicht im Einklang mit der 18. BImSchV vorgenommen worden ist (Mittelwertbildung über den gesamten Tagzeitraum wurde nicht vorgenommen, etc.). Du freust dich schon, aber der Richter nimmt sich als "Anhaltspunkt" bzw "antizipiertes Sachverständigengutachten" nach seinem Ermessen (!) die neue NfL zur Beurteilung heran. Er schaut in die Tabellen und sieht, dass dein Motor in der Entfernung nur 73 dB(A) (25m) emitieren dürfte. Es stellt dein Modell sicher und lässt nachmessen und siehe da, der Motor hat 84 dB(A) (25m). Der Richter kennt sich auch noch in der LVL aus und meint, dass du als Modellflieger eigentlich nur 82 dB(A) (25m) emitieren dürftest, er kann dir jedoch hier keinen Vorwurf machen (da die LVL ja nur für Modelle über 25 kg gilt) und belangt dich nur wegen deines Verstoßes gegen die 18. BImSchV bzw. BImSchG (und dem Hinweis, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht).
Der Richter hat jedoch gute Beziehungen zur Politik und spricht seinen besten Freund im Bundestag auf die Regelungslücke des maximalen Schallpegels bei Verbrennermodellen unter 5 kg an und meint, da müsste man tätig werden (du bist bereits der 100. Fall, der wegen Lärm eine Ordnungswidrigkeit zahlen musste). Nach ca. 5 Jahren wird das Gesetz geändert und die Modellflieger müssen absofort jedes Modell vom TÜV messen lassen und so weiter...
Du kennst dich aber auch im Recht aus und legst Revision ein. Der Richter am Gerichtshof meint, dass das VG unrecht hätte, da die NfL nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden könnte und verweist dich wieder an das VG. Der spricht dich frei und du freust dich.
Es freuen sich nur ca. 100000 andere Modellflieger nach 5 weiteren Jahren nicht mehr über die vielen unsinnigen Gesetze im Modellflugrecht und schimpfen über unser Rechtssystem.

Ich halte die Frage über den maximalen Lärmwert für genehmigungsfreien Modellflug sicherlich legitim, aber nützt bitte nicht jede Regelungslücke im Gesetz aus, sonst haben wir bald noch mehr Gesetze und die Rechtsanwälte freut es vielleicht, aber für uns bedeutet das nur noch mehr Einschränkungen.
Grüße
Günter
 
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