RC-Network Modellsport e.V. Satzung

RC-Network Modellsport e.V.
Satzung


Vorstand :rcn:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen RC-Network Modellsport e.V.
2.Er hat seinen Sitz in 73252 Lenningen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.Der Name und das Emblem sind urheberrechtlich geschützte Markenzeichen und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Vorstandes nicht verwendet werden.



§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1.Ziel des Vereins ist es, den Modellbau und Modellsport, insbesondere mit ferngesteuerten RC-Modellen, in seiner ganzen Vielfalt zu pflegen und zu fördern, wobei seine Tätigkeit nicht auf den deutschsprachigen Raum beschränkt ist.
2.Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a.Einsatz der elektronischen Medien - hier insbesondere des Internets - unter anderem als Kommunikations- und Informationsplattform des Vereins, seiner Mitglieder und Gäste,
b.Information der Öffentlichkeit über die Belange des Modellbaus und Modellsports und gleichzeitig Gewinnung der Öffentlichkeit zur ideellen und materiellen Unterstützung dieser Bereiche,
c.Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellbau und Modellsport,
d.Mitwirkung und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen,
e.Bereitstellung von Informationen und Leistungen vielfältiger Art für seine Mitglieder und Gäste, wobei die dafür erforderlichen Strukturen zur Anwendung kommen und Organisationsformen eingenommen oder beschafft werden können,
f.Förderung des sportlichen Aspektes des Modellbaus,
g.Pflege von Partnerschaften und Austausch von Gedanken und Aktivitäten mit Organisationen oder Einzelpersonen weltweit, die den Zielen des Vereins entsprechen oder verwandt sind.
3.Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden, dabei wirtschaftlich unabhängig.



§ 3 Steuerbegünstigung
1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zugehörigkeit zu einem Verband
Die Mitgliedschaft in Verbänden des Modellbaus und Modellsports oder der Medien kann erfolgen. Die Entscheidung über den Beitritt trifft die Mitgliederversammlung.



§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1.Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2.Fördermitglieder
Fördermitglied können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen (Firmen, Institute, Gesellschaften, Behörden, Vereine, Verbände) werden, welche die Ziele und Tätigkeiten des Vereins fördern wollen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie werden über die Vereinstätigkeit informiert.
3.Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um den Modellbau, den RC-Network Modellsport e.V. und dessen Ziele verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes verliehen.



§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den vollen Namen, das Geburtsdatum und die vollständige Anschrift des Antragstellers enthalten, zusätzlich Telefonnummer und Emailadresse. Minderjährige oder sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, dass der minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Antragsteller sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen darf.
2.Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann bei Erfüllung der unter § 5.3 beschriebenen Kriterien erfolgen. Zum Ehrenmitglied können ausschließlich natürliche Personen ernannt werden.
3.Die Mitgliedschaft erlischt
a.Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen und Personengruppen durch deren Auflösung.
b.Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels bzw. des Fax maßgebend. Bei nicht fristgerechter Austrittserklärung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres.
c.Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ganz oder teilweise in Verzug ist und eine Mahnung des Vereins nach einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mahnung erfolglos blieb. In der Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrags hinzuweisen.
d.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen grob zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Senat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
4.Verlässt ein Mitglied den Verein während eines Geschäftsjahres durch Ausschluss oder aus anderen Gründen, bleibt der Beitragsanspruch des Vereins für das gesamte Geschäftsjahr bestehen; anteilige Beiträge werden nicht zurückerstattet.
5.Mögliche Einschränkungen der Mitgliedsrechte regelt die Geschäftsordnung.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder nur Sitz. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Sitz- und Stimmrecht ruht, wenn die Zahlung des Jahresbeitrages nicht erfolgt ist.
2.Die Mitgliedschaft ist entgeltlich. Ausnahmen können vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einer besonderen Härte oder für Ehrenmitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Beitragssatz, der in der Geschäftsordnung des Vereins niedergelegt ist. Ein Aufnahmebeitrag und einmalige Umlagen können erhoben werden, ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Beiträge sind jährlich im voraus fällig.
3.Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie werden über die Vereinstätigkeit informiert.
4.Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, diesen in seinen Bemühungen um die Verwirklichung der Vereinsziele tatkräftig zu unterstützen.
5.Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung und den Einzelanordnungen des Vereins unterworfen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die im Rahmen der Zuständigkeit von Vorstand und Senat gefassten Beschlüsse und Weisungen sind für alle Mitglieder verbindlich.



§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.Mitgliederversammlung
b.Vorstand
c.Senat
d.Beiräte



§ 9 Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet.
2.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a.Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b.Wahl des Senats und Abwahl von Mitgliedern des Senats,
c.Berufung und Entlassung von Beiräten auf Vorschlag des Vorstandes,
d.Wahl der Kassenprüfer,
e.Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
f.Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
g.Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
h.Entgegennahme des Revisionsberichtes der Kassenprüfer,
i.Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
j.Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Verein und wenn nötig, weiterer Geschäftsordnungen,
k.Beschlußfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
l.Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3.Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Zustimmung aller Mitglieder ersetzt werden.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muß spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5.Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nichts anderes in der Satzung vorgegeben ist.
6.Für die Beschlußfassung zur Abwahl von Personen des Vorstandes, des Senats und der Beiräte aus ihrem Amt ist jeweils eine Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
7.Die Stimmenabgabe kann auf Antrag geheim durchgeführt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede- und Anhörungsrecht. Weicht dabei ein Mitglied von der Tagesordnung ab, kann es von der Vereinsleitung oder dem Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen werden. Im Wiederholungsfall kann ihm das Wort entzogen werden.
10.Nach einer Diskussion hat das davon betroffene Mitglied das Recht auf das Schlußwort. Betrifft die Diskussion das versammlungsführende Mitglied, so hat dieses solange den Vorsitz abzugeben.
11.Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht in dieses Protokoll. Das Protokoll muß auf der nächsten Versammlung verlesen und genehmigt werden.
12.Liegen die rechtlichen und technischen Gegebenheiten vor, so kann die Mitgliederversammlung auch online durchgeführt werden.



§ 10 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzender und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung gezahlt wird.
2.Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt im Einzelfall die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3.Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes oder bis zur Abwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
4.Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Diese Tagung kann auch online erfolgen.
5.Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 11 Senat
1.Der Senat bildet das Schiedsgericht des Vereins, er setzt sich aus 7 Vereinsmitgliedern zusammen.
2.In den Senat kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört.
3.Die Wahl in den Senat erfolgt auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung, einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend. Der Senat wird auf 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Senats bleiben bis zur Bestellung des neuen Senats im Amt.



§ 12 Beiräte
1.Aufgabe von Beiräten ist es, die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu beraten.
2.Ein Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen. Er kann mehrere Mitglieder beinhalten. Mitglieder eines Beirats müssen nicht Vereinsmitglied sein.
3.Die Namensgebung des Beirats entspricht seiner Aufgabenstellung.


§ 13 Wahl der Kassenprüfer
1.Es muß jedes Jahr ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt werden, so dass stets zwei Kassenprüfer im Amt sind. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2.Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und der Versammlung, nach Bericht des Schatzmeisters, das Prüfungsergebnis mitzuteilen.



§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung
1.Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2.Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, vorzunehmen. Sie bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder den Senat und sind den Mitgliedern unter Angabe des Grundes innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
3.Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die Modellflugsparte des Deutschen Aero Club e.V. und den Deutschen Modellflieger Verband e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2-2c zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



Die Satzung ist am 11.05.2002 beschlossen.
Stand: 05.12.2023


Dies ist eine Abschrift.
Vorrang hat im Zweifel das offizielle, beim Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart hinterlegete Dokument.
 
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